BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 419/02Verkündet am: 23. Mai 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Mai 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 12. November 2002 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand Mit Vertrag vom 27. September 1994 bestellte die Beklagte an einem ihrgehörenden, mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstück in E. zugunsten des DRK-Kreisverbandes M. e.V. (im folgenden:Kreisverband) ein Erbbaurecht, dessen Übertragung der Zustimmung der Be-klagten bedurfte. Der Kreisverband sollte hierfür eine einmalige Gebäudeab-geltung von 279.182,14 DM sowie einen jährlichen Erbbauzins von5.978,89 DM zahlen. Diese Zahlungen entrichtete der Kreisverband wegenwirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht. Ende 1997 standen neben der Gebäu-deabgeltung an Erbbauzinsen insgesamt 27.876,59 DM aus.Mit Rücksicht hierauf kam es am 29. Oktober 1997 zu einem Gesprächzwischen den Parteien und dem Kreisverband. Im Anschluß an dieses Ge-spräch bat der Kreisverband den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 - 3 -darum, in seinen Erbbauvertrag mit der Beklagten einzutreten und das Alten-und Pflegeheim zu übernehmen. Der Kläger stellte daraufhin bei der Beklagtenmit Schreiben vom 3. November 1997 "den Antrag, ab sofort in den Erbbau-pachtvertrag zur Liegenschaft "O. " eintreten zu dürfen. Es sei beab-sichtigt, das Alten- und Pflegeheim gemeinsam mit anderen Einrichtungen desDRK-Landesverbandes weiterzuführen. Die finanziellen Verpflichtungen desDRK-Kreisverbandes M. e.V. gegenüber der Beklagten würden"dann" vom Kläger übernommen. In ihrem Antwortschreiben vom 13. November1997 teilte die Beklagte mit, daß der Stadtrat seine Zustimmung zum "Eigentü-merwechsel" am 25. November 1997 fassen solle. "Zu unserer Sicherheit" solleder Kläger bis zum 24. November 1997 erklären, daß er bis zum 12. Dezember1997 einen im einzelnen aufgeschlüsselten Betrag von insgesamt307.059,43 DM an die Beklagte zahlen werde. Am 18. November 1997 erklärteder Kläger "verbindlich", daß die Forderungen an den Kreisverband in Höhevon 307.059,43 DM bis zum 12. Dezember 1997 beglichen würden, "vorausge-setzt, daß der Stadtratsbeschluß zum Eintritt [des Klägers] in den Erbbauver-trag gefaßt worden ist". Der Stadtrat der Beklagten stimmte am 25. November1997 dem Wechsel des Erbbauberechtigten zu. Am 4. Dezember 1997 zahlteder Kläger an die Beklagte die erbetenen 307.059,43 DM. Am 25. Februar1998 übermittelte die Beklagte dem Kläger den Entwurf eines Kaufvertrags,demzufolge der Kläger von dem Kreisverband das Erbbaurecht zum Preise von279.182,14 DM kaufen sollte, die bereits gezahlt seien. Zum Abschluß einesentsprechenden Kaufvertrages oder eines anderen Vertrages über die Über-nahme eines Erbbaurechts durch den Kläger kam es nicht, weil der Kläger erstjetzt bemerkte, daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld von 2 Mio. DM be-lastet war. - 4 -Am 1. Februar 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögendes Kreisverbandes eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Erbbau-recht am 11. August 1999 an die Firma Seniorenresidenz I. GmbH. Die-serÜbertragung des Erbbaurechts stimmte der Stadtrat der Beklagten im Dezem-ber 2000 zu.Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Betrags von 307.059,43 DM.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieKlage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe I.Das Berufungsgericht meint, aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeitlasse sich der Anspruch nicht begründen, weil es an einer Verpflichtung fehle,deren Erfüllung durch den Nichterwerb des Erbbaurechts durch den Klägerhätten unmöglich werden können. Auch auf ungerechtfertigte Bereicherungkönne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Zahlung des Klägers an dieBeklagte habe ein Schuldbeitritt oder ein abstraktes Schuldanerkenntniszugrunde gelegen. Einer Rückforderung der geleisteten Zahlungen stehe un-abhängig hiervon entgegen, daß der Kläger nicht auf eine aus einem Schuld-beitritt oder einem abstrakten Schuldanerkenntnis resultierende eigene Ver-bindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeit des Kreisverbandes gezahlt