BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 414/02 vom10. September 2003in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch denVorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und dieRichterin Dr. Kessal-Wulfbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichtsin Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sienicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel"persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auchfür eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß derDarlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung derursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichenHaftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertragentgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgensollte.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 129.341,10 TernoDr. SchlichtingSeiffertWendtDr. Kessal-Wulf
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