ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR413.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 41 3 /1 5 vom 10. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die R ich terin Dr. Bußmann am 10. Mai 2017 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2 1 . Juli 201 5 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Sen at beabsichtigt weiter, den Streitwert für die R e- e- Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Rev i- sion aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Die Par teien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. - 3 - Gründe: I. D ie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision der Kläg e- rin im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision de r Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt ( vgl. die Nachweise in den Senatsurteile n vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 , BetrAV 2017, 18 1 und IV ZR 409/15 , juris ) , im Ü brigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurte i- len vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtli che Erwägungen wie im Strei t- fall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die En t- scheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertrag en. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe b- licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision steht eine r Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). 1 2 - 4 - II. Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einze l- nen dargelegten Erwägungen hat die Revision de r Klä gerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entsch eidung vom 21.11.2014 - 6 O 562/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2015 - 12 U 480/14 - 3
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