BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 42/05 Verk374ndet am: 26. Juli 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 631; HOAI 247 64 a) Die Parteien eines Planungsvertrages k366nnen durch Bezugnahme auf die Leis-tungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertragli-chen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Be-stimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar. b) Liegt einem Vertrag 374ber die Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung f374r das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfspla-nung f374r das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen ge344ndert und ist infolgedessen eine 304nderung der bereits abschlie337end erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung f374r das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grunds344tzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdr374cklich anderweitig geregelt ist. c) Unter den vertraglichen Voraussetzungen k366nnen auch solche Leistungen geson-dert zu verg374ten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde lie-gende Objektplanung und Entwurfsplanung f374r das Tragwerk noch nicht abge-schlossen war. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Mehrverg374tungsanspr374che f374r ge344nderte und zus344tzliche Planungsleistungen in H366he von 416.739,06 200 nebst Zinsen. 1 Die Kl344gerin, eine Dacharbeitsgemeinschaft aus zehn Bauunternehmen, wurde nach 366ffentlicher Ausschreibung von der Deutschen Bahn AG, dem Land Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben mit der Erbringung von Bauleistun-gen f374r das Los 1.4 des Bauvorhabens Lehrter Bahnhof in Berlin zu einem Pau-schalpreis von 642,5 Mio. DM beauftragt. Die Bauleistungen schlossen unter der Bezeichnung "Technische Bearbeitung" Leistungen bei der Tragwerkspla- 2 - 3 - nung ein. Die Kl344gerin hat aus inzwischen mehr als 400 Nachtr344gen mit Unter-positionen in Bezug auf das Bauvorhaben 50 Nachtr344ge ausgew344hlt und macht daraus Forderungen wegen ge344nderter und zus344tzlicher Planungsleistungen f374r den Rohbau geltend. 3 Die Beklagten, nach dem Umwandlungsgesetz aus der Deutschen Bahn AG ausgegliedert, leisteten vorprozessual erhebliche Abschlagszahlungen auf diverse Nachtragsforderungen. Ausweislich des Ergebnisprotokolls einer Besprechung der Parteien 374ber den Umfang der Planungsleistungen laut Vertrag der ARGE Los 1.4 vom 9. Oktober 1998 wurde "205 gemeinsam festgestellt, dass die Leistungen zur Tragwerksplanung LPh. 3 (247 64) nicht im Auftrag der ARGE enthalten sind, sondern diese in Anlehnung an HOAI erst ab LPh. 4 beginnen.223 4 Im Ergebnisprotokoll hei337t es weiter: 204Die Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung ist jedoch LPh. 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen. 334ber die genauen Grenzen (Grauzonen) konnte bisher keine Einigkeit erzielt werden. 304nderungen aufgrund von Anordnungen des Bauherrn sind nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu verstehen. 5 Die ARGE hat auch keine Objektausf374hrungsplanung zu erstellen, sie schafft durch ihre Tragwerksplanung allerdings Voraussetzungen daf374r, dass der Architekt seine Objektausf374hrungsplanung zur Ausf374hrungsreife erg344nzen kann." 6 Der Vertrag zwischen den Parteien enth344lt u.a. folgende Regelungen: 7 Ziffer 9.6.a der Ausschreibung VZB Berlin, Teil 2: Angebot Bau-Allgemeine Vertragsbestimmungen S. 7: 8 - 4 - "Dem AN obliegt die Ausf374hrungsplanung." Ziffer 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung, S. 101: 9 "Die technische Bearbeitung umfasst das Aufstellen s344mtlicher f374r die Bauausf374hrung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausf374h-rungspl344ne." 10 Ziffer 2.1.17 der Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 102: "Sind aus der Pr374fung der Ausf374hrungspl344ne 304nderungen oder Erg344nzungen des Pr374f-ingenieurs