ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 4/16 vom 22. September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322 Abs. 1 Eine aus der Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion erfasst nur Vortrag, der zu dem rechtskräftig Festge stellten in Widerspruch steht. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, d en Richter Dr. Kazele , die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der B e- schluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 10. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben. Der Rechts tre it wird zur Verhandlung und neu en Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs - beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungs - Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 200 4 verkauften der Kläger und sei ne Ehefrau ( Drittwiderbeklagte zu 1) in Gesel lschaft bürgerlichen Rechts ( Dri ttwiderbeklagte zu 2) ihr Wohnun gseigentum unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel an die Beklagten . Der Kaufpreis betrug 530.000 ; er war in zw 30.000 Ende Januar 2005 erklä r- 1 - 3 - ten die Beklagten, g estützt auf die Behauptung, ihnen sei eine Schimmelpilzb e- lastung der Wohnung arglistig verschwiegen worden , die Anfechtung des Kau f- vertrags und verweigerten die Kaufpreiszahlung. In einem ersten Rechtsstreit nahm der Kläger die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Rec ht seiner Ehefrau auf Zahlung der ersten Kaufpreisrate in Anspruch . Die Beklagten traten de m unter Hinweis auf die Anfechtung des Ve r- trages entgegen und erhoben zugleich eine Wider - /Drit twiderklage gegen die Verkäufer, mit der sie Schadensersatzansprüche i n Höhe von 7.145,26 w e- gen Gutachter - , Notar - und Rechtsverfolgungskosten geltend machten. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieben ohne Erfolg. In einem zweiten Rechts streit verlangte der Kläger Zahlung der zweiten Kaufpreisrate. Die Beklagten erhoben erneut eine auf Schadensersatz gericht e- te Wider - /Drittwiderklage. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die W i- derklage ab. Nach einem Hinweis des Berufungsgericht s , dass beabsichtig t sei, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen , zahlten die se die zweite Kau f- preisrate und nahmen ihre Widerklage zurück. Das Berufungsgericht legte ihnen mit einem Beschluss nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. In d em vorl iegenden dritten Verfahren hat der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz wegen der verspät e- verlangt . Die Beklagten haben erneut Wider - und Drittwiderklage gegen die Verkäufe r erhoben. Die Widerkl a- ge ist auf Kaufpreisminderung und auf Schadensersatz gestützt. Letzte ren ve r- langen d ie Beklagten mit der Begründung, ihnen seien Schäden durch d ie U n- b ewohnbar keit der Wohnung entstanden ; sie hätten diese wegen des Schi m- melbefalls nur zwischen Mitte Februar 2009 und Anfang Mai 2009 genutzt. We i- 2 3 4 - 4 - tere Sc häden seien ihnen durch zu viel gezahlte Prozess zinsen, Verzugs zinsen sowie Erwerbsnebenkosten, durch Umzugskosten sowie durch unnütze Au f- wendungen für nach dem Auszug fällig gewordene Lei stungen (Wohngeld und Grundsteuern) und durch Gutachterkosten entstanden. D ie Klage ist ohne E r- folg geblieben. Die Widerklage hat das Landgericht wegen der bereits im Ers t- prozess geltend gemachten Schadenspositionen als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Berufung gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten eingelegt . Sie h a- ben den Minderungsbetrag auf den der zweiten Kaufpreisrate entsprechenden Teil des Kaufpreises beschränk t und verfolgen insoweit ihre Widerklage weiter; die auf die erste Kaufpreisrate bezogenen Scha densersatz forderungen machen sie nicht mehr geltend. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch B e- schluss nach § 522 A bs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde . II. Das Berufungsgericht meint, die Widerklage sei unbegründet, weil die Beklagten keine Ansprüche gegen die Verkäufer erheben könnten, die auf das behauptete arglistige Verschweigen von Mängel n der Wohnung ge stützt sei en. Dieser Lebenssachverhalt sei im ersten Rechtsstreit der Parteien nicht nur Ei n- wendung gegenüber der Kaufpreisforderung, sondern auch selbst st ändiger Streitgegenstand der rechtskräftigen E ntscheidung über die Widerklage gew e- sen. Das eine Leistungsklage abweisende Urteil habe insoweit den Charakter eines Feststellungsurteils. Tragender Abweisungsgrund des Urteils im Vorpr o- zess sei gewesen, dass die widerklagend geltend gemachten Schadensersat z- ansprüche nicht best ünden . W ü rden aus demselben Lebenssachverhalt weitere 5 6 - 5 - Schadensersatzforderu ngen geltend gemacht, könne sich der Kläger nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die zu dem im Vorprozess entschiedenen L e- benssachverhalt gehörten und den Fes tstellungen im Vorprozess wider spr ä- chen. III. Das hält den Angriffen der Nichtzulassungsbe schwerde nicht stand. 