BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 42/05 Verk374ndet am: 7. M344rz 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 545 Abs. 2 Durch 247 545 Abs. 2 ZPO ist die Pr374fung der Zust344ndigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht entzogen, auch wenn das Berufungsge-richt die Revision zur Kl344rung der von ihm vertretenen Auffassung zur sachlichen Zust344ndigkeit zugelassen hat. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 42/05 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6(a) Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land verlangt aus 374bergegangenem Recht wegen einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten vom 7. April 1993 die Er-stattung von Krankengeld und Versicherungsbeitr344gen sowie der Kosten des Krankentransports und der station344ren Krankenhausbehandlung des Opfers. 1 Am 30. September 2003 beantragte der Kl344ger beim Amtsgericht C. den Erlass eines Mahnbescheids, mit welchem er die Erstattung von Krankengeld sowie von Versicherungsbeitr344gen begehrte. In dem Mahnbescheidantrag be-zeichnete er das Amtsgericht S. als das zust344ndige Gericht f374r ein streitiges Verfahren. Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte der Kl344ger eine neue 2 - 3 - Anschrift des Beklagten mit und benannte nunmehr das Amtsgericht F. als Streitgericht. Nach Eingang des Widerspruchs gab das Mahngericht das Ver-fahren jedoch an das Amtsgericht S. ab. 3 Am 21. Oktober 2003 beantragte der Kl344ger beim Amtsgericht C. einen weiteren Mahnbescheid gegen den Beklagten, mit dem er aus demselben Vor-fall die Erstattung von Krankentransport- und Krankenhauskosten begehrte. Er benannte das Amtsgericht F. als Streitgericht. Mit Schreiben vom 7. November 2003 teilte er die Anschrift des Beklagten mit und bat um Abgabe des Verfah-rens an das Amtsgericht S.. Nach Eingang des Widerspruchs gab das Mahnge-richt das Verfahren an dieses Gericht ab. Das Amtsgericht S. hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nachdem es auf Bedenken gegen die sachliche Zust344ndigkeit des Amtsgerichts wegen 334berschreitens der Wertgrenze nach Verbindung der Verfahren hingewiesen und der Beklagte die sachliche Zust344n-digkeit des Amtsgerichts ger374gt hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2004 als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Berufungsbegehren weiter, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrens an das Amtsgericht S. zur374ckzuverweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, das Amtsgericht habe die Klage nach Verbindung der Verfahren zu Recht wegen der fehlenden sachlichen Zu-st344ndigkeit als unzul344ssig abgewiesen. 5 - 4 - Die nach 247 147 ZPO vorgenommene, im Ermessen des Gerichts stehen-de Verbindung der Verfahren sei zul344ssig gewesen. Der Kl344ger begehre aus 374bergegangenem Recht aus demselben Haftungsgrund von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die er an die Krankenkasse des Verletzten bezahlt habe, und beide Verfahren seien zum Zeitpunkt der Verbindung beim Amtsge-richt S. anh344ngig gewesen. 6 Zwar werde die bis dahin bestehende sachliche Zust344ndigkeit des Amts-gerichts durch einen Verbindungsbeschluss grunds344tzlich nicht ber374hrt. Etwas anderes gelte aber, wenn der Kl344ger erkennbar durch eine willk374rliche Zerle-gung seines Gesamtanspruchs in mehrere Verfahren die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts wider Treu und Glauben erschleichen wolle. Ein solcher Fall liege hier vor, insbesondere weil der Vertreter des Kl344gers im Termin vor dem Amts-gericht einger344umt habe, dass die Geltendmachung der Anspr374che in zwei Kla-gen allein deshalb erfolgt sei, um die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts zu errei-chen und die Kosten eines Rechtsanwalts zu sparen. 7 II. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 8 1. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender sachlicher Zust344ndig-keit abgewiesen, weil nach Verbindung beider Verfahren wegen 334berschreitung der Wertgrenze des 247 23 Nr. 1 GVG die Zust344ndigkeit des Landgerichts gege-ben sei. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung best344tigt, jedoch die Re-vision zugelassen, offenbar um eine 334berpr374fung der Erw344gungen zu erm366gli- 9 - 5 - chen, mit denen es ausnahmsweise in 334bereinstimmung mit dem erstinstanzli-chen Gericht eine 304nderung der sachlichen Zust344ndigkeit nach Verbindung der Verfahren angenommen hat. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung und m366chte eine Zur374ckverweisung an das Amtsgericht S. erreichen. 10 2. Mit diesem Begehren hat sie keinen Erfolg, weil die hier ma337gebliche Frage der sachlichen Zust344ndigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Pr374fung durch das Revisionsgericht unterliegt. Nach 247 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gest374tzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zust344ndigkeit zu Unrecht an-genommen oder verneint hat. Nach der amtlichen Begr374ndung zu dieser Vor-schrift sollen dadurch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Ent-lastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zust344ndigkeit des Gerichts gest374tzt werden. Zugleich soll die Neuregelung vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zust344ndigkeit hinf344llig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Da die Vorschrift nach der Gesetzesbegr374ndung insbesondere auch eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsge-richts im Auge hat, ist durch sie die Zust344ndigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660, 1661 und Be-schluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2917; Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 545 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Kl344rung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zust344ndigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). Eine Aus-nahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur f374r die inter-nationale Zust344ndigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai 11 - 6 - 2003 - IX ZR 203/02 -, WM 2003, 1542). Im vorliegenden Fall w344re eine revisi-onsrechtliche Pr374fung im 334brigen auch nach einer im Schrifttum vertretenen einschr344nkenden Auffassung (vgl. M374nchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, 247 545 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., 247 545 Rn. 12) ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz best344tigt hat. 12 Demnach ist die Revision zwar statthaft, aber unbegr374ndet (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - aaO; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 13 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 25 C 405/03 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2005 - 6a S 179/04 -
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