oder des AG erforderlich, so werden hierf374r keine Mehrkosten erstattet 205" Ziffer 31.1.2 Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996: 11 "Die Planung ist mit dem Architekten und Pr374fer abzustimmen - dies ist einzurechnen." Ziffer 4.12.5 Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 147 (Rohbau Bahn-hof U-Bahnlinie U5): 12 "Einbauteile und Ausr374stungen, die im Bereich des Bahnhofes der Linie U5 zu integrie-ren bzw. einzubetonieren sind, wurden im Leistungsverzeichnis erfasst, ohne in ihrer Art oder Ausbildung spezifiziert oder konkret beschrieben zu sein. Die Einbauteile werden von SenBauWohn 205 geplant, deren Anforderungen werden vorgegeben. Die daf374r notwendige Koordination mit dem Vorhabentr344ger und dessen Erf374llungsge-hilfen, Fachdiensten und/oder Beauftragtenb374ros ist vom AN eigenverantwortlich zu or-ganisieren. Alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen werden nicht gesondert verg374tet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren 205" 13 Das Landgericht hat der Klage teilweise in H366he von 248.561,53 200 nebst Zinsen stattgegeben. - 5 - Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abge344ndert, die Beklagten zur Zahlung von 92.408,02 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. 14 15 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren dar374ber hinausgehenden Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 16 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 17 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1179 ver366ffentlicht ist, h344lt einen Gro337teil der noch streitigen Nachtr344ge f374r unbegr374ndet, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsbedarf" zuzuordnen seien. Die Kl344gerin habe die technische Bearbeitung und damit die Leistungs-phasen 4 und 5 der Tragwerksplanung (Genehmigungs- und Ausf374hrungspla-nung) 374bernommen, schulde jedoch nicht die Vorplanung und Entwurfsplanung. Die Auslegung des Vertrages ergebe unter Ber374cksichtigung der gesamten Umst344nde des Einzelfalles und vor allem der Besonderheiten eines Gro337pro- 18 - 6 - jekts, dass die Kl344gerin in erheblichem Umfang Abstimmungsleistungen, Koor-dinierungsaufgaben und Erg344nzungsleistungen schulde. Dies folge aus den erw344hnten Passagen des Vertrages. Bei einem Gro337projekt ersch366pften sich die Leistungen des Tragwerksplaners nicht darin, nach den Vorgaben des Ob-jektplaners einmalig die erforderlichen Ausf374hrungspl344ne zu erstellen. Bereits die Natur eines gro337en Projektes, wie es hier durchgef374hrt worden sei, bringe es mit sich, dass geschuldete Ausf374hrungspl344ne nach dem sich entwickelnden Planungsstand des Objektplaners ebenfalls weiterentwickelt und angepasst werden m374ssten. Dies schlie337e den in diesem Zusammenhang auftretenden Optimierungsaufwand ein. Es komme nicht darauf an, ob die Objektplanung im Zeitpunkt der Auftragsvergabe abgeschlossen gewesen sei. Es geh366re zum allgemeinen Wissensstand von an Bauvorhaben dieser Gr366337enordnung betei-ligten Unternehmen, dass in der Anfangsphase der Ausf374hrung noch keine fer-tige Ausf374hrungsplanung der Objektplaner vorliegen k366nne. Vielmehr m374ssten die Leistungen aller Planungsbeteiligten weiterentwickelt und koordiniert wer-den. Die sich im Laufe dieser Koordinierungsbestrebungen immer wieder erge-benden 304nderungen der Planungen seien keine Leistungen, f374r die die Beklag-ten eine gesonderte Verg374tung schulden, sondern seien von der urspr374nglich vereinbarten Pauschalsumme erfasst. Dies habe auch dann zu gelten, wenn die Realisierung des gesamten Bauvorhabens unter gro337em Zeitdruck stehe und der Auftraggeber dazu dr344nge, unverz374glich mit den Arbeiten zu beginnen. Da-bei erfasse der Koordinierungsaufwand im Einzelfall auch notwendig werdende Erg344nzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung und sol-cher Leistungen, die in