habe. - 5 -II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunktder Unmöglichkeit. Der Kläger meint zwar, die Beklagte habe sich ihm gegen-über als Gegenleistung für den Ausgleich der Verbindlichkeiten seines Kreis-verbandes zur Erteilung der nach dem Inhalt des Erbbaurechts für dessenÜbertragung erforderlichen Zustimmung verpflichtet. Eine solche Verpflichtung(s. aber nachstehend zu 2 b) hätte die Beklagte aber erfüllt. Sie hat die Zu-stimmung erteilt und die Zustimmung zu der Übertragung des Erbbaurechts aufdie Residenz I. GmbH erst erteilt, nachdem der Kläger und der Kreisver-band von einer Übertragung des Erbbaurechts auf den Kläger endgültig Ab-stand genommen und der Insolvenzverwalter des Kreisverbandes das Erbbau-recht an diese Erwerberin veräußert hatte.2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch Ansprüche ausungerechtfertigter Bereicherung verneint.a) Hierfür kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht unentschieden bleiben, auf welcher rechtlichen Grundlage der Klä-ger seine Zahlung an die Beklagte erbracht hat und ob diese Grundlage oderder mit der Zahlung verfolgte Zweck fortgefallen sind. Dem Berufungsgericht istzwar einzuräumen, daß demjenigen, der eine fremde Schuld tilgt, ein Bereiche-rungsanspruch nicht gegen den Zahlungsempfänger, sondern nur gegen den - 6 -von seiner Schuld befreiten Schuldner zusteht (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1975,VIII ZR 80/74, JZ 1976, 24; BGHZ 70, 389, 396; MünchKom-BGB/Krüger, Bd.2a, 4. Aufl., § 267 Rdn. 21). Es trifft auch zu, daß Zahlungen nicht nur einem,sondern mehreren Tilgungszwecken dienen können (BGHZ 72, 246, 249; Urt.v. 26. September 1994, II ZR 166/93, NJW 1995, 128). Das gilt aber nicht,wenn der Zahlende selbst zur Zahlung verpflichtet ist und diese Verpflichtungaus einer Gesamtschuld oder einer Bürgschaft herrührt (BGH, Urt. v. 26. Sep-tember 1985, IX ZR 180/84, NJW 1986, 251; Urt. v. 4. Januar 1998, XII ZR103/96, WM 1998, 443, 445). Denn in einem solchen Fall soll die Zahlung diefremde Schuld gerade nicht zum Erlöschen bringen, sondern bewirken, daß sieauf den Zahlenden zum Zwecke des Rückgriffs übergeht (§§ 426 Abs. 2 Satz 1,774 Abs. 1 Satz 1 BGB). So liegt es hier. Der Kläger hat einen Schuldbeitritterklärt (siehe unten b) und haftet damit zusammen mit seinem Kreisverband alsGesamtschuldner (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. v. § 414 Rdn. 2)für dessen Verbindlichkeiten. Seine Zahlung erfolgte auf die eigene Verpflich-tung, nicht auf die des Kreisverbandes. Daß er dessen Verpflichtung in demÜberweisungsträger angab, ändert daran nichts. Das war nur eine Beschrei-bung der Verbindlichkeit, der er beigetreten war.b) Die danach erforderliche Prüfung, ob die Zahlung des Klägers auf-grund einer wirksamen eigenen Verpflichtung erfolgt ist, kann der Senat selbstvornehmen. Die dazu erforderlichen Tatsachen sind in dem unstreitigen Teildes Tatbestands des landgerichtlichen Urteils enthalten, auf den das Beru-fungsgericht uneingeschränkt Bezug genommen hat. Darüber hinausgehendeErkenntnisse zum Grund der Zahlung sind nicht zu erwarten. - 7 -Nach diesen Feststellungen hatte der Kläger zwar in seinem Schreibenvom 3. November 1997 eine Begleichung der Verbindlichkeiten seines Kreis-verbandes erst im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Erbbaurechtsvertragin Aussicht gestellt. Nachdem aber die Beklagte in ihrer Antwort vom 13. No-vember 1997 die Zustimmung von der vorherigen Verpflichtung zur Beglei-chung dieser Verbindlichkeiten abhängig gemacht hatte, hat der Kläger am18. November 1997 "verbindlich erklärt", daß er die Schuld seines Kreisver-bandes in der bezeichneten Höhe bis spätestens 12. Dezember 1997 beglei-chen werde. Er ist damit den Verbindlichkeiten seines Kreisverbandes beige-treten. Dieser Beitritt ist der Rechtsgrund seiner Zahlung.An dem Bestand dieses Rechtsgrundes ändert es nichts, daß der Klägerseine Verpflichtung unter eine Bedingung gestellt hat. Nach dem Text seinesvon der Beklagten akzeptierten Schreibens vom 18. November 1997 sollte dieVerpflichtung davon abhängen, daß der Stadtratsbeschluß zu seinem Eintritt inden Erbbauvertrag gefaßt worden ist. Diese Formulierung war allerdings nichtwörtlich in dem Sinne