BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 418/02Verkündet am: 11. Juni 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________VVG § 178mIn der privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten(einschließlich der Identität des Sachverständigen) bekannt zu geben, denen keinekörperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 418/02 - LG Münster AG Münster - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinnenAmbrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündli-che Verhandlung vom 11. Juni 2003für Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zi-vilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen vom10. Oktober 2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechts-streits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist über seine Ehefrau bei der Beklagten krankenversi-chert. Die Beklagte hat seine Rechnungen für Behandlungen bei einemHeilpraktiker nur teilweise erstattet mit der Begründung, sie habe dieRechnungen ihrem medizinischen Berater zur Begutachtung vorgelegt;dieser halte bestimmte Diagnosen und Therapien nicht für medizinischnotwendig. Nach vergeblicher Einschaltung der Heilpraktiker-Berufshilfee.V. verlangt der Kläger, einem von ihm benannten Arzt Einsicht in das - 3 -nicht anonymisierte Gutachten des medizinischen Beraters der Beklag-ten zu gewähren, auf das sich diese bei ihrer Leistungsablehnung ge-stützt habe.Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hatsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichenUrteils.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des landge-richtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.1. a) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Berufung zulässig.Obwohl die Auskunft, zu der das Amtsgericht die Beklagte verurteilt hat,sie nur mit einem geringen Aufwand an Zeit und Kosten beschwere, wer-de die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Denn dieBeklagte habe ein erhebliches Interesse daran, die Wertungen und ins-besondere die Namen der für sie tätig gewordenen Ärzte nicht bekanntzu geben. Im Hinblick darauf hat das Landgericht den Streitwert des Be-rufungsverfahrens auf 5.000 esetzt.b) Die dagegen geltend gemachten Bedenken der Revision sindnicht begründet. Um das Interesse der an diesem Verfahren nicht betei-ligten Ärzte geht es der Beklagten letzten Endes nicht. Sie trägt vielmehrvor, um sich eine feste Einstellung von Beratungsärzten zu ersparen, - 4 -hole sie den Rat mehrerer Ärzte verschiedener Fachrichtungen als freierMitarbeiter ein. Diesen sei daran gelegen, daß sie wegen ihrer Tätigkeitfür die Beklagte nicht öffentlich angegriffen werden könnten. Deshalbhabe die Beklagten ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Wenn sie gleich-wohl nach dem Urteil des Amtsgerichts den Namen und das Gutachteneines solches Arztes offenlegen müsse, werde sie ihn als Berater verlie-ren. Ihr bleibe nur die Möglichkeit, entweder bei der Prüfung ihrer Lei-stungspflicht in Zukunft auf medizinischen Sachverstand zu verzichtenund die sich daraus ergebenden Nachteile hinzunehmen oder aber einenGutachter zu finden, der die Kritik der Versicherten und der sie behan-delnden Ärzte nicht scheut. Danach ist glaubhaft, daß das Urteil desAmtsgerichts über den für die Einsichtnahme des Klägers in das Gut-achten erforderlichen Aufwand hinaus erhebliche wirtschaftlicheNachteile für die Beklagte haben wird. Sie übersteigen der Höhe nachjedenfalls - wie § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraussetzt - 600 nru-fung war daher zulässig.2. a) In der Sache hält das Landgericht den vom Amtsgerichtzugrunde gelegten Anspruch aus § 178m VVG nicht für gerechtfertigt.Zwar betreffe die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur Gutachten, indenen der Sachverständige selbst die Anknüpfungstatsachen etwa durchkörperliche Untersuchung feststelle. Auch wenn es sich lediglich um einefachliche Bewertung vorgegebener Befunde handle, gehe es um Gut-achten. § 178m VVG sei aber aufgrund seiner Entstehungsgeschichteeinschränkend auszulegen. Die Regelung sei eingeführt worden, um demVersicherten, der sich einer körperlichen Untersuchung auf Verlangendes Versicherers durch einen von diesem beauftragten Arzt unterzogenhat, ein Recht auf Information über das Ergebnis dieser Untersuchung zu - 5 -verschaffen. Nur für solche Fälle einer ärztlichen Untersuchung sei vorEinführung des § 178m VVG (durch Gesetz vom 21. Juli 1994, BGBl. IS. 1630) eine Auskunftspflicht