BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 420/02 vom10. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendtsowie die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionim Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-chen vom 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerinals unzulässig verworfen.Streitwert: 6.902 Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in ei-nem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.In diesem Vergleich wurde unter Mitwirkung der Beklagten u.a.vereinbart, daß die Klägerin von der Kommanditgesellschaft, an der ihrgeschiedener Ehemann sowie ihr Sohn und die Beklagte, ihre Tochter,beteiligt waren, eine Leibrente erhalten sollte. Zu deren Absicherung imFall des Vorversterbens ihres geschiedenen Mannes sollte sie dessenGeschäftsanteil von 27% (27.000 DM des Festkapitals) übernehmen - 3 -können. Falls sie auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten würde,sollte der Geschäftsanteil von 27% beim Tod der Klägerin je zur Hälfteauf ihre Kinder übergehen. Aufgrund dieser Regelung trat die Klägerinnach dem Tod des geschiedenen Mannes im Jahre 1996 in die Gesell-schaft ein. Sie hat durch notarielle Erklärung vom 26. Juni 2001 gegen-über der Beklagten die Anfechtung bzw. den Rücktritt von der die Be-klagte im Fall des Todes der Klägerin begünstigenden Regelung desVergleichs erklärt. Die Klägerin sieht in dieser Regelung eine Schenkungvon Todes wegen, die sie der Beklagten gewährt habe, und macht ge-genüber der Beklagten groben Undank geltend.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläge-rin. Sie will mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter-verfolgen und meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige20.000 nrnnnn "!#n$&%'!#n()nr6.902,44 r*$+,%-./0132/4056r$789;:@?n>AA8ns-gewiesenen Anteils der Klägerin von 27.000 DM. Es komme jedoch nichtauf diesen Betrag, sondern auf den Wert des Anteils der Klägerin amGesellschaftsvermögen an. Hierzu legt sie den Jahresabschluß der Ge-sellschaft zum 31. Dezember 2001 vor, aus dem u.a. hervorgeht, daß derAnteil der Klägerin von 27% am Gewinn 119.191,52 DM beträgt. Darausmöchte die Klägerin schließen, daß der Anteil von 13,5% an der Gesell-schaft, der der Beklagten zugedacht ist, mehr als 20.000 !Bn>C0DEwirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 jedenfalls nicht ver-schlechtert. - 4 -II. Damit hat die Klägerin den erforderlichen Wert jedoch nicht aus-reichend glaubhaft gemacht, so daß ihre Nichtzulassungsbeschwerde alsunzulässig verworfen werden mußte.Für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtig-keit der streitigen Vergleichsklausel kommt es auf das Interesse der Klä-gerin an (§ 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1956 - IV ZR270/56 - LM ZPO § 3 Nr. 11). Daß der Geschäftsanteil der Klägerin zu ih-ren Lebzeiten in vollem Umfang zusteht, ist nicht streitig. Hier geht esvielmehr darum, über den der Beklagten zugedachten Anteil auch vonTodes wegen frei verfügen zu können. Die Klägerin trägt nicht vor, wiedieses Interesse zu bewerten sei. Auch wenn man aber davon ausgeht,daß es dem (hälftigen) Verkehrswert des Anteils entspricht, rechtfertigtdas Vorbringen der Klägerin keine höhere Bewertung als in den Vorin-stanzen.Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift selbst mit13.500 DM angegeben. Zum Hinweis des Landgerichts, auf den Nomi-nalwert komme es nicht an, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002erklärt, weiteres könne nicht angegeben werden, weil der Geschäftswertder Gesellschaft in einem Gutachten mit null bewertet worden sei. Da-nach hat das Landgericht den Streitwert auf 6.902,44 rA@>+,%-GF1ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ein Wirtschaftsprüfergut-achten vom 12. Juli 2001 vorgelegt, in dem das Unternehmen auf denTodestag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin (23. Februar 1996)mit null bewertet wird. Das Gutachten orientiert sich an dem Zukunftser-folgswert des Unternehmens sowie an seinem Liquidationswert. An Un-terlagen standen insbesondere die Jahresabschlüsse 1993 bis 1997 so- - 5 -wie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 1998 bis2000 zur Verfügung. Das Gutachten hebt unter anderem hervor, daß sichdie Umsatzerlöse negativ entwickelten und diese Entwicklung sich in denJahren 1997 bis 2000 fortgesetzt habe.Mit diesem eigenen Vortrag in den Vorinstanzen setzt sich dieNichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie begründet insbeson-dere nicht, weshalb sich der Wert der Gesellschaft gegenüber den Fest-stellungen des Gutachtens nicht nur gebessert, sondern weit über denNominalwert hinaus erhöht habe und daß dies von Dauer sei. Außerdemläßt sich der jetzt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 entneh-men, daß die Klägerin ihren Gewinn von 119.191,52 DM nicht etwa fürsich entnommen, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen hat.Ihren Eigenkapitalanteil von 27% beziffert diese Bilanz nur auf70.200 DM; die Hälfte davon übersteigt den für die Zulässigkeit desRechtsmittels erforderlichen Betrag von 20.000 Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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