BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 42/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.N.). BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2000 aufg e hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsg e richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger nimmt den Beklagten zu 1, einen niedergelassenen Orthop - den und Sportarzt, auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch. Dieser behandelte den Klger ab 1. September 1993 nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus, wo der Klger am 14. Juli 1993 wegen me h - rerer Frakturen des rechten Sprunggelenks operativ mittels Osteosynthese (Platten und Schrauben) versorgt worden war. Nachdem der Beklagte zu 1 am 2. November 1993 ein Röntgenbild gefertigt und hierzu im Krankenblatt "Auflo k - kerung am Innenknöchel, distaler Außenknöchel ebenfalls aufgelockert" ve r - merkt hatte, berwies er den Klger zur "Metallentfernung" ins Krankenhaus. Der Klger stellte sich am 3. November 1993 in der Ambulanz der chirurgischen Klinik der (frheren) Beklagten zu 2 vor, ohne das vom Beklagten zu 1 gefe r - tigte Röntgenbild und dessen "Verordnung von Krankenhauspflege" mit Di a - gnose und entsprechendem Therapievorschlag (Metallentfernung) vorzulegen. Die Beklagte zu 2, eine Assistenzrztin im 1. Ausbildungsjahr, diagnostizierte einen Infekt mit Fistel. Sie nahm eine Ultraschalluntersuchung und einen A b - strich vor. In dem an den Beklagten zu 1 gerichteten Arztbericht empfahl sie eine antibiotische Therapie mit Sobelin; die Metallentfernung sei nach einem halben Jahr oder bei vollstndigem knöchernen Durchbau möglich. Am 4. November 1993 kehrte der Klger in die ambulante Behandlung de s B e - klagten zu 1 zurck, der sich entsprechend der im Arztbrief des Krankenhauses ausgesprochenen Empfehlung - ohne dort Rcksprache zu halten - auf eine Therapie mit Antibiotika beschrnkte und den Klger, obwohl ab Ende Nove m - ber 1993 auf dessen Krankenblatt "Entzndung, offene Wunde, Eiter, Fistelbi l - dung" vermerkt sind, erst im Mrz 1994 zur Metallentfernung ins Krankenhaus berwies. Dabei wurde aufgrund einer infizierten Osteosynthese ein Knoche n - defekt festgestellt, der mit scharfem Löffel ausgemuldet wurde. In der Folge - 4 - mußte sich der Klger einer Vielzahl von operativen Revisionen und schließlich einer Gelenkversteifung ( Arthrodese) unte r ziehen. Das Landgericht hat der auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie auf Feststellung gerichteten Klage gegenber der B e - klagten zu 2 im wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Auf die Berufungen des Klgers und der Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und den Beklagten zu 1 verurteilt, an den Klger 84.308,53 DM (hiervon ein Schme r - zensgeld von 70.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen; daneben hat es festgestellt, daß der Beklagte zu 1 - vorbehaltlich eines Übergangs von Ansprchen auf S o - zialversicherungstrger - verp flichtet sei, dem Klger den weiteren materiellen und immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm deshalb entstanden ist, weil die Infektion des rechten oberen Sprunggelenks im November 1993 nicht behoben worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Zurckweisung der Berufung gegen das klageabwe i - sende landgerichtliche Urteil weiterverfolgt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat - sachverstndig beraten - die Haftung des B e - klagten zu 1 bejah t, weil ein Arzt, der aufgrund richtiger eigener Befunderh e - bungen eine zutreffende Indikation zur Metallentfernung stelle, nicht ohne we i - teres von seiner Haftung frei werde, wenn er sich mit der entgegenstehenden Diagnose eines weiteren Arztes ungeprft zufrieden gebe. Der Beklagte zu 1, der auch ohne Hinweis Dritter die Situation des Klgers habe beurteilen k n - - 5 - nen, sei bei Unttigbleiben des Krankenhauses verpflichtet gewesen, selbst weitere Maûnahmen zu ergreifen. Fehler des Krankenhauses entlasteten ihn nicht. So habe der zu Rate gezogene Sachverstndige betont, daû der B e - klagte zu 1 nach seiner richtigen Entscheidung vom 2. November 1993, den Klger ins Krankenhaus einzuweisen, nicht durch den Arztbrief der Ambulanz von seiner Überzeugung htte abgebracht werden drfen. Nachdem die Ve r - antwortung fr die ambulante Weiterbehandlung (wieder) in seinen Hnden gelegen habe, htte er diese Verantwortung bernehmen und zumindest nach einem berschaubaren Zeitraum von 10 bis 14 Tagen bei fehlender Besserung unter der empfohlenen und durchgefhrten antibiotischen Behandlung sich fr eine erneute Überweisung ins Krankenhaus entscheiden mssen. Dieses U n - terlassen und darber hinaus auch die Weiterfhrung einer rein konservativen Behandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rtung und F i - stelung mit eitriger Sekretion habe der Sachverstndige aus medizinischer Sicht als nicht angngig bezeichnet und sie wegen der der eigenen diametral entg e - gengesetzten, eindeutig unrichtigen Beurteilung der Krankenhausambulanz fr undurchdacht und falsch gehalten. Diese medizinische Wertung lasse den B e - handlungsfehler des Beklagten zu 1 als unverstndlich und damit als grob im Sinne der Rechtsprechung erscheinen. Daû dieser Fehler geeignet gewesen