ECLI:DE:BGH:2016:200416UIVZR415.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 415/14 Verkündet am: 20. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja AVB Wohngebäudeversicherung, hier § 28 (7) VGB 2010 Die so genannte strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversich e- rung zielt auch auf eine Begrenzung des subjektiven Risikos des Versi ch e rers. Allein die Erwägung, mit der geforderten Neuwertentschädigung sei keine Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden, macht eine Prüfung der Voraussetzungen der Klausel nicht entbehrlich. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14 - OLG Na umburg LG Halle - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann a uf die mün dliche Verhandlung vom 20. April 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert hält, fordert nach dem Brand seines H auses am 14. Dezember 2010, den die Beklagte mit einer Zeitwertentschädigung in Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB ) der Beklagten in der Fassung des Jahres 2010 (im Folgenden VGB 2010) zugrunde. In deren § 28 heißt es auszugsweise: 1 2 - 3 - " (7) Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Ne u- wertanteil), nur, soweit u nd sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um vers i- cherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubesc ha f- Da die Wohnfläche des versicherten Hauses ausweislich eines nac h dem Brand eingeholten Obmanng utachtens mit 171,29 m 2 die im Versicherungsvertrag angegebene Wohnfläche von 116 m 2 überstieg, kürzte die Beklagte den vom Sachverständigen ermitte lten Zeitwertsch a- den von 198 . und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. Dieser hat noch innerhalb von drei Jahren nach dem Brand auf seinem Grundstück mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen, we l- ches infolge einer vergrößerten Wohnfläche und einer angebauten Gar a- ge eine um circa 37% größere Grundrissfläche aufweist als das abg e- brannte Haus. Eine Baugenehmigung ist inzwischen erteilt, der Kläger hat auch einen Bauvertrag nach VOB mit einem Bauu nternehmen abg e- schlossen, dem das Leistungsverzeichnis aus dem Obmanngutachten zugrunde liegt. Der Kläger meint, die Voraussetzungen für die Entschädigung des Neuwertanteils zu erfüllen. Unter Zugrundelegung des im Obmanngu t- achten ausgewiesenen Neuwert der von der Beklagten ermittelten Kürzungsquote (268.408,98 x 116 m 2 ./. 171,29 m 2 ) errechnet der Kläger eine Neuwertentschädigung von in s- gesamt 181. 3 4 5 - 4 - Abzug bringt und mithin eine restliche Klagforderung von 47.268,74 Die Beklagte meint, der Kläger habe die Sicherstellungsvorausse t- zungen nach § 28 (7) VBG 2010 nicht erfüllt und verweist insbesondere darauf, dass das neu errichtete Gebäude wegen der Grundflächenve r- größerung um 37% in Art und Größe wesentlich vom früheren Gebäude abweiche und deshalb nicht von gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne von § 28 (7) VGB 2010 sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das vom Kläger ang e- rufene Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat angenommen, die Anforderung an eine Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebä u- des in etwa derselben Größe sei im Streitfall bereits dadurch erfüllt, dass der Kläger den geford erten Neuwertanteil auf der Grundlage des O b- manngutachtens abrechne, welches für die Entschädigungsberechnung nicht auf den Neubau , sondern das vom Brand zerstörte Haus abstelle, so dass sich die Flächenvergrößerung auf den Entschädigungsbetrag von vornher ein nicht auswirken könne. Auch eine sonstige Bereicherung 6 7 8 9 - 5 - des Klägers durch Auszahlung des Neuwertanteils sei wegen dessen Anpassung nach Maßgabe des § 28 ( 2 ) VGB 2010 nicht zu befürchten. Im Übrigen begründe die Gesamtheit der Umstände die hinreichend s i- chere Annahme einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Entsch ä- digung ; ernsthafte Anhaltspunkte für eine nur vorgetäuschte Wiederhe r- stellungsabsicht bestünden nicht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben. 1. § 28 (7) VGB 2010 enthält eine so genannte strenge Wiederhe r- stellungsklausel. Sie orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats an dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erken n- baren Zweck der Neuwertversicherung, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren B e- trag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden is t der Umfang des Ersatzanspruch s allerdings beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch w e- sentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden. Eine derartige Bereic herung des Versicherungsne h- mers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Int e- resse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen , die Bereich e- rung durch die Neuwerten tschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ung e- planten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 10 11 - 6 - 148/10, r+ s 2011, 4 3 3 Rn. 16; vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 unter 2 m.w.N. zu § 7 Abs . 3a VGB 62; vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87, VersR 1988, 925 unter II 1; jeweils m.w.N.). Für den Versicherungsnehmer ersichtlich zielt die Bestimmung zum anderen aber auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherung s- nehmer wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäusch en eines Versich e- rungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 IV ZR 148/10, r+s 2011, 4 3 3 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [juris Rn. 15] m.w.N.). Solche une r- wünschten Vermögensvortei le können auch darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar bereit ist, die durch eine Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Neubaus gegenüber dem Vorgängerg e- bäude entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen, im Übrigen aber auf die Neuwertentschä digung für das abgebrannte Gebäude bei der Fina n- zierung des neuen Bauvorhabens zurückgreifen kann. Wollte man dem Versicherungsnehmer diesen Zugriff auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Haus ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errich teten Gebäudes zur freien Verwendung gestatten, wäre auch dadurch das subjektive Risiko erhöht, weil Versicherungsnehmer dann ebenfalls versucht sein könnten, zur Teilfinanzierung eines Neubauvo r- habens den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen. 2. Mit seiner Erwägung, dem Erfordernis der Wiederherstellung des Gebäudes in etwa derselben Größe sei im Streitfall schon dadurch genügt , dass der Kläger nur die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Haus auf der Grundlage der Berechnungen des Obmanngu t- 12 13 - 7 - ac h tens und unter Berücksichtigung der festgestellten Unterversicherung verlange, ko nnte das Berufungsgericht allenfalls eine objektive Bereich e- rung des Klägers ausschließen. Darin erschöpft sich der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ab er nicht, weshalb sich die vom B e- rufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des Erforderni s- ses der Wiederherstellung einer versicherten Sache gleicher Art und Zweckbestimmung verbietet. Stünde einem Versicherungsnehmer ung e- achtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes die Neuwertentschädigung bis zur Höhe des Neuwerts des zerstörten G e- bäudes in jedem Falle zu, würde dies das subjektive Risiko erhöhen, dem die Wiederherstellungsklausel entgegenwirken soll. 3. Die Sicherstellung im Sinne von § 28 (7) VGB 2010 nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist Sache des Tatrichters (vgl. S e- natsurteil vom 20. Juli 2011 IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 13). Ins o- fern hat sich das Berufungsgericht bisher den Bli ck dafür verstellt, dass es anhand der gesamten baulichen Gegebenheiten auch feststellen 14 - 8 - muss, ob das im Bau befindliche neue Gebäude des Klägers von gleicher Art und Zweckbestimmung ist wie das durch den Brand zerstörte Haus. Die Sache bedarf daher ne uer Verhandlung. Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 10.01.2014 - 5 O 142/13 - OLG Naumburg, Entsc heidung vom 02.10.2014 - 4 U 12/14 -
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