BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 42/03 vom2. Oktober 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hättedas als übergangen gerügte Vorbringen in der Sache selbst zu keinemanderen Ergebnis geführt.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlichder Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 516.647,92 WenzelTropfLemkeGaierSchmidt-Räntsch
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