andere Bereiche fielen, soweit sie den Detailbereich nicht verlie337en. Allein das Zusammenwirken verschiedener Planungs- und Aus-f374hrungsinstanzen mache eine schematische und eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Zust344ndigkeiten bei einem solchen Bauvorhaben praktisch unm366g-lich. Die dadurch entstehenden "Grauzonen" gingen zu Lasten der Kl344gerin. - 7 - Das Berufungsgericht befasst sich ferner mit einzelnen Nachtragsforde-rungen, die 374ber den eigentlichen Kernbereich der kl344gerischen Aufgaben hi-nausgingen. Einen Teil der Nachtr344ge spricht es der Kl344gerin zu, einen anderen Teil h344lt es f374r unbegr374ndet. Sie geh366rten ebenfalls zum Abstimmungsaufwand im dargelegten Sinne. Auch Detail344nderungen der Entwurfsplanung seien nach den dargelegten Grunds344tzen noch ohne besondere Verg374tung geschuldet. Soweit Anspr374che berechtigt sein k366nnten, seien sie durch die geleisteten Zah-lungen abgegolten. 19 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand, soweit zu Lasten der Kl344gerin entschieden worden ist. 20 1. Das Berufungsgericht versagt den Nachtragsforderungen 374berwiegend deshalb eine Berechtigung, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsaufwand" zuzurechnen seien. Die Ausf374hrungen, mit denen ein "Abstimmungsaufwand" begr374ndet wird, sind nicht frei von Rechtsfehlern, so dass nicht auszuschlie337en ist, dass die geltend gemachten Nachtragsforderun-gen, die das Berufungsgericht nicht n344her beschrieben hat, begr374ndet sind. Der "Abstimmungsaufwand" wird mit einer Auslegung des Vertrages begr374ndet, die wesentliche rechtliche Umst344nde im Zusammenhang mit der beauftragten Tragwerksplanung unber374cksichtigt l344sst und gegen den Grundsatz einer inte-ressengerechten Auslegung verst366337t. 21 a) Die Parteien haben 1996 einen umfangreichen Werkvertrag zur Her-stellung von Baugruben und des Rohbaus des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und des Bahnhofs der U-Bahn Nr. 5, des Rohbaus des Tunnels 22 - 8 - der B 96 einschlie337lich Betriebsgeb344ude, der Ost-West Eisenbahndurchf374hrung des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und der Rampe der Nord-S374d-Fernbahn sowie einer Tiefgarage geschlossen. Die Kl344gerin war darin zu-s344tzlich mit der "technischen Bearbeitung" des Lehrter Bahnhofs beauftragt. 23 b) Im Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass die Parteien mit dem Ergebnisprotokoll vom 9. Oktober 1998 diesen Begriff in Anlehnung an 247 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI mit der Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung, nicht jedoch der Vor- und Entwurfsplanung f374r das Tragwerk umschrieben ha-ben. Erg344nzend haben die Parteien im Protokoll vom 9. Oktober 1998 be-stimmt, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung der Leistungsphase 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der AR-GE zuzurechnen ist", nicht aber "304nderungen aufgrund von Anordnungen des Bauherrn", und dass "die ARGE keine Objektausf374hrungsplanung zu erstellen hat, sie allerdings durch ihre Tragwerksplanung Voraussetzungen daf374r schafft, dass der Architekt seine Objektausf374hrungsplanung zur Ausf374hrungsreife er-g344nzen kann". c) Allein auf dieser Grundlage l344sst sich eine umfassende vertragliche Verpflichtung der Kl344gerin, 304nderungen und Korrekturen ihrer bereits erbrach-ten Leistungen ohne besondere Verg374tung vorzunehmen, nicht feststellen. 