BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 416/02 vom11. Dezember 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke undDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den Kostenansatz vom5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.Gründe: Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1GKG zulässig, aber nicht begründet.Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestensmit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß desSenats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbalddanach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobeneVerfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keineaufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen voneinem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolgder Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nichtgefährdet ist.Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.WenzelKleinLemkeSchmidt-RäntschStresemann
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