BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 416/14 Verkündet am: 16. Juni 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektori n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 119 Abs. 1, SGB VI § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a a) Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingan gsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Me n schen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversich e rungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buch stabe a SGB VI begründet. b) Wenn der Rehabilitationsträ ger die Voraussetzungen für Leistungen im Ei n- gangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die d a- ran anknüpfende - und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 S atz 1 Halbsatz 1 SGB X maßgebliche - Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14 - OLG Karlsruhe LG Baden - Bade n - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Wellner und Stöhr und die Richte rin nen von Pentz und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 wird auf Kosten des B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Rentenversicherung sträger nimmt den B eklagten aus über - gegange nem Recht des Geschäd igten wegen ausgefallener Rentenversich e- rungsbeiträge in Anspruch . Der beklagte Kreis haftet dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädi g- ten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Gebu rt am 1. Januar 1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm d er Geschädigte zeitweise an einer B e- rufsbildungsmaßnahme in eine r Werkstatt der Lebenshilfe teil . Die Maßnahme wurde am 15. September 2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht " werksta ttfähig " war. Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Ei n- kommen in Höhe v on 29.821,50 die Klägerin vom Beklagten 1 2 3 - 3 - Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 (29.821,50 verlangt . Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2056 " im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X " die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellung en auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2054 begrenzt. Die weitergehende Berufun g hat es zurückg e- wiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der die ser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weite r- ve r folgt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in juris veröffen tlicht ist (OLG Karl s- ruhe, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 7 U 87/14 ), hat ausge führt, gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 gelte n- den Fas sung , die nach § 120 Abs. 1 SGB X anwendbar sei, seien Schadense r- satzansprüche des Geschädigten auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen auf die Klägerin übergegangen. Der Geschädigte sei nach dem Schadense r- eignis nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI versicherungspflichtig gewo r- den, weil er in einer Werkstatt für behinderte M enschen im Sinne des § 136 SGB IX tätig gewesen sei. Tätig im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen seien nicht nur die dem Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX), sondern auch die dem Eingangsverfa h- 4 - 4 - ren und Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB I X ) zugeordneten behinderten Me n- schen. Entgegen der Auffassung der Berufung sei § 119 SGB X auch i n Fällen, in denen eine Versicherungspflicht durch die Aufnahme eines nicht " werkstat t- fähigen " Menschen begründet werde, nic ht entgegen seinem Wortlaut ei n- schränkend auszulegen oder teleologisch zu reduzieren. Der Beklagte könne dem Anspruchsübergang auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs g e- mäß § 242 BGB entgegenhalten . Jedenfalls dann, w enn, wie vorliegend, nicht auf den ersten Blick davon ausgegangen werden könne, dass die Vorausse t- zungen für die Aufnahme des Geschädigten in das Eingangsverfahren zweifel s- frei nicht vorgelegen hab en , liege ein Rechtsmissbrauch nicht vor . H insichtlich de r Anspruchshöhe erscheine es a nges ichts der Ungewis s- heiten eines Arbeitslebens angemessen, von dem vom Landgericht festgestel l- ten fiktiven rentenversicherungspflichtigen Bruttogehalt einen Abschlag von 10 % vorzunehmen. Bei den Feststellungsanträge n sei von einem Rentenei n- trittsalter von 6 5 Jahren auszugehen (§ 38 SGB VI) . II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrecht li cher Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Beruf ungsgericht angenommen, dass die Kläger in g e- gen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 gelte n- den Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzl i- chen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsa n- trag) und die Folgejahre (Feststellungsantr ag) hat. 5 6 7 8 - 5 - 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. V erliert ein solcher Arbeitnehmer auf Grund ei ner verletz ungsbedingten Ar beitsunfähigkeit s eine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachtei le ersetzen, die dem G eschädigten durch die se Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Is t eine verletzungsb e- dingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslü cken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er , sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die aus fallenden Beiträge e r- setzen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff. ; vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom 10. D e- zember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 19 2/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12 ; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8 mwN ). Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf ve r- weisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartige r schuldrechtliche r Anspruch wäre einer Rente n- anwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig ( vgl. S e- natsurteil e vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53, VersR 1954, 277, 278 ; vom 17. Januar 1967 - VI ZR 91/65, BGHZ 46, 332, 334 f. ; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186, 187 ) . Die se Pflicht des Schädigers zur Ersta t- tung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Gesch ä- di g te zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozia l- versicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schäd i- genden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgeno m- men hätte ( vgl . Senatsurteil e vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 9 - 6 - 186; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, aaO Rn. 20; Staudinger /Vieweg, BGB, Neube arbeitung 2007 , § 842 Rn. 65 ). b) Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beitr ä- gen zur Rent enversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die Legalzession dient dazu sicher zu stellen, d ass der Schaden des Verletzten durch Naturalrest i- tution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendm a- chung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (S e- natsurteile vom 25. Januar 2000 - VI Z R 64/99, BGHZ 143, 344, 350 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, aaO Rn. 9). Nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuf assung des § 119 SGB X durch das 4. Euro - Einführungs - gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geht der A nspruch nach Abs . 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift anders als nach früherem Recht nicht mehr nur dann auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten in der gesetzl i- chen Rentenversicherung nachweist (Fall 1) , sondern auch dann, wenn er nach dem Schadensereignis pflichtversichert wird ( Fall 2; vgl. dazu BT - Druc ks. 14/4375 S. 61; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 119 SGB X Rn. 14 [Stand: Dezember 2014]). Liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X vor, ist zugleich die Anspruchsvoraussetzung, dass das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnen muss, erfüllt, weil die beim Versicherungsträger eingegangenen Be i- träge oder Beitragsanteile nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Rentenvers i- cherung als Pflichtbeiträge gelten. 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Vorausse t- zungen für den streitgegenständlichen Anspruch und seinen Übergang auf die Klägerin zu Recht bejaht. 10 11 - 7 - a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen ist der Geschädigte auf Grund des vom Beklagten zu vertreten d en Hir nscha de n s erwerbsunfähig, wä h- rend er ohne den Hirnschaden im Jahr 2010 und in den Folgejahren einer re n- ten versicherungspflichtig en Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nachg e- gangen wäre . Es ist zu erwarten , dass auf Grun d des verletzungsbe dingt en Ausfal ls der Beiträge Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der gesetzl i- chen Rentenversicherung gemindert oder ganz ent fallen werden . Um solche Einbußen abzuwenden, muss der eintrittspflichtige Beklag te die ausgefallenen Beiträge ersetzen. Die für den Zahlun gsantrag maßgebliche Höhe der fiktiven Beiträge für das Jahr 2010 steht im Revisions verfahren nicht mehr im Streit. b) Der dem Geschädigten erwachsene Anspruch ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fa s- sung auf die Kläger in als Träger in der gesetzlichen Rentenversicherung übe r- gegangen. Diese Fassung der Vorschrift ist nach § 120 Abs. 1 SGB X anwen d- bar , da das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist und am 1. Januar 2001 über den Sachv erhalt noch nicht abschließend entschieden war . D anach liegen d ie Voraussetzungen für einen Anspruchsüb ergang vor. Denn der Geschädigte ist nach dem Schadensereignis in der gesetzlichen Rente n- versicherung pflichtversichert geworden. S eine Aufnahme in die W erkstatt der Lebenshilfe hat eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI be gründet . aa ) Nach dieser Vorschrift sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind , versicherungspflichtig . G e- meint sind Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX, die nach § 142 SGB IX anerkannt sind (vgl. Boecken in GK - SGB VI, § 1 Rn. 127 f. [Stand: Januar 2003]; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 1 SGB VI Rn. 18 [Stand: April 201 5 ] ; Marburger, RV 2010, 131 ) . D iese sind gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Ei n- 12 13 14 - 8 - richtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Ei n- gliederung in das Arbeitsleben . Sie erbringen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie im Arbeitsb ereich (§ 41 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren erfolgen zur Feststellung , ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Leistungen im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Mensche n, wenn die Leistungen erforderlich sind, um sie in d i e Lage zu verse t- zen , wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) . Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherung s- pflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft - ebenso wie die frühere V or schrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinde r- ter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061 , SVBehindertenG ) und entsprechend den Paral lelvorschrift en in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII - unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leis tung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsa che der Tätig keit in einer anerkannten W erkstatt an (vgl . BSGE 72, 187 , 193 ; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff. ; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 ff.; SozR 4100 § 58 Nr. 14 S. 23) . Unter dieser Voraussetzung gelten behinderte Menschen als B e- schäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung (§ 1 S atz 4 SGB VI), ohne dass es auf die Kriterien ankäme, die üblicherweise für ein sozialversich e- rungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend sind (vgl. BSGE 65, 138, 140 zu § 1 SVBehindertenG ; BSG, SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 19 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ). Zu den die Versicherungspflicht begründe n- den Tätigkeiten gehört - wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI kla r- gestellt wurde - nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Tei l- nahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbe reich ( vgl. BT - Drucks. 