zu verstehen, daß es nur auf die Fassung des Beschlus-ses als solchen ankommen sollte. Auch aus der maßgeblichen (BGHZ 103,275, 280; BGH, Urt. v. 12. März 1992, IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; Senats-urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038) Sicht der Beklagtenals Empfängerin dieses Schreibens war klar, daß der Kläger die Eingehungseiner nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtung nicht allein von dem formalenAkt einer Zustimmung des Stadtrats der Beklagten abhängig machen wollte.Schon aus dem gemeinsamen Gespräch am 29. Oktober 1997 war der Be-klagten bekannt, daß der Kläger den Verbindlichkeiten seines Kreisverbandesnicht ohne weiteres beitreten wollte und dazu nur bereit war, wenn er das Al-ten- und Pflegeheim übernehmen konnte. Dieses Motiv seines Handelns hat er - 8 -in dem Schreiben vom 3. November 1997 an die Beklagten noch einmal aus-drücklich wiederholt. Die Beklagte hat den Vorschlag des Klägers, die Verbind-lichkeiten des Kreisverbandes im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Erb-bauvertrag zu übernehmen, zwar zurückgewiesen und die vorherige Eingehungeiner Verpflichtung zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten gefordert. Aus derFormulierung, daß dies "zur Sicherheit" der Beklagten geschehen sollte, durfteder Kläger aber ableiten, daß die Beklagte im übrigen die von dem Kläger ge-forderte Verknüpfung von Übernahme der Verbindlichkeiten, Erwerb des Erb-baurechts und Betrieb des Alten- und Pflegeheims nicht auflösen wollte. DieBeklagte durfte ihrerseits allerdings davon ausgehen, daß der Kläger das Erb-baurecht und den Betrieb des Alten- und Pflegeheims so übernehmen wollte,wie es der bisher Berechtigte, der Kreisverband, zu übertragen in der Lagewar. Denn er hatte die Beklagte am 3. November 1997 gebeten, "ab sofort inden Erbbaupachtvertrag ... eintreten zu dürfen". Das konnte die Beklagte nurso verstehen, daß die Entscheidung für die Übernahme verbandsintern gefal-len war. Aus der Sicht der Beklagten konnte der Beitritt des Klägers zu denVerbindlichkeiten seines Kreisverbandes nur noch davon abhängen, daß derVerwirklichung dieses Entschlusses weder die seitens der Beklagten zu ertei-lende Zustimmung noch sonstige Hindernisse entgegenstanden. Anhaltspunktedafür, daß sich der Kläger darüber hinausgehend ein jederzeitiges Abstand-nehmen von seinem Entschluß offen halten wollte, hatte die Beklagte demge-genüber nicht. Der Kläger hatte sich nach anfänglichem Zögern zur Übernah-me entschlossen. Er hat die Beklagte darum gebeten, den Schuldbeitritt sofortzu vollziehen und diesen mit einer Bedingung versehen, die Zweifel an derEndgültigkeit des Entschlusses, das Erbbaurecht und den Betrieb des Alten-und Pflegeheims zu übernehmen, nicht auftreten und einen etwaigen Wunsch, - 9 -sich den Erwerb oder Nichterwerb weiterhin offen zu halten, auch unter Be-rücksichtigung der Umstände der Abgabe dieser Erklärung nicht erkennen ließ.Die von dem Kläger gestellte Bedingung ist eingetreten. Die Beklagtehat die erbetene Zustimmung erteilt. Damit standen dem Erwerb des Erbbau-rechts und der Übernahme des Betriebs des Alten- und Pflegeheims keineHindernisse mehr entgegen. Daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld über2 Mio. DM belastet war, ist kein solches Hindernis. Denn das war auch schonam 3. November 1997 der Fall und aus der Sicht der Beklagten ein Umstand imRisikobereich des Klägers, den dieser bei seiner Entscheidung für die Über-nahme bedacht und akzeptiert hatte.c) Ein Bereicherungsanspruch des Klägers läßt sich auch nicht gem.§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Nichteintritts ei-nes mit der Leistung verfolgten Zwecks begründen. Dazu müssen sich die Be-teiligten über einen Leistungszweck einigen, der aber nicht Teil ihrer vertragli-chen Vereinbarungen werden darf (BGH, Urt. v. 17. Juni 1992, XII ZR 253/90,NJW 1992, 2690). Dieser zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Die Zahlung desKlägers verfolgte zwar einen über die bloße Erfüllung seiner Verbindlichkeitaus dem Schuldbeitritt hinausgehenden Zweck. Diesen Zweck haben die Par-teien aber zur Bedingung des Schuldbeitritts, und damit zum Inhalt ihres Ver-trages gemacht.3. