BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 415/99 Verkündet am: 13. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 254 Abs. 1 Da Wer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingega n - genen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mi t - verschuldens ausgesetzt. BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 415/99 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1999 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klger ein 25.169,86 DM übersteigender Betrag zuzüglich 10,25 % Zinsen hieraus seit dem 28. Dezember 1995 zuerkannt worden ist. In entsprechendem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. September 1998 teilweise abgendert. Die den Betrag von 25.169,86 DM nebst Zinsen übersteigende Klage wird abgewi e - sen. Die Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Klger zu 57 %, die Beklagte zu 43 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Klger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien schlossen am 11. Mrz 1994 einen Vertrag ber die E r - richtung von Reihenhusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM brutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen. Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der Klger wegen des Einbaus von Stahltrgern und -sttzen eine zustzliche Ve r - gtung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Klger wegen dieser Arbeiten zustzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet hatte. Fr den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen sollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Le i - stungen mit 447.639,22 DM ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 DM. Der Klger macht noch offene Betrge in Höhe von insgesamt 472.809,30 DM geltend. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihr wegen der Drohung des Klgers mit sofortigem Baustopp ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Klger könne daher von ihr die auf die Nachtragsvereinbarung noch nicht geleisteten 316.148,06 DM nicht, sie dagegen die Rckzahlung des Betrags von 131.491,16 DM verlangen. Mit diesem Anspruch rechne sie hilf s - weise auf. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 292.809,30 DM ve r - urteilt. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der B e - klagten bei hlftigem Mitverschulden und berechnet den von ihm dem Klger zugesprochenen Betrag von 248.989,47 DM wie folgt: 132.653,94 DM (Rest aus Pauschalvertrag) - 65.745,80 DM (Aufrechnung mit hlftigem Anspruch der Beklagten auf Rckzahlung von 131.491,16 DM - rechnerisch richtig: 65.745,58 DM) - 4 - 66.908,14 DM (Zwischensumme) + 24.007,30 DM (weitere Zusatzleistungen) + 158.074,03 DM (Hlfte der fr den Einbau der Stahlsttzen noch offenen Vergtung: 447.639,22 - 131.491,16 DM = 316.148,06 DM, hiervon 50 %) 248.989,47 DM Der Senat hat die Revision des Klgers, der sich dagegen wendet, daû das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht hat, nicht angenommen. Diejenige der Beklagten hat er insoweit angenommen, als sie dagegen streitet, daû das Berufungsgericht dem Klger 158.074,03 DM zugesprochen und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nur zur Hlfte anerkannt hat. Entscheidungsgrnde: Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, der Schadensersatzanspruch der Beklagten mindere sich wegen Mitverschuldens um die Hlfte. Die Beklagte sei der Drohung des Klgers nicht hilflos ausgeliefert gewesen. Sie sei sich sicher gewesen, den Anspruch des Klgers durch Gegenansprche neutralisieren zu knnen. Sie habe deshalb das Verlangen des Klgers nicht juristisch bekmpft, - 5 - sondern nur zum Schein nachgegeben und "gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben". Die Entscheidungstrger der Beklagten htten sich nicht fr erpreût gehalten. Die Anteile der Parteien an der Schadensverursachung seien etwa gleichwertig. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Beklagten steht nach den Grundstzen der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu. Zu Unrecht mindert das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Beklagten um die Hlfte. Die Beklagte trifft kein Mitverschulden. Ein Mitverschulden der Beklagten kann nicht darin gesehen werden, daû sie die Nachtragsvereinbarung unterschrieben und sich damit so verhalten hat, wie es der Klger durch die widerrechtliche Beeinflussung ihrer Willensbildung gerade erreichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daû der falsch Beratende sich nicht darauf berufen kann, der Beratene habe sich an den Rat gehalten (Urteile vom 12. Mrz 1986 - IV a ZR 183/84, NJW -RR 1986, 134 8, 1349 und vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, NJW 1992, 307, 309, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt). Um so w e - niger kann der widerrechtlich Drohende dem Bedrohten entgegenhalten, daû dieser sich habe bedrohen lassen und der Drohung nicht standgehalten habe. Dies erkennt an sich auch das Berufungsgericht. Es meint jedoch, von diesen Grundstzen abweichen zu knnen, weil eine "atypische Erpressung" vorliege und die Beklagte "gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben" habe. Dabei bergeht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rgt, - 6 - entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten. Deren Geschftsfhrer hat bei seiner Anhrung erklrt, daû ein Baustopp eine Katastrophe gewesen wre und in jedem Fall habe vermieden werden mssen. Der Klger ist dem nicht entgegengetreten. Mit diesem Vortrag ist die Feststellung des Berufung s - gerichts, die Beklagte habe ohne Not die Nachtragsvereinbarung unterschri e - ben, nicht zu vereinbaren. III. Dem Klger steht somit der vom Berufungsgericht zugesprochene B e - trag von 158.074,03 DM nicht zu. Ferner greift die von der Beklagten erklrte Hilfsaufrechnung auch in Hhe der vom Berufungsgericht nicht bercksichtigten Hlfte des auf die Nachtragsvereinbarung bereits gezahlten Betrages (131.491,16 DM) durch. Der Restwerklohn aus der Pauschalvereinbarung reduziert sich deshalb um weitere 65.745,58 DM (soweit das Berufungsgericht auf S. 20 der Urteilsgrnde die Hlfte des gezahlten Betrages mit 65.745,80 DM angibt, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen). Aus der Pauschalvereinbarung stehen dem Klger deshalb nur noch 1.162,56 DM zu. Hinzu kommt der Betrag von 24.007,30 DM fr zustzliche Leistungen, so daû die Forderung des Klgers in Hhe von insgesamt 25.169,86 DM berechtigt ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. - 7 - Unter teilweiser Aufhebung der Streitwertfestsetzung im Beschluû des Senats vom 7. Juni 2001 sowie unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1999 und im Urteil des Landg e - richts vom 18. September 1998 wird der Streitwert bis zur Annahme der Revis i - on auf 784.300,46 DM festgesetzt. Ullmann Thode Hausmann Wiebel Bauner
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