1. Unbegründet ist allerdings die auf eine Verletzung des § 54 7 Abs. 6 ZPO gestützte Rüge , die Entscheidung sei deshalb nicht mit Gründen vers e- hen, weil der die Berufung zurückweisende Beschluss entgegen § 329 Abs. 2 i.V.m. § 315 Ab s. 1 ZPO nicht von allen drei an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen unterschrieben worden sei. Nach der von dem Senat angeforde r- ten, den Parteien zur Kenntnis gegebenen beglaubigten Abschrift des Originals ist dieses von allen drei Richterinnen unt erschrieben worden. Mithin liegt allein ein Mangel bei der Erstellung der Beschlussausfertigungen vor, auf denen die Unterschriftsleistung durch eine der Richterinnen nicht wiedergegeben worden ist. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass d er angefochtene Beschluss nicht den Begründung s anforderungen des § 522 Abs. 2 Satz 4 i n Verbindung mit § 540 Abs. 1 ZPO entspreche , weil weder ihm noch dem Hi n- weisbeschluss zu entnehmen sei, in welchem Umfang die Beklagten ihre W i- derklage in der Berufungsi nstanz weiterverfolgt h ätten . Sie ist al ler dings in der Sache begründet, da ein nach § 522 Abs. 3 ZPO wie ein Berufungsurteil a n- fechtbarer Beschluss seinem Inhalt nach einem Berufungsurteil entsprechen muss (BT - Drucks. 17/5334, S. 8) ; da zu gehört die Wiede rgabe der Be r ufung s- 7 8 9 - 6 - anträge (BGH, Urteil vom 2 6 . Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100; Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 63). Ein e solche Verletzung des § 540 Abs. 1 ZPO führt zwar in e ine m Rev i- sionsverfahren regelmäßig zur Aufhebung des Berufungsurteils bzw. des die Berufung zurückweisenden Beschlusses von Amts wegen (BGH, Urteil vom 2 6 . Februar 2003 - VIII ZR 262/02, aaO S. 101; Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, aaO), ist aber alle in kein Grund für die Zulass ung der Revision (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208; B e- schluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW - RR 2004, 712, 713; MüKo/Krüger, ZPO, 5 . Aufl., § 543 Rn . 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 9). 3. Mit Erfolg rüg en die Beklagten jedoch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Ausschluss ihres tatsächlichen Vorbringens zu einem arglistigen Verschweigen von Mängeln der Wohnung. a) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht darauf, dass die Aus - legung der Vorschrift des § 322 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht und die hierauf beruhende Zurückweisung des Vorbringens der Beklagte n zu den mit der Widerklage ver folgten Ansprüch en in der Zivilprozessordnung keine Stütze findet (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565, 1566). D as Berufungsgericht zieht die Grenzen des sich aus der Rechtskraft einer Entscheidung ergebenden Au s- schlusses tatsächlichen Vorbringens zu weit. aa) Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit f ä- hig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschi e- den worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen. Die Urteilselemente, die bedingen den Rechte und Gegenrecht e sollen nicht von 10 11 1 2 13 - 7 - der Rechtskraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren G e- genstand des Urteils, das heißt auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der mündlichen Verhandlung den Gege n- stand der Ents cheidung bildet, beschränkt. Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft (Senat, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967; Urteil vom 16. April 1999 - V ZR 37 / 98, NZM 1999, 677, 678; BGH, Urteil vom 12. Dezem ber 1975 - IV ZR 101/74, NJW 1976, 1095). Die Ausführungen des Gerichts in einem Vorprozess über das Vorliegen eines Sachmangels oder die Kenntnis des Verkäufers hiervon sind als tatsäc h- liche Feststellungen daher materieller Rechtskraft nicht fähig (vg l. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, WM 1987, 1288, 1289; Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 373). Ebenfalls nicht in Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen die Feststellungen über die der Entscheidung zu Grunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse , wie etwa die Nichtigkeit eines Vertrages . Zu deren abschließender Klärung steht den Pa r teien die nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfende Zw i- schenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Üb rigen die Feststellung s- klage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen ( vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW - RR 2008, 1397 Rn. 19; Ur teil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897 ). Aufgrund des ersten Rechtsstreits zwischen den Parteien ste ht demnach nur fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, die erste Kaufpreisrate zu zahlen und dass ihnen, soweit sie wegen der behaupteten Schimmelbelastung die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, kein Anspruch auf Ersatz der mit der damaligen Wider klage verfolgten Sch äden in Höhe von 7.1 4 5,26 zusteht. 