24 aa) Der Senat hat zun344chst davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Protokoll vom 9. Oktober 1998 334bereinstimmung dahin erzielt haben, dass die Kl344gerin die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 4 und 5 des 247 64 Abs. 3 HOAI schuldete. Die Parteien k366nnen durch Bezugnahme auf die Leis-tungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der ver-traglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (vgl. Koeble in Kniffka/ 25 - 9 - Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 363; Motzke, BauR 1999, 1251, 1252 jeweils m.w.N.). Soweit sich aus dem Vertrag keine Beson-derheiten ergeben, wird grunds344tzlich davon auszugehen sein, dass die Partei-en lediglich die Grundleistungen zum von der Verg374tungsvereinbarung erfass-ten Vertragsgegenstand erheben, w344hrend die in den einzelnen Leistungspha-sen erfassten besonderen Leistungen auch besonders zu verg374ten sind. Unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, muss anhand des Vertrages ermittelt werden. Insbesondere ist zu pr374fen, ob besondere Planungsleistungen nur dann zu verg374ten sind, wenn sie einen wesentlichen Aufwand erfordern (vgl. 247 5 Abs. 4 HOAI), und inwieweit bei einem Vertrag, der nicht dem zwin-genden Preisrecht der HOAI unterliegt, die Verg374tung von besonderen Leistun-gen auch von besonderen vertraglichen Voraussetzungen abh344ngt. Soll, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise annimmt, f374r im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks zu erbringende Planungs-leistungen auch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nach 247 1 Nr. 3 und 4 VOB/B gelten, so liegt es nahe, die Verg374tungspflicht f374r besondere Planungsleistungen unter den Voraussetzungen des 247 2 Nr. 5 und 6 VOB/B zu bejahen. bb) In den F344llen, in denen der Auftragnehmer einen Bauvertrag schlie337t, dem eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung f374r das Tragwerk zugrunde liegt, ist der Vertragsgegenstand - abgesehen von den Bauleistungen - von vornherein darauf beschr344nkt, auf der Grundlage die-ser Planungen die Leistungen der Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung f374r das Tragwerk zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen ge344ndert und ist infolgedessen eine 304nderung der bereits abschlie337end erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung f374r das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grunds344tzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies 26 - 10 - im Vertrag nicht ausdr374cklich anderweitig geregelt ist (vgl. L366ffel-mann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rdn. 1049; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 868 ff.). 27 (1) Bereits die Leistungen der Leistungsphase 4 des 247 64 Abs. 3 HOAI (Genehmigungsplanung) f374r das Tragwerk bauen nach der vertraglichen Ver-einbarung auf einem dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurf sowohl der Ob-jekt- als auch der Tragwerksplanung auf. Diese Entw374rfe, denen in der Regel eine intensive Abstimmung zwischen dem Objektplaner und dem Tragwerks-planer vorausgegangen ist, sind - soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt - aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers abschlie337end. Sie sind nicht nur die Grundlage seiner Kalkulation, sondern auch die Grundlage f374r die von ihm verlangte Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung f374r das Tragwerk. Der Tragwerksplaner entwickelt danach die pr374ff344higen statischen Berechnun-gen f374r das Tragwerk unter Ber374cksichtigung der vorgegebenen bauphysikali-schen Anforderungen. Au337erdem fertigt der Tragwerksplaner auf der Grundlage der Entwurfsplanung die Positionspl344ne oder tr344gt die notwendigen Angaben in die Entwurfszeichnungen ein. Hinzu kommen das Zusammenstellen der Unter-lagen der Tragwerksplanung, die Verhandlungen mit Pr374f344mtern und Pr374finge-nieuren und das Vervollst344ndigen und Berichtigen der Berechnungen und Pl344-ne. Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgenommene 304nderungen der Objektplanung und auch der Entwurfsplanung f374r das Tragwerk k366nnen er-hebliche Auswirkungen auf die fertig gestellte Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners haben (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 64 Rdn. 27). Schon kleinere 304nderungen k366nnen sich grundlegend auf die Trag-werksplanung auswirken und eine unter Umst344nden aufw344ndige Neuberech-nung sowie weitere erneute Leistungen des Tragwerksplaners zur Folge haben. 