auf der Grundlage von § 242 BGB aner-kannt gewesen (OLG Frankfurt VersR 1992, 224). Auch nach Sinn undZweck der Regelung erfordere § 178m VVG keine Anwendung auf Gut-achten, die sich in einer Bewertung erschöpfen. Denn ihnen komme kei-nerlei Bindungswirkung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für den An-spruch auf Versicherungsleistung liege ungeachtet solcher vom Versi-cherer eingeholter Gutachten beim Versicherungsnehmer.b) Nach Auffassung des Senats läßt sich dem Gesetz die vomLandgericht angenommene Einschränkung des § 178m VVG jedoch nichtentnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vor-schrift ist zwar nur davon die Rede, daß der Versicherte verpflichtet sei,sich auf Verlangen des Versicherers untersuchen zu lassen; ein An-spruch des Versicherten auf Auskunft über den Inhalt des erstellten Gut-achtens sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu bestrei-ten (BT-Drucks. 12/6959 S. 107; vgl. aber auch Renger, VersR 1993,678, 682, der nicht auf eine körperliche Untersuchung des Versichertenabhebt). Der Fall einer körperlichen Untersuchung, wie sie vom Versi-cherer nach § 9 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) sowie nach § 9Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung(MB/KT 94) verlangt werden kann, legt die Einführung eines Auskunfts-anspruchs in besonderer Weise nahe; er mag auch Anlaß für die Schaf-fung eines speziellen Auskunftsanspruchs gewesen sein. Das Gesetzbeschränkt den Anspruch aber nicht auf derartige Fälle. Vielmehr gibt - 6 -§ 178m Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer oder jeder versichertenPerson das Recht auf Auskunft über und Einsicht in Gutachten, die derVersicherer "bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-keit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat". Daraus muß selbstvor dem Hintergrund der in den Materialien gegebenen Begründung ent-nommen werden, daß der Anspruch auch dann gegeben ist, wenn derGutachter den Versicherten nicht körperlich untersucht hat (so auch LGStuttgart NJW-RR 1998, 173; Bach in: Bach/Moser, Private Krankenver-sicherung 3. Aufl. 2002 VVG § 178m Rdn. 4; BK/Hohlfeld, § 178mRdn. 3).3. a) Die Beklagte weist allerdings mit Recht darauf hin, daß§ 178m Satz 1 VVG einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Gutachtengibt, die der Versicherer "eingeholt" hat. Daraus wird geschlossen, daßGutachten fest angestellter Mitarbeiter der Leistungs- oder Fachabtei-lungen von Versicherungen nicht dem Auskunfts- und Einsichtnah-meanspruch des § 178m VVG unterliegen (Bach, aaO Rdn. 5). Die Be-klagte meint, auch wenn sie externen Rat bei Fachärzten einhole, gehees nur um eine Stellungnahme für ihre internen Zwecke. Zumindest habeder Kläger kein berechtigtes Interesse, über den sachlichen Inhalt dieserStellungnahmen hinaus die Namen der Gutachter zu erfahren. DiesesBegehren des Klägers könne sich auch nicht auf den Wortlaut des§ 178m VVG stützen.b) Jedenfalls wenn der Versicherer wie hier ein externes Gutach-ten eingeholt hat, ist er zu dessen Offenlegung verpflichtet. Daß diesesGutachten der Prüfung seiner Leistungspflicht, mithin internen Zweckendient, ändert daran nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Der Versi- - 7 -cherer holt das Gutachten ein, um sich in einer Zweifelsfrage Gewißheitzu verschaffen. Dazu bedarf es eines unbefangenen und fachlich geeig-neten Sachverständigen. Fehlt es daran, kann das Gutachten seinenZweck nicht erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Sinn,wenn der Versicherer die Identität des Sachverständigen geheimhaltenmöchte. Eine solche Einschränkung würde das in § 178m VVG gewähr-leistete Recht des Versicherten auf Einsicht entwerten, weil ihm diePrüfung der Kompetenz und Unbefangenheit des Gutachters verschlos-sen bliebe. Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlichseines Urhebers erlaubt dem Versicherten eine sachgerechte Beurtei-lung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung Aussicht auf Er-folg hat (LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173). Insofern dient § 178m VVGder Waffengleichheit unter den Beteiligten des Versicherungsvertrages(Römer in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 178m Rdn. 1). - 8 -Das Amtsgericht hat der Klage daher mit Recht stattgegeben. Obsie auch auf anderer Grundlage gerechtfertigt wäre, kann auf sich beru-hen.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
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