sei, den Schaden (zunchst und primr das Weiterbestehen der Infektion) he r - beizufhren, habe der Sachverstndige mit dem Hinweis bejaht, die Heilun g - schancen seien um so grûer, je frher ein solcher Infekt angegangen werde und es sei nicht ausgeschlossen, daû bei operativen Maûnahmen bis Mitte N o - vember 1993 die Infektion zum Ausheilen gebracht worden und wahrscheinlich dem Klger bei einer Operation zu diesem Zeitpunkt die Arthrodese erspart g e - blieben wre. Dies rechtfertige die Umkehr der Beweislast dahin, daû der B e - klagte zu 1 den behaupteten Kausalverlauf widerlegen msse, was ihm nicht gelungen sei. - 6 - II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe wegen eines groben Behandlung s - fehlers fr die vom Klger geltend gemachten Schden haftungsrechtlich einz u - stehen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausg e - gangen, daû dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler zu Lasten des Klgers dadurch unterlaufen ist, daû er sich trotz seiner richtigen Diagnose und der berweisung des Klgers in das Krankenhaus zur operativen Entfernung des Metalls im Sprunggelenk ohne Rcksprache mit der Beklagten zu 2 mit d e - ren Arztbrief vom 3. November 1993 zufrieden gegeben und sich auf die darin empfohlene Therapie mit Antibiotika beschrnkt hat. a) Fr einen vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1988 - VI ZR 320/87 - VersR 1989, 186, 187 f.) zu den A n - forderungen an einen Hausarzt entschieden, dieser drfe sich zwar im allg e - meinen darauf verlassen, daû die Klinikrzte seine Patienten richtig behandelt und beraten haben, und drfe meist auch auf deren bessere Sachkunde und grûere Erfahrung vertrauen. Anders sei es aber dann, wenn der Hausarzt o h - ne besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetze n - den Kenntnisse und Erfahrungen erkenne oder erkennen msse, daû ernste Zweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der dort seinen P a - tienten gegebenen rztlichen Ratschlge bestehen. In einem solchen Fall drfe er im Rahmen seiner eigenen rztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten g e - genber offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht unterdr cken. - 7 - Dasselbe muû auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vo r - auszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel und Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Auch sie hat er, gegebenenfalls nach Rcksprache mit den Kollegen im Krankenhaus, mit seinem Patienten zu errtern. Kein Arzt, der es besser weiû, darf nmlich s e - henden Auges eine Gefhrdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den dri n - genden Verdacht haben muû, es knne ein Fehler vorgekommen sein. Das g e - bietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (zum Sorgfaltsmaûstab vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357). b) Unter Bercksichtigung dieser Grundstze durfte das Berufungsg e - richt im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoû davon ausgehen, daû sich der Beklagte zu 1 als Facharzt fr Orthopdie nicht ohne weiteres mit der seitens des Krankenhauses bermittelten Diagnose der Beklagten zu 2 ungeprft z u - frieden geben durfte, nachdem er selbst richtigerweise entsprechend seinem Vermerk auf dem Krankenblatt vom 2. November 1993 auûer Schwellung und Schmerzhaftigkeit aufgrund der von ihm gefertigten Rntgenaufnahme auch eine "Auflockerung" des Knchels, ein Zeichen fr eine Entzndung des Kn o - chens (Ostitis), festgestellt und das hierbei medizinisch Gebotene veranlaût hatte, nmlich die berweisung des Klgers an das Krankenhaus zur operat i - ven Entfernung des Metalls und damit im Ergebnis zur Ausrumung des A b - szesses. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Bewertung des Ve r - haltens des Beklagten zu 1 als Behandlungsfehler in den Ausfhrungen des Sachverstndigen Prof. Dr. S. eine hinreichend tragfhige Grundlage. Una b - hngig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt wegen der zunchst im Kranke n - blatt eingetragenen Verbesserung des Heilungsverlaufs eine Rckfrage im Krankenhaus geboten war, hat der Sachverstndige jedenfalls zusammenfa s - send betont, es knne nicht angehen, daû ber die Dauer eines Vierteljahres in - 8 - dieser Weise konservativ behandelt werde, wenn das angestrebte Ziel nicht erreicht werde, wenn also weder die Rtung noch die Fistelung und die eitrige Sekretion verschwunden seien. Die Revision rumt insoweit selbst ein, daû b e - reits Ende November im Krankenblatt wieder eine entsprechende Verschlecht e - rung des Zustandes ei n getragen ist. 2. Die Revision rgt jedoch mit Erfolg, daû die Beurteilung des Verha l - tens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler als Voraussetzung fr eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten von der gutachterlichen Stellungna h - me des Sachverstndigen Prof. Dr. S. nicht getragen wird. a) Zwar richtet sich die Einstufung eines rztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umstnden des Einzelfalls, deren Wrdigung weitg e - hend im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlung s - fehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erhebl i - chen Prozeûstoff auûer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewrdigt hat (stndige Rechtsprechung: vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.N.). Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Festste l - lung einer Verletzung des maûgeblichen rztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoû gegen bewhrte rztliche Behan d - lungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daû der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verstndlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurte i - lung geht, muû diese doch in vollem Umfang durch die vom rztlichen Sachve r - stndigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische - 9 - Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverstndigen sttzen knnen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausfhrungen des Sachverstndigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. etwa Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO, jeweils m.w.N.). b) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daû sich der Beurteilung des Sachverstndigen sowohl vom Inhalt her als auch nach den von ihm verwe n - deten Formulierungen nicht entnehmen lût, daû er das Versumnis des B e - klagten zu 1 als Fehler ansehen wollte, der aus objektiver Sicht nicht mehr ve r - stndlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lût sich eine solche Bewe r - tung auch nicht daraus herleiten, daû der Sachverstndige das Unterlassen einer Rckfrage des Beklagten zu 1 in der Ambulanz des Krankenhauses und darber hinaus auch die Weiterfhrung einer rein konservativen Behandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rtung und Fistelung mit eitr i - ger Sekretion aus medizinischer Sicht "als nicht angngig" bezeichnet und sie wegen der der eigenen diametral entgegengesetzten, eindeutig unrichtigen B e - urteilung der Krankenhausambulanz fr undurchdacht und falsch gehalten hat. Da der Sachverstndige zuvor bemerkt hatte, es sei "kein Standard", diesen Infekt nur zu beobachten, es habe etwas geschehen mssen, lassen die nac h - folgenden Äuûerungen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit hinre i - chender Sicherheit den Schluû auf einen groben Behandlungsfehler zu. Ins o - weit ist auch von Bedeutung, daû das Berufungsgericht zuvor bei der Befr a - gung des Sachverstndigen zur Schwere eines Behandlungsfehlers der B e - klagten zu 2 gezielt nach dessen Einstufung als grob gefragt und der Sachve r - stndige daraufhin geantwortet hatte, es handle sich zweifellos um eine "A b - - 10 - weichung vom Standard", er knne aber die Frage nicht beantworten, ob er so l - ches Verhalten wegen der Nichtvorlage der berweisung und der Rntgenbi l - der durch den Klger als unverstndlich bezeichnen solle. Hieraus geht hervor, daû der Sachverstndige - durchaus zutreffend - allein in einer Abweichung vom medizinischen Standard noch keinen groben Behandlungsfehler gesehen hat, sondern sich ber das Erfordernis zustzlicher Kriterien im Klaren war, o h - ne sich jedoch bezglich der Beklagten zu 2 fr den konkreten Fall festlegen zu wollen. Da sich der Sachverstndige auch zur Schwere des Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1 nicht eindeutig geuûert hat, wre das Berufungsgericht gehalten gewesen, durch eine gezielte Befragung des Gutachters auf die B e - seitigung der sich hieraus ergebenden Zweifel und Unklarheiten hinzuwirken, zumal es dies ja hinsichtlich der Beklagten zu 2 - wenn auch erfolglos - versucht hatte. Kann sich der Sachverstndige in einem solchen Fall nicht festlegen und liegen die Voraussetzungen fr eine zustzliche Begutachtung nicht vor, darf der Tatrichter sich nicht ber verbleibende Zweifel hinwegsetzen, wenn er nicht ausnahmsweise ber eigene Sachkunde verfgt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mrz 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860). 3. Mangels hinreichender Anhaltspunkte in der bisherigen medizinischen Beurteilung des Sachverstndigen kann deshalb die tatrichterliche Bewertung des Behandlungsfehlers als grob keinen Bestand haben. Sollte das Berufung s - gericht nach Ergnzung der Beweisaufnahme erneut zu einer Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler gelangen, so stnde eine Mitverursachung des Behandlungsfehlers durch den Klger - entgegen der Auffassung de r Revision - dem Eingreifen einer Beweiserleicht e - rung im Rahmen der Kausalitt nicht grundstzlich entgegen. Die von der Rev i - sion zur Begrndung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom S e - - 11 - nat durch Nichtannahmebeschlsse vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90 - und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97 - gebilligten obergerichtlichen Entsche i - dungen (vgl. KG VersR 1991, 928; OLG Braunschweig VersR 1998, 459) sind von dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nicht vergleichbar. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die berlegungen der Revision zu einem etwaigen Mitverschulden des Klgers im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB zu prfen haben (vgl. Senat BGHZ 96, 98, 100; Urteile vom 27. November 1990 - VI ZR 30/90 - VersR 1991, 308, 309 ; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450). Dr. Mller Dr. Dressler Wellner Pauge Sthr
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