28 - 11 - Solche erneut zu erbringenden Leistungen sind, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, grunds344tzlich nicht von der vereinbarten Verg374tung ab-gegolten. Es handelt sich um erneute Grundleistungen, die unter den vertragli-chen Voraussetzungen gesondert zu verg374ten sind. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass als Grundleistung in 247 64 Abs. 3 Leistungsphase 4 HOAI auch das "Vervollst344ndigen und Berichtigen der Berechnungen und Pl344ne" genannt ist. Diese Grundleistung betrifft nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur solche 304nderungen der Genehmigungsplanung, die zu Recht von den Pr374fstel-len gefordert werden, mithin auf einer unzureichenden Leistung des Auftrag-nehmers beruhen. 304nderungsw374nsche des Bauherrn oder ge344nderte Planer-gebnisse anderer Beteiligter sind davon nicht erfasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/ Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 64 Rdn. 31; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., 247 64 Rdn. 39). F374r einen "Abstimmungsbedarf", der dazu f374hrt, dass der Auftragnehmer erneute Planungsleistungen der Genehmigungsplanung verg374tungsfrei erbringt, ist danach wenig Raum, wenn die abzustimmenden Leistungen bereits Ver-tragsgrundlage und dem Auftragnehmer vorgegeben sind. Allerdings haben die Parteien vereinbart, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer De-taillierung" der Leistungsphase 4 des 247 64 Abs. 3 HOAI und damit dem Auf-tragsumfang der Kl344gerin zuzurechnen ist. Was die Parteien als "Fortschrei-bung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung" verstanden haben, ist nicht oh-ne weiteres erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung dieser Vereinbarung nicht befasst und auch die Abweisung der Klage nicht damit be-gr374ndet, es handele sich um Fortschreibungen des Entwurfs im Sinne dieser Regelung. Die Aufhebung und Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt zu pr374fen. Dabei wird es zu ber374cksichtigen haben, dass einerseits 304nderungen durch den Bauherrn auch nach der aus-dr374cklichen Vereinbarung der Parteien nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu 29 - 12 - verstehen sind und andererseits eine Detaillierung auch darin liegen kann, dass die konstruktiven Details statisch genauer dargestellt werden. 30 (2) Die Leistungsphase 5 des 247 64 Abs. 3 HOAI (Ausf374hrungsplanung) umfasst im Wesentlichen das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungspha-sen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachpla-nungen, die Anfertigung von Schalpl344nen in Erg344nzung der fertig gestellten Ausf374hrungspl344ne des Objektplaners und die zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Aufstellen der Stahl- und St374cklisten. Auch diese Planung erfolgt auf der Grundlage der vom Objektplaner vorgegebenen Planung und zudem der Genehmigungsplanung f374r das Tragwerk. Neuplanungen des Trag-werksplaners, die erforderlich sind, weil die Ausf374hrungsplanung f374r das Objekt, m366glicherweise sogar aufgrund von 304nderungen des Entwurfs, ge344ndert wer-den musste, sind grunds344tzlich nicht von der vereinbarten Verg374tung abgegol-ten. Das gilt allerdings nicht f374r unwesentliche Leistungen, die infolge 304nde-rungen der Planung erforderlich werden. Das ergibt sich daraus, dass nur we-sentliche Leistungen als besondere Leistungen in 247 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI erfasst sind. Auch sind solche Leistungen, die der Tragwerksplaner vor-nimmt, um sich mit dem Architekten abzustimmen, keine zus344tzlichen Leistun-gen, sondern Bestandteil seiner von der vereinbarten Verg374tung abgedeckten Leistung. Leistungen im Rahmen der gegenseitigen Abstimmung haben stets vorl344ufigen Charakter. Sie sind nicht gleichzusetzen mit abgeschlossenen Pla-nungsleistungen, in denen der Auftragnehmer endg374ltig die Voraussetzungen f374r die Bauausf374hrung schafft (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 64, Rdn. 39, 41). Sie haben grunds344tzlich auch nicht den Umfang oder die Tiefe dieser abgeschlossenen Leistungen und d374rfen deshalb nicht verwechselt werden mit verfr374hten vollst344ndigen Leistungen. 