BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 420/00 vom 6. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ZPO §§ 3, 6 Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebü h - renstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter B e - rücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 420/00 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Der Gebhrenstreitwert des Rechtsstreits wird unter Abnderung der Beschlsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum burg vom 9. November 1999 sowie des Senats vom 5. April 2001 fr alle Instanzen auf DM 23.200 festgesetzt. Grnde: I. Die Klger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1995 zu einem Gesamtpreis von DM 318.000 Wohnungseige n - tum an einer neu errichteten Doppelhaushlfte. Die Vertragsparteien erklrten bereits bei Abschluû des Vertrages die Auflassung; der Beklagte bewilligte und beantragte die Eintragung der Klger im Grundbuch. Der mit dem Vollzug des Vertrages beauftragte Notar sollte den Antrag auf Umschreibung des Eige n - tums jedoch erst nach vollstndiger Bezahlung an das Grundbuchamt weite r - leiten. Die Klger entrichteten die vereinbarte Vergtung bis auf DM 23.200; diesen Betrag krzten sie im Hinblick auf Mngel und eine nach ihrer Auffa s - sung infolgedessen berechtigte Minderung. Der Beklagte verweigerte daraufhin - 3 - die Mitwirkung an der Eintragung der Klger als Eigentmer. Die Klger haben die Zustimmung zu einer Eigentumsumschreibung verlangt. Die gegen die Kl a - geabweisung gerichtete Revision hatte Erfolg und fhrte zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. Die Festsetzung des Gebhrenstreitwerts beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Das Begehren der Klger, das den Maûstab fr die Festse t - zung des Gebhrenstreitwerts bildet, war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Vollzug der Auflassung des Wohnungseigentums ohne die Zahlung des Restbetrages des vereinbarten Erwerbspreises zu erreichen. Di e - ses Begehren hat einen Wert von DM 23.200; wrden die Klger nmlich di e - sen Betrag an den Beklagten zahlen, so kme es infolge des Vollzuges der Treuhandabrede durch den Urkundsnotar zu der angestrebten Eigentumsu m - schreibung im Grundbuch. Die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO wird durch § 6 ZPO nicht ausg e - schlossen, weil die Klger weder die Übertragung des Besitzes an der Wo h - nung verlangt noch eine Erklrung der Beklagten angestrebt haben, die mat e - riellrechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung fr eine Eigentumsbe r - tragung war. Ob und inwieweit der Gebhrenstreitwert auch dann auf den Betrag der zwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist (vgl. z.B. OLG Dsseldorf OLGR 1993, 348 und dagegen OLG Celle OLGR 1999, 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben. Das Recht s - schutzbegehren der Klger richtet sich nur darauf, das dem Vollzug der E i - - 4 - gentumsumschreibung noch entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Di e - ses besteht in der fehlenden Erklrung des Beklagten, daû die Gegenleistung vollstndig erbracht sei. Ullmann Thode Hausmann Wiebel Kniffka
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