11/4124 S. 148; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 15 - 9 - 2010 - L 10 AL 225/08 KL, juris Rn. 22; Boecken in GK - SGB VI, § 1 Rn. 130 [Stand: Januar 2003] ; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSGE 107, 197 Rn. 22 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII; BSG, SozR 3 - 2500 § 44 Nr. 8 S. 16 ff. zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ; SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 ff. zu § 1 SVBehindertenG ). bb ) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht ange nommen, dass der Geschädigte rentenv ersicherungspflichtig g e- w orden ist . N ach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge richts wurde er auf Grund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hat dort a n Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zei t- raum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt. 3 . Ohne Erfol g verweist die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht " werkstattfähig " gewesen . Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten. a) Allerdings stehen d ie Werkst ät ten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur offen, sofer n erwartet werden kann, dass diese sp ä- testens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen we rden. Insoweit ist bereits vor der Aufnahme in das Eingangsverfahren eine Prognos e- entscheidung zu fällen, ob diese Erwartungshaltung besteht (vgl. BSG, SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 19 S. 74 ; Jacobs in LPK - SGB IX, 4. Aufl., § 136 Rn. 14; Schramm in jurisPK - SGB IX , 2 . Aufl., § 136 Rn. 27 ; Schorn in Müller - Wenner/ Schorn , SGB IX, § 136 Rn. 33; Wendt in GK - SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Okt o- 16 17 18 - 10 - ber 2011 ] ) . W enn nämlich von vornherein fest steht , dass der behinderte Mensch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbere ich auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Beruf s- bildungsbe reichs nicht erfüllen wird , hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem Sozialgesetzbuch III und Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (vg l. BSG, SozR 3 - 4100 § 58 Nr. 6 S. 25 ; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11, juris Rn. 15, 21; LSG Niedersac h- sen - Bremen, Urteil vom 23. September 2 014 - L 7 AL 56/12, juris Rn. 2 4 ; Kni t- tel, SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Mai 2013] ; a.A. Cram er, Werkstätten für behi n- derte Menschen, 5. Aufl., § 3 WVO Rn. 15 ; vgl . auch BSG, SozR 3 - 2200 § 1237a Nr. 2 S. 6 zu § 1237a RVO ). b) Die Entscheid ung, ob ein behinderter Mensch die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildung sbereich erfüllt, o b- liegt aber dem für die Leistungsbewilligung zuständigen Rehabilitationsträger ( vgl. § 42 Abs. 1 SGB IX) , dem gegenüber der bei jeder Werkstatt zu bildende Fachausschuss eine Stellungnahme abgeben muss (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 W VO ) . We nn - wie im Streitfall - der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen bejaht und der behinder te Mensch auf dieser Grundlage in das Eingangsverfa h- ren aufgenommen w i rd (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX) , kann die daran anknüpfende Versicherungspfl icht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Pr ognose in Zweifel gezogen wird. Der Gesetzgeber wollte bei der Einbeziehung der in Werkstätten b e- schäftigten behinderten Menschen hinsichtlich der Versicherungspflicht keine Unterschiede unter den Belegschaften machen (vgl. BT - Drucks. 7/1992 S. 13) . Demgemäß stellen beide Tatbestände, welche die Versicherungspflicht von behinderten Menschen regeln (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe n a und b SGB VI) , für die Versicherungspflich t grundsätzlich auf eine institutionelle Abgrenzung in 19 20 - 11 - dem Sinne ab, dass die behinderten Menschen in gesetzlich näher bestimmten Einrichtungen tätig sein müssen (vgl. Boecken in GK - SGB VI, § 1 Rn. 122 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 3 zu § 1 SVBehindertenG ) . In s- besondere ist die Versicherungspflicht in anerkannten Werkstätten für behinde r- te Menschen oder in Blindenwerkstätten gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI an nichts weiter geknüpft als an die Tatsache, dass der Versicherte in einer der genannten Werkstätten tätig ist ( Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II Sozialgesetzbuch VI, § 1 SGB VI Rn. 79 [Stand: September 2011] ). Dieser Absicht widerspräche es , wenn ei n- zelne Teilnehmer a n Maßnahmen von der Versicherungspflicht ausgenommen w ürden , weil ihre zukünftige Leistungsfähigkeit nachträglich in einem Haf t- pflichtprozess anders eingeschätzt w ü rd e als vom Rehabilitationsträger und de m die Empfehlung abgebenden Fachausschuss der Werkstatt. Zudem kommt im Bereich der Versicherungspflicht der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse eine besondere Bedeutung zu (BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 5). Auch d amit stünde e s nicht in Einklang , wenn s ie entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur von der leicht feststellbaren Aufnahme eines behinderten Menschen in die Werkstatt , sondern darüber hinaus von einer e i- genständigen nachträglichen Prognose seiner zu erwartenden Arb eitsleistung abh ä nge n könnte . c ) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, die Beitragspflicht werde nicht bereits bei Aufnahme in das Eingangsverfahren " irreversibel " b e- gründet, sondern entfalle jedenfalls dann, wenn sich alsbald die Werkstattu n- tauglichkeit des Betroffenen erweise. Richtig ist zwar, dass die Versicherung s- pflicht endet , wenn eine ihr er Voraussetzung en - auch vorzeitig - wegf ä ll t (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO Rn. 90 [Stand: September 2011]), e t- wa weil sich die fehlende " Werkstattfähigkeit " des behinderten Menschen he - 21 - 12 - rausstellt und er die Werkstatt verlässt . Jedoch kommt es für den Anspruch s- übergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitrag s sch a- dens fortdauernde Beitragspflicht an. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Vers i- cherungspflicht aus. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere B e- gründung des Berufungsgerichts nicht an . Das Berufungsurteil ist im E rgebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Galke Wellner Stöhr von Pentz Roloff Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 09.04.2014 - 3 O 21/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - 7 U 87/14 - 22
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