31 - 13 - (3) Unter den vertraglichen Voraussetzungen k366nnen auch solche Leis-tungen gesondert zu verg374ten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verfr374ht Leistungen erbracht hat. Den verfr374hten Leistungen in diesem Sinne ist eigen, dass ihnen noch kei-ne abgeschlossene Objektplanung zugrunde liegt, die Voraussetzung f374r eine darauf aufbauende Tragwerksplanung ist. Verfr374hte Planungsleistungen f374r das Tragwerk bergen das Risiko, dass sie letztlich ganz oder teilweise unbrauchbar sind, weil sich bei Fortschreibung der Objektplanung andere Planungsvoraus-setzungen ergeben, die erneute Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich machen k366nnen. Aus diesem Grunde verh344lt sich der Auftragnehmer vertrags-widrig, wenn er ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine verfr374hte Leistung erbringt. Er tr344gt dann das Risiko ihrer Unbrauchbarkeit und muss die verfr374hte Leistung nachbessern, bis sie vertragsgem344337 erbracht ist (vgl. OLG Hamm, BauR 1994, 536; OLG D374sseldorf, BauR 1994, 534; OLG Frankfurt, BauR 1992, 763; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 64 Rdn. 39). Verlangt der Auftraggeber hingegen eine verfr374hte Leistung, so kann das zu einer Vertrags344nderung f374hren, wonach der Auftragnehmer seine Leis-tungen f374r das Tragwerk lediglich auf der Grundlage der unvollkommenen Ob-jektplanung zu erbringen hat. Stellt sich dann heraus, dass sich das Risiko der Unbrauchbarkeit verwirklicht hat, so kann der Auftragnehmer f374r eine erneute Planungsleistung auf Grundlage der endg374ltigen Objektplanung unter den ver-traglichen Voraussetzungen eine besondere Verg374tung fordern (OLG Hamm, BauR 1994, 398). Ein Verlangen des Auftraggebers liegt allerdings nicht vor, wenn lediglich dessen Architekt ohne Billigung des Auftraggebers vorab Pl344ne verlangt, um die Arbeit zu beschleunigen. Vorbehaltlich abweichender Verein-barungen ist der Architekt dazu nicht berechtigt. Ergibt sich die Berechtigung nicht aus anderen Gr374nden, so k366nnen verfr374hte Leistungen nicht zu Lasten des Auftraggebers zwischen dem Architekten und dem Tragwerksplaner mit der 32 - 14 - Folge wirksam vereinbart werden, dass der Auftraggeber diese auch dann zu bezahlen hat, wenn sie letztlich nicht oder nicht vollst344ndig verwertbar sind. 33 d) Auf dieser Grundlage k366nnen die von der Kl344gerin geltend gemachten Nachtragsforderungen berechtigt sein. 34 aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Eingrenzung der Leis-tungsverpflichtung auf Erbringung erneuter Planungsleistungen, soweit sie den "Detailbereich" nicht verlassen, ist nicht ergiebig. Das Berufungsgericht l344sst nicht erkennen, was es unter dem "Detailbereich" in diesem Sinne versteht. Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen dazu, dass die Kl344gerin lediglich Abstimmungsleistungen im Sinne des 247 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI in Rechnung gestellt hat. Erkennbar ist jedoch, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin eine Verg374tung auch f374r solche ge344nderte oder zus344tzliche Planungs-leistungen versagt, die nicht in dem dargestellten Sinn von der vertraglich ver-einbarten Verg374tung erfasst sind. Das folgt schon daraus, dass das Berufungs-gericht auch solche m366glicherweise abgeschlossenen Leistungen einbezieht, die