ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR413.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 41 3 /1 5 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die R ich terin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: D ie Revision de r Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2 1 . Juli 201 5 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen . Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihre r Revision. Der Streitwert wird für die Revision der Klägerin auf und festgesetzt. Gründe: I. D i e am 4. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger in we n- det sich nach Umstellung der Zusatzversorg ung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs - auf ein Punktesystem gegen die ih r von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Satzungsä n- derung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat ihre auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksicht i- gung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgu t- 1 - 3 - schrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Bekl agten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der Kläger in erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbin d- lich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil e r- kannt worden ist, Kläger in und Beklagte mit ihre n Revisionen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder en t- schieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Ar t. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichb e- handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. Besitzstand s- regelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für e r- ledigt erklä rt. D ie Kläger in hat sich der Erledigung serklärung ang e- schlossen. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion der Klägerin nicht mehr vor, und die Revision de r Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision de r Kläger in gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf de r Kläger in , die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde r- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü r- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a n- gebotenen Beweises über Auswirkun gen des Näherungsverfahrens b e- 2 3 - 4 - trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star t- gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, we il die Übergangsregelung in § 73 Abs . 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en t- scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41). Auf den absoluten Revis ionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. 4 - 5 - III. Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die B e- klagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Ko s- ten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 2 8. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2 014 - 6 O 562/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2015 - 12 U 480/14 - 5
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