14 15 - 8 - bb ) Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass im Vorprozess nur über die genannten Ansprüche rechtskräftig entschieden worden ist ; es nimmt aber rechtsfehlerhaft an, die Beklagten seien mit ihrem Vor trag zu einem argli s- tig verschwiegenen Mangel im jetzigen Verfahren präkludiert, weil dieser Vo r- trag bereits Gegenstand der damaligen Entscheidung über die Widerklage g e- wesen sei. (1 ) Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass eine recht skräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den Parteien zu einer Tatsache n- präklusion in einem Folgeprozess führen kann. Zwar erwachsen die tatsächl i- chen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Ent scheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140). Hat ein G ericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es de s- halb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Urteil vom 16. J anuar 2008 - XII ZR 216 / 05, NJW 2008, 1227 Rn. 23). Mit Vortrag zu Ta t- sachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorpr o- zess festgestellten Rechtsfolge auszus prechen, sind die Parteien dann insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vo r- getragenen Lebensvorgang gehören (BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 296). (2 ) Das Berufungsgericht ver kennt jedoch, dass d iese Präklusion nicht weiter geht als die Rechtskraftwirkungen des Urteils ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09, NJW 2012, 923 Rn. 23 ; MüK o- 16 17 18 - 9 - ZPO/Gottwald, 5. Aufl. , § 322 Rn. 139a u. 144 f. ) . Sie ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblic h- keit der Entscheidung . Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion, auch wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (MüKoZPO/Gottwald, aaO, Rn. 139 u. 145 ). (a) Das zeigt sich insbesondere bei Teilklagen. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zu spricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil zusteht oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II I ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339; Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330, 334; Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181). Eine Präklusionswi r- kung tritt daher nicht ein, wenn die Teilklage rechtskräftig abgewiesen worden ist und nach den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess de r klage n- den Partei der später geltend gemachte (weitere) Anspruch aus demselben L e- benssachverhalt ebenfalls nicht zustünde. Die Rechtskraft reicht in diesen Fä l- len nicht so weit wie die Folgeri chtigkeit der Entscheidungsgründe; diese ne h- men an der Rechtskraft nicht teil (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330, 334 f.). (b) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tatsachenpräklusion infolge Rechtskraft nur Vortrag erfass t, der zu dem rechtskräftig Festgestellten in W i- derspruch steht. Ein Urteil, das eine Vertragsklage wegen arglistiger Täuschung abweist, stellt nur das Nichtbestehen des vertraglichen Anspruchs infolge einer Täuschung fest, nicht aber die Täuschung (bzw. i hr Fehlen) selbst (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, WM 1987, 1288, 1289). Das gilt selbst 19 20 - 10 - dann, wenn eine F eststellungsklage mit dem Ziel erhoben worden ist, das Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses infolge der arglistigen Täuschung f estzustellen. Die Rechtskraft der hierzu ergehenden Entscheidung umfasst nur das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses, nicht aber den Auflösungsgrund. Was diesen betrifft, kann es durchaus zu widersprüchlichen Feststellungen kommen (vgl. B GH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 158/86, aaO u . MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. , § 322 Rn. 145 aE). Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs (Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 295) ergibt sich nichts a nderes. Aufgrund der dort im Rahmen einer Festste l- lungsklage getroffenen rechtskräftigen Feststellung zu einem präjudiziellen Rechtsverhältnis (das Bestehen eines Mietverhältnis ses zwischen den Parte i- en) war die auf Zahlung de r Miet e in Anspru ch genommene Partei mit Vortrag ausgeschlossen, der dieser Feststellung widersprach (das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet ge wesen). (3 ) Nach d iesen Grundsätzen können sich die Beklagten hinsichtlich der jetzt verfolgten Ansprüche erneut auf di e Behauptung stützen, die Verkäufer hätten einen Schimmelbefall der Wohnung arglistig verschwiegen. (a) Das folgt bereits daraus, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen e i- ner arglistigen Täuschung seitens der Verkäufer nicht rechtskräftig feststeht , er neuter Vortrag dazu also schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Entscheidung über die Abweisung der ers ten Widerklage zu unterlaufen. 