aufgrund 304nderungen der Fachwerksplaner notwendig geworden sind. Au-337erdem bezieht es Leistungen ein, die deshalb notwendig geworden sind, weil der Objektplaner noch keine fertige oder keine mangelfreie Ausf374hrungspla-nung zur Verf374gung gestellt hat. Es erfasst auch solche Leistungen, die not-wendig wurden, weil der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu gedr344ngt hat, unverz374glich mit den Arbeiten zu beginnen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Kl344gerin wegen der Besonderheiten des Bauvorhabens erh366hte Koor-dinierungs- und Abstimmungsleistungen erbringen musste. Das rechtfertigt es jedoch nicht, mit der dargestellten Begr374ndung auch solche Leistungen als von der vertraglichen Verg374tung abgegolten anzusehen, die durch Planungs344nde-rungen nach bereits fertig gestellter Genehmigungs- oder Ausf374hrungsplanung - 15 - oder deshalb notwendig wurden, weil die Kl344gerin auf Veranlassung der Be-klagten verfr374hte Planungen erbracht hat. 35 bb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts kann nicht damit begr374ndet werden, bei dem Bauvorhaben habe es sich um ein Gro337projekt gehandelt. Al-lerdings ist es richtig, dass allgemein und insbesondere bei Gro337projekten die ideelle Ordnung der Planungsschritte nur selten realisiert wird. Es findet h344ufig eine nur bauteilbezogene Planung statt, die laufend fortgeschrieben wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Tragwerksplaner ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung das Risiko auferlegt wird, auf seine Kosten verfr374hte Planungen oder sp344ter deshalb nicht brauchbare Planungen zu erstellen, weil der Auftraggeber seine Objektplanung ge344ndert hat. Diese einseitig zu Lasten des Auftragnehmers gehende Auferlegung eines nicht kalkulierbaren Risikos l344sst sich weder bei kleineren noch bei gr366337eren Auftr344gen rechtfertigen. Auch bei Gro337projekten sind die Grundlage f374r die vom Auftragnehmer 374bernomme-ne Genehmigungs- und Ausf374hrungsplanung f374r das Tragwerk die vom Auf-traggeber zur Verf374gung gestellten Pl344ne. Es ist nicht richtig, dass ein Auftrag-nehmer allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Gro337projekt handelt, eine Verpflichtung herleiten muss, die Planungen wiederholt zu erbringen, weil die Objektplanung st344ndig fortentwickelt wird. Es ist Sache des als Gehilfe des Auf-traggebers handelnden Architekten, die Fachplanung zu koordinieren und eine pr374ff344hige Genehmigungsplanung, sei es auch nur f374r Teilbereiche, erst dann einzuholen, wenn die Entwurfsplanung des Objekts abgeschlossen ist. Gleiches gilt - sieht man von den erforderlichen Abstimmungsleistungen ab - f374r die Ein-holung der Ausf374hrungsplanung des Tragwerks. Die Anforderungen an die Ko-ordinierung m366gen bei Gro337projekten erh366ht sein. Eine unzureichende Koordi-nierung geht jedoch, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinba-rung, nicht zu Lasten des Auftragnehmers, der auf der Grundlage von verwert-baren Pl344nen arbeiten muss. Auch Gro337projekte k366nnen so organisiert werden, - 16 - dass sie klare Zust344ndigkeiten, klare Ausgestaltungen und 334berwachung von Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, insbesondere zwi-schen Planung und Ausf374hrung, und exakte Terminvorgaben haben. In der Re-gel sind Gro337projekte nicht anders sachgerecht zu bew344ltigen. 