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Kläger nichtberufen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß dem Kläger erst im Fe-bruar 1998 auffiel, daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld über 2 Mio. DMbelastet war, die er aus finanziellen Gründen nicht übernehmen konnte. Die - 10 -Regel, daß nach beiderseitiger Erfüllung eines Vertrages jede Partei dessenChancen und Risiken endgültig selbst zu tragen hat (vgl. nur Senatsurt. v.14. Februar 1962, V ZR 80/60, WM 1962, 625 f.; v. 9. Juli 1968, V ZR 118/67,WM 1968, 1248 f.; BGHZ 113, 310, 314), gilt nämlich, das ist der Revision zu-zugeben, nicht ohne Ausnahme (Senat BGHZ 74, 370, 373; 131, 209, 217).Voraussetzung hierfür ist aber, daß Grundlage der Vereinbarung der Parteienauch eine bestimmte Erwartung über ein künftiges Risiko war (BGH, Urt. v.17. Juni 1992, XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690; Senat BGHZ 131, 209, 217).Daran fehlt es hier. Grundlage des Schuldbeitritts war allein die Erwartung derParteien, daß der Kläger das Erbaurecht seines Kreisverbandes erwerben undden Betrieb des Alten und Pflegeheims übernehmen konnte. Diese Erwartunghat sich nach Erteilung der Zustimmung zum Erwerb durch die Beklagte erfüllt.Daß der Kläger das Erbbaurecht dennoch nicht erwarb, lag allein daran, daß ervon seinem Erwerbsentschluß Abstand nahm, weil er die Grundschuld überse-hen hatte, mit der das Erbbaurecht aber schon bei Aufnahme der Verhandlun-gen belastet war. Dieser Umstand gehört in die Risikosphäre des Klägers undist nicht Geschäftsgrundlage geworden.4. Die Klage hat schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt desVerschuldens bei Vertragsschluß Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung desBundesgerichtshofes besteht zwar auch in Fällen, in denen die Parteien entge-gengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, denanderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (desanderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicherBedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartenkonnte (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1995 VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429,Senatsurt. v. 16. Oktober 1987 V ZR 170/86, NJW RR 1988, 394; Urt. v. - 11 -4. April 2001, VIII ZR 33/00, unveröff.). Der Revision ist auch zuzugeben, daßder Schuldbeitritt des Klägers in seiner der Beklagten bekannten Interessenla-ge nur zweckmäßig war, wenn es zum Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag desKreisverbandes mit der Beklagten kam, und daß das der Beklagten bekannteBestehen der Grundschuld ein für den Entschluß des Klägers, in den Vertrageinzutreten, wesentlicher Gesichtspunkt war. Der Kläger konnte aber von derBeklagten keinen Hinweis auf diese Grundschuld erwarten. Das Bestehen derGrundschuld war kein verborgener Umstand, den der Kläger als Erwerber desErbbaurechts nur nach einem Hinweis hätte ausfindig machen können. Sie warvielmehr im Grundbuch eingetragen, in das der Kläger als Kaufinteressent, je-denfalls aber mit Zustimmung seines Kreisverbandes ohne weiteres hätte Ein-sicht nehmen und aus dem er diese Belastung auch ohne große Schwierigkei-ten hätte entnehmen können. Veräußerer des Erbbaurechts war auch nicht dieBeklagte. Der Veräußerer war nicht einmal ein dem Kläger unbekannter Dritter,sondern der Kreisverband, der zu der Verbandsorganisation des Klägers ge-hörte und unter dessen Aufsicht stand und ihr alle erforderlichen Auskünfteerteilen mußte. Auf den Gedanken, daß der Kläger diese sich unmittelbar auf-drängenden und auch ohne weiteres zu realisierenden Erkundigungen nichteinholte, bevor er den Schuldbeitritt erklärte und die zudem sehr hohe Schulddes Kreisverbands beglich, konnte die Beklagte nicht kommen. Sie durfte viel-mehr als selbstverständlich davon ausgehen, daß der Kläger diese Erkundi-gung eingeholt hatte und über die finanzielle Lage, jedenfalls über die Be-lastungen des zu übernehmenden Erbbaurechts, im Bilde war. Das schließteine Aufklärungspflicht aus. - 12 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.TropfKrüger KleinDr. Lemke ist wegen Urlaubs-abwesenheit an der Unterschriftgehindert.TropfSchmidt-Räntsch
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