BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 414/02 vom22. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosiusund Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 22. Oktober 2003beschlossen:Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. September2003 gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats desSaarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Se-nats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Der Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung derNichtzulassungsbeschwerde setzt sich der Senat damit nicht in Wider-spruch zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats.Im von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom26. November 2002 (XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1) hat der XI.Zivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG verstößt, - 3 -wenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grund-schuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung insein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem mitgeteiltenSachverhalt lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsüber-nahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete Sicherungszweckerklä-rung zugrunde (vgl. aaO unter III 2), während es im vorliegenden Fall aneiner solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen Si-cherungsabrede gerade fehlt.In seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benanntenUrteil vom 2. Oktober 1990 (XI ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der XI.Zivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet,bei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grund-schuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern alleindie Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nureine schuldrechtliche Sicherungsabrede, die der Bank unabhängig vomErlöschen der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigungihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzuge-hen, entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. Dasbesagt indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzun-gen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zu-sätzliches Sicherungsmittel hat. Der XI. Zivilsenat hat folgerichtig aaOunter 2 a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nichtaber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit er-wähne, könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung dessonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde)oder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilendenkonkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch - 4 -hier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß esüber den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkluden-ten - Sicherungsabrede fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu be-gebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es denWillen der Parteien ableiten, daß die Sicherung "nur" durch Grundschul-den erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermitteltenParteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibtsich aus § 4 AGBG. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfra-ge, so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf dieAusführungen des Berufungsgerichts ankommt, diese (Rechts-)Fragebedürfe letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jeden-falls keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag ge-troffene Sicherungsabrede nach den Umständen des Einzelfalles ab-schließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an.Terno Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
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