36 cc) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den zi-tierten Textpassagen des Vertrages folge, dass die Kl344gerin weitere Leistungen 374bernommen habe, als sie sich durch die Bezugnahme auf 247 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI erg344ben. Das Berufungsgericht legt diese Vertragsbestimmungen nicht interessengerecht aus. Es verkennt, dass diese Klauseln der Kl344gerin bei richtigem Verst344ndnis durchweg kein unangemessenes Risiko auferlegen wol-len, sondern die Leistungspflichten angemessen und ausgewogen beschreiben. (1) Dass dem Auftragnehmer die Ausf374hrungsplanung obliegt, wie es in 9.6.a der Ausschreibung geregelt ist, ist eine Bezeichnung des Vertragsgegen-standes, die keinerlei R374ckschl374sse darauf zul344sst, dass von der vereinbarten Verg374tung auch solche Leistungen der Ausf374hrungsplanung erfasst sein sollen, die der Auftraggeber durch 304nderung der Objektplanung oder verfr374hte Anfor-derung veranlasst hat. 37 (2) Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung S. 101 bedeutet bei in-teressengerechter Auslegung, dass die vertragliche Leistung vollst344ndig er-bracht werden muss, nicht aber, dass eine Auftragserweiterung unentgeltlich erfolgen soll. Die Klausel fordert vielmehr von dem Auftragnehmer die ord-nungsgem344337e und vollst344ndige Erf374llung seiner Vertragspflichten. 38 (3) In diesem Zusammenhang steht auch Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 102. Mit dieser Klausel wird ein Mehrverg374tungsan-spruch f374r die F344lle ausgeschlossen, in denen aus der Pr374fung der Ausf374h-rungspl344ne 304nderungen oder Erg344nzungen auf Anweisung des Pr374fingenieurs 39 - 17 - oder des Auftraggebers erforderlich werden. Bei verst344ndiger Auslegung ist damit kein grenzenloses Leistungsbestimmungsrecht einger344umt, das den Auf-tragnehmer verpflichten w374rde, s344mtliche ge344nderte Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Vielmehr stellt die Klausel einen Zusammenhang mit der 334berpr374fung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und den aufgrund der 334berpr374fung erforderlichen Erg344nzungs- oder 304nderungsleistungen her. Der Auftragnehmer hat solche Erg344nzungs- oder 304nderungsleistungen unent-geltlich zu erbringen, die darauf beruhen, dass er seine Vertragsleistungen nicht mangelfrei erbracht und die der Auftraggeber oder der Pr374fingenieur zu Recht beanstandet hat. (4) Auch Ziff. 31.1.2 der Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996 ergibt keine Erweiterung der Leistungspflichten 374ber den Umfang der Grundleistungen des 247 64 Abs. 3 Leistungsphasen 4 und 5 HOAI hinaus. Die Kl344gerin hatte die Planung mit dem Architekten und Pr374fer abzustimmen und dies in die verein-barte Verg374tung einzurechnen. Soweit Leistungen erbracht werden, die 374ber den Abstimmungsbedarf hinausgehen, steht das einem gesonderten Verg374-tungsanspruch nicht entgegen. 40 (5) Ziff. 4.12.5 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 147 besagt schlie337lich, dass f374r die Koordinierung keine zus344tzliche Verg374tung zu zahlen ist. Auch das steht einer zus344tzlichen Verg374tung f374r ohne Versto337 gegen die Koordinierungspflicht erforderlich werdende erneute Planungsleistungen nicht entgegen. 41 2. Das Berufungsgericht pr374ft einzelne Nachtr344ge, die 374ber den eigentli-chen "Detailbereich" der kl344gerischen Aufgaben hinausgingen, und h344lt ihre Verg374tung dem Grunde nach f374r gerechtfertigt, aber durch erbrachte Teilzah-lungen der Beklagten f374r erf374llt. Auch insoweit unterliegt die Entscheidung der 42 - 18 - Aufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die vorzuneh-mende umfassende Neubewertung aller Nachtr344ge das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Nachtr344ge durch die geleisteten Teilzahlun-gen nicht vollst344ndig abgegolten sind. III. Das Berufungsgericht wird nach den dargestellten Grunds344tzen der Aus-legung f374r jeden einzelnen Nachtrag - gegebenenfalls sachverst344ndig beraten - 43 - 19 - festzustellen haben, welche Leistungen er beinhaltet und ob er gesondert ver-g374tungspflichtig ist. Dressler Richter am BGH Kniffka Dr. Wiebel ist in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben. Dressler Bauner Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2002 - 21 O 69/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 U 30/03 -
Full & Egal Universal Law Academy