BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 417/13 vom 14 . Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Februar 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richteri n von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörs rüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- sch eiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet , absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zur ückwe i- sung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision en t- nehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon d a- 1 2 - 3 - rin, dass der Senat die Angrif fe der Klägerin gegen d ie Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2007 e t- w a ige Forderungen der Klägerin bereits verjährt waren, für nicht durchgreifend erachtet hat . Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offe nloch Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 31.07.2012 - 11 O 2195/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 U 164/12 -
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