BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 414 /1 2 Verkündet am: 11. Juni 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19a Abs. 2 Satz 2 1. Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entsche i- dend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtver letzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des D e- ckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Ei n- wendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtvers i- cherer über die wissentliche Pflichtverletzung ist nicht e r forderlich. 2. Der Geschädigte ist nicht gehalten, von sich aus vor einer Inanspruchnahme des Berufshaftpflichtversicherers an den Vertrauensschadenversicherer hera n zutreten, um dessen Leistungsbereitschaft zu klären. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - IV ZR 414/12 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter in Harsdor f - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Juni 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Obe r- landesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 30 . N o - vember 201 2 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtv ersicherer des ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Notars Dr. S . (im Folgenden nur kurz: Notar) wegen von diesem begangener Pflich t- verletzungen auf Schadensersatz in Höhe von 1.734.059,73 in A n- spruch. Den von der Klägerin unter Berufung auf das Absonderungsrecht gemäß § 157 VVG a.F. erhobenen Ansprüchen, die zur Insolvenztabelle festgestellt sind, liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der Notar beu r- kundete Kaufverträge zwischen ein er Ve rkäuferin und insgesamt 15 na - 1 2 - 3 - mentlich benannten Käufern über Wohneigentum in zwei Objekten in M . und W . , wobei die Klägerin den Käufern in allen Fällen F i- nanzierungskredite bewilligt hatte, die sie von einem Eigenanteil der Käufer an der Fin anzierung abhängig gemacht hatte. Dieser Eigenanteil konnte auch in der Übernahme der Kaufnebenkosten liegen. Nach allen beurkundeten Verträgen waren die Kaufnebenkosten vom jeweiligen Käufer zu tragen. Tatsächlich wurden Gerichtskosten und Grunde r- werbsste uer in keinem einzigen Fall vom Käufer, sondern aufgrund einer vom Notar mit der Verkäuferin getroffenen Vereinbarung aus den von der Klägerin zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der Verkäuferin mit Tre u- handauftrag überwiesenen Verwahrgeldern bezahlt , nac hdem der Notar die entsprechenden Beträge zuvor auf sein Kanzleikonto umgeleitet ha t- te. Auf diesem Wege wurde das von der Klägerin mit ihren Kreditne h- mern abgestimmte Finanzierungskonzept hintergangen, indem diese den darin vorgesehenen Eigenanteil nicht l eisteten. Nach § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des zwischen der Beklagten und dem Notar geschlossenen Versicherung s- vertrages (im Folgenden kurz: AVB - N) bezieht sich der Versicherung s- schutz nicht auf Haf tpflichtansprüche wegen Schade n verursachung durch wissentliche Pflichtverletzung. Die Beklagte hält sich im Hinblick hierauf für nicht leistungspflic h- tig. Die Klägerin meint, dass die Beklagte dann zumindest im Hinblick auf die von der Streithelferin der Beklagten als zuständiger N otarkammer für den Notar geschlossene Vertrauenssc hadenversicherung, die Schäden aus wissentlicher Pflichtverletzung abdeckt, gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistungspflichtig sei. 3 4 - 4 - Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag wege n einer wissentlichen Pflichtverletzung ausscheide . Auch ein Anspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO bestehe nicht , weil zwischen den Parteien nicht streitig sei, ob der Ausschlus s- grund gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO vorliege. Insoweit genüge es, wen n wie im Streitfall gegeben zwischen Geschädigtem und B e- rufshaftpflichtversicherer ein Sachverhalt unstreitig sei, der rechtlich als wissentliche Pflichtverletzung zu werten sei. Hinzu komme, dass auch die Streithelferin der Beklagten und der Vertrauen sschadenversicherer die streitgegenständlichen Amtspflichtverletzungen des Notars mittle r- we i le als wissentlich begangen betrachteten. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Steht eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars im R aum, so kommt d er Vorleistungsanspruch gegen den Berufshaftpflichtversich e- rer gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO bereits dann in Betracht, wenn Letzterer unter Berufung hier auf die Regulierung ablehnt, gegen das B e- stehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpfli chtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt . Ein Streit zwischen A n- spruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über diesen Punkt ist nicht erforderlich. D er Wortlaut der Vorschrift sagt nichts darüber aus, zwischen wem das Vorli egen des Ausschlussgrundes wissentlicher Pflichtverletzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 streitig sein muss. Jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein Anspruch des Geschädigten s o- gar dann gegeben sein kann, wenn zwischen ihm und dem Beruf shaf t- pflichtversicherer ausdrücklich Einigkeit über eine wissentliche Pflich t- ve r letzung des Notars besteht. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Regelung des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO einen Streit der beiden Versicherer vor Augen, die auf den jewe ils anderen verweisen, und wollte, dass diese ihn unterein - ander austragen (BT - Drucks. 13/11034 S. 38 f.). Dagegen soll sich der Mandant des Notars, wenn klar ist, dass jedenfalls einer der beiden Ve r- sicherer lei stungspflichtig ist (weil " nur " die wissentl iche Pflichtverletzung streitig ist ), im Interesse zügiger Schaden regulierung an den Berufshaf t- pflichtversicherer halten können . Letzterem stehen zum Ausgleich der Forderungsübergang (§ 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO) und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO) gegen den Vertrauen s- 10 11 12 - 6 - schadenversicherer zu , so dass die Streitfrage im Regressprozess zw i- schen diesen beiden Versicherern geklärt werden kann. Soweit dabei im Gesetz vom Übergang des A nspruchs gegen einen sonstigen " Ersatzb e- rechtigten" die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Redakt i- onsversehen des Gesetzge bers; gemeint ist " Ersatzverpflichteten " ( vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/ Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19 a Rn . 57 ) . Der Zweck der zügigen Schadenregulierung würde ver fehlt, sofern der Geschädigte nicht beim Berufshaftpflichtv ersicherer liquidieren kö n n- te , wenn in ihrem Verhältnis die Frage der wissentlichen Pflichtverle t- zung geklärt ist, der Vertrauensschadenversicherer, den dieses nicht bindet, dagegen nach wie vor ni cht regulierungsbereit ist. Die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung soll nach der gesetzlichen Konzeption wenn es k eine weiteren Streitpunkte gibt nicht zwischen dem Gesch ä- digte n und dem Berufshaftpflichtversicherer, sondern allein zwischen Letzt erem und dem Vertrauensschadenversicherer geklärt werden. Allei n dies sollte daher mit der Formulierung "nur streitig" zum Ausdruck g e- bracht werden. Dieses Verständnis der Regelung liegt bereits dem Senatsurteil IV ZR 131/09 vom 20. Juli 2011 zugrunde ( j uris Rn. 15 ). Auch in jenem Fall bestand zwischen dem Geschädigte n und dem Berufshaftpflichtversich e- rer (jedenfalls mittlerweile) kein Streit (mehr) über die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung. 2. Der mögliche Anspruch der Klägerin entfällt nic ht deswegen , weil inzwischen auch der Vertrauensschadenversicherer die Amtspflich t- verletzung des Notars als wissentlich begangen betrachtet . Diese Fes t- 13 14 15 - 7 - stellung des Berufungsgerichts beruht auf einem Schreiben des Vertra u- ensschadenversicherers vom 17. Augus t 2012 , das erst im Verlauf des Rechtsstreits verfasst worden ist. Die Klägerin war auch nicht etwa g e- halten, von sich aus vor einer Inanspruchnahme der Beklagten an den Vertrauensschadenversicherer heranzutreten, um dessen Leistungsb e- reitschaft zu klären. Auch dies würde dem Willen des Gesetzgebers z u- widerlaufen, dass sich der Geschädigte - bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme - im Interesse zügiger Schadenregulierung an den Berufshaftpflichtversicherer halten kann, ohne sich mit dem Ei n- wand der Wissentlichkeit auch nur befassen zu müssen, wenn der Ina n- spruchnahme des Berufshaftpflichtversicherer s keine anderen Einwe n- dungen entgegenstehen. Lediglich eine vorsorgliche Schadenmeldung wird er dem Vertrauensschadenversicherer gegenüber bei dr ohendem Ablauf der Anzeigefrist abgeben müssen (vgl. dazu das Senatsurteil IV ZR 400/12 vom heutigen Tage ). 3 . Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat sich das B e- rufungsgericht nicht mit der Frage befasst, ob die Ausschlussfrist in § 4 Nr. 2 de r Vertrauensschadenversicherung einer Einstandspflicht des Ve r- trauensschadenversicherers entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 20. J u- li 2011 - IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264 Rn. 10 ff. ). Da die Vorlei s- tungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO jedoch durch dessen Regressansprüche gegenüber dem Vertrau - 16 - 8 - ensschadenversicherer begrenzt ist (Senat aaO Rn. 9), bedarf es der Z u- rückverweisung der Sache, damit die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen werden können. Maye n Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.01.2012 - 26 O 24968/10 - OLG München, Entscheidung vom 30.11.2012 - 25 U 393/12 -
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