21 22 23 - 11 - (b) Unabhängig davon kommt e ine - stets nur in den Grenzen des Strei t- gegenstands des Vorproze sses mögliche - Tatsachenpräklusion auch deshalb nicht in Betracht , weil der Streitgegenstand der ersten Widerklage (ein aus der behaupte ten a rglistige n Täuschung erwachsener Anspruch auf Ersatz näher bezeichneter weder eine Vorfrage für die nunmehr zu treffende Entscheidung noch Gegenstand des vorliegenden Ve r- fahrens ist. (aa) D ie in der Berufungsinstanz jetzt noch geltend gemachten Schäden sind nach der - hier maßgeblichen (sieh e oben III. 2.) - Darstellung der Nichtz u- lassungsbeschwerde andere als diejenigen, die Gegenstand der Widerklage im ersten Rechtsstreit waren . Nach den aufgezeigten Grundsätzen zu Teilklage n scheidet daher eine Tatsachenpräklusion aus. ( b b) Die Streit gegenstände der früheren und der jetzigen Widerklage sind zudem aus einem weiteren Grund nicht identisch. Die Beklagten gehen nu n- mehr von der Wirksamkeit des Kaufvertrages und davon aus, dass sie die Wohnung behalten (müssen) . Die jetzt verfolgten Ansprüch e auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises wegen Minderung (§ 441 Abs. 4 BGB) und auf Ersatz von Schäden wegen überhöhter Finanzierungs - und Erwerbsnebenko s- ten sowie wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung (als sog. kleine r Sch a- densersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 284 BGB) beruhen also auf einer anderen Rechtsfolge n behauptung als die erste Widerklage und bilden damit einen anderen Streitgegenstand . Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder der Rechtsschutzbehauptun g aufgefasste prozessuale Anspruch; dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in A n- spruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (A n- 24 25 26 27 - 12 - spruchsgrund), aus dem sich der Kläger die begehrte Rechtsfolge her leitet (Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Wird die Rückabwicklung eines Kaufvertrages (Recht sfolge) wegen ar g- listig verschwiegener Mängel der Kaufsache (Lebenssachverhalt) verlangt, bi l- den zwar alle auf die Rückabwicklung des Vertrag e s gerichteten materiell - rechtlichen Ansprüche einen einheitlichen Streitgegenstand. Wurde eine auf die Anfechtung des Vertrages nach § 123 Abs. 1 BGB gestützte Klage rechtskräftig abgewiesen, kann der Käufer daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Sac h- mängelhaftung erneut auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/ 03, BGHZ 157, 47, 50 f.). Anders liegt es aber, wenn sich der Käufer nach einer erfolglosen Klage, mit der er au f- grund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Rückabwicklung des Vertrages verlangt hat, auf den Boden des Vertrages stellt und nunmeh r - g e- stützt auf dieselbe Behauptung zur arglistigen Täuschung - Minderung des Kaufpreises und Ansprüche auf sog. kleinen Schadensersatz geltend macht. Wegen der abweichenden Rechtsfolge handelt es sich hierbei um einen and e- ren Streitgegenstand (vgl. Senat , Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682) ; folglich kommt auch eine Tatsachenpräklusion infol ge r echts kräft i- ger Entscheidung über den Rückabwicklungsanspruch nicht in Betracht. b ) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrif ft einen en t- scheidungserheblichen Punkt, da den Beklagten Minderungs - und Schadense r- satzansprüche zustehen können, wenn sich ihre Behauptungen zum A n- spruchsgrund als wahr erweisen sollten (vgl. § 444 BGB) . Dem steht nicht en t- gegen, dass - worauf die Nichtz ulassungsbeschwerde selbst hinweist - sich das Verhalten der Beklagten im zweiten Rechtsstreit aus Sicht der Verkäufer als 28 29 - 13 - eine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschä fts (§ 144 Abs. 1 BGB) da r- stell e n könnte . Das führt zwar regelmäßig dazu, dass nicht nur das Anfec h- tungsrecht und die daraus folgenden Ansprüche erlöschen ; mit der Bestätigung sind im Zweifel auch die Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden erla s- sen, die eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Vertrags zum Ziel haben (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, WM 2016, 1402 Rn. 26 und 29 ff.). N icht ausgeschlossen sind aber grundsätzlich die A n- sprüche, bei denen sich der Käufe r auf den Boden des Vertrages stellt (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, aaO Rn. 27). Das ist bei den ge l- tend gemachten Ansprüchen auf Kaufpreisminderung und auf sog. kleinen Schadensersatz der Fall. IV. 1. Der angefochtene Beschluss kan n daher keinen Bestand haben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ihn gemäß § 544 Abs. 7 ZPO durch einen der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss auf z u- heben und de n Rechtsstreit zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungs gericht zurück zuverweisen . 30 - 14 - 2. Die Festsetzung des Gege nstandswerts ergibt sich aus der Summe der von der Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilten Zahlungsanträge, die von den Beklagten in zweiter Instanz im Rahmen der Widerklage zuletzt gestellt worden si nd. Stresemann Weinland Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 301 O 10/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 10 U 5/13 - 31
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