BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 418/02 vom25. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 2, 3, 5; EGZPO § 26 Nr. 8Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz ver-urteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteiltenBeklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maxi-mal auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mitder Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - OLG NürnbergLG Ansbach - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4 gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 19. November 2002 wird auf ihre Ko-sten verworfen.Streitwert: 7.200,00 Gründe: I.Der Kläger hat die Beklagten zu 2, 3 und 4 als verantwortliche Mitarbeitereiner Zeitung anläßlich einer darin erschienenen Artikelserie als Gesamtschuld-ner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den An-trägen des Klägers insoweit teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hatdie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Streitwerthinsichtlich der genannten Beklagten hat es auf insgesamt 7.200,00 e-setzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtetsich die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4. - 3 -II.Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten miteiner Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nichtübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).Die Beschwerdeführer errechnen einen Wert der beiden noch im Streitbefindlichen Anträge von insgesamt 12.425,84 nr ! "$#die Nichtzulassungsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil dieser Wert fürjeden von ihnen in Ansatz zu bringen sei; der Wert des Beschwerdegegenstan-des betrage 30.677,52 %&(') *,+!-. !0/12!340 Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzu-lassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem ange-strebten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002- V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß für dieWertberechnung die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO gelten (Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 544 Rn. 3, 4, § 511Rn. 13 ff.; Anh § 511; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 544Rn. 21 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15). § 26 EGZPOenthält keine eigenen Wertvorschriften, sondern setzt deren Existenz und dasdazu bestehende begriffliche Instrumentarium erkennbar voraus. Das Fehlender - in der Beschwerdebegründung vermißten - Änderung des § 2 ZPO dahin,daß die nachfolgenden Vorschriften auch dann gelten, wenn es auf den Be-schwerdegegenstand oder die Beschwer nach § 26 EGZPO ankommt, ist un-schädlich. Daraus läßt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung ver-tretenen Auffassung insbesondere nicht herleiten, daß nach dem Willen desGesetzgebers gesicherte Bewertungsgrundsätze bei der Anwendung des § 26EGZPO nicht zur Anwendung kommen dürfen. Eine solche Absicht ergibt sich - 4 -weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien zur ZPO-Reform. DieBeschwerde trägt auch keine dahin gehenden tragfähigen Anhaltspunkte vor.Demnach gilt auch bei Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO der Grund-satz, daß bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durcheine Klage eine Wertaddition nicht stattfindet, wenn die verfolgten Ansprüchewirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f.;BGH, Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981,578 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; BGH Be-schluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928; Urteil vom23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 - NJW-RR 1989, 1206; Frank, Anspruchsmehr-heiten im Streitwertrecht, S. 164 ff.).Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtetengleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154;Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - aaO, Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 511 Rn. 17; Anh § 511 Rn. 7;MünchKommZPO/Wenzel, aaO, Rn. 23; MünchKommZPO/ Schwerdtfeger,2. Aufl., § 5 Rn. 3 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., S. 5 Rn. 8, 13 ff.;Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3762 ff.; Zöller/Herget,aaO, § 5 Rn. 8; Frank, aaO, S. 195 f.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Klä-ger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen desmateriellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGHZ 7, 152, 154).Wegen dieses materiellrechtlichen Ansatzes können die auf § 2 ZPO und § 5ZPO abstellenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeu-gen. Das Additionsverbot stellt für die vorliegende Fallgestaltung gerade eineAusnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar. Es ergibtsich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, daß eineWertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht ge- - 5 -rechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werdenund damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf diejeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nureinmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch fürdie übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in An-spruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamtnicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), ist die-se Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend.Danach kann hier dahinstehen, ob § 5 ZPO auf die Berechnung derRechtsmittelbeschwer überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292; E. Schneider, NJW1992, 2680 f.). Auch auf die in der Beschwerdebegründung herangezogenenAusführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 27. Juni 2002(V ZR 148/02, aaO, S. 2721) kommt es hier nicht an.Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPOals unzulässig zu verwerfen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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