BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/06 Verk374ndet am: 28. M344rz 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2004 247 5 Abs. 1 Satz 1, 247 4 Abs. 1 und 5 Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspan-nungsnetzes 374ber eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichlei-tung ein einzelnes Grundst374ck mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Trans-formatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes f374r die allgemei-ne Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigent374mer dieser Einrichtungen ist noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf. Verwendet der 226 mit dem Eigent374mer des versorgten Grundst374cks nicht identische 226 Betreiber einer Biogasanlage eine solche Transformatorenstation, um den von ihm erzeugten Strom in das Mittelspannungsnetz einzuspeisen, ist der Netzbetreiber zur Verg374tung des eingespeisten Stroms nur insoweit verpflichtet, als der Strom nicht durch die Umspannung verloren geht. - 2 - BGH, Urteil vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 42/06 - OLG Celle LG L374neburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dadurch festgestellt ist, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die in 247 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im Einspeisevertrag vom 7./26. Mai 2004 genannten Trafoverluste in H366he von 3 % von dem in der Biogasanlage des Kl344gers erzeug-ten Strom abzuziehen. Im vorbezeichneten Umfang wird die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 8. M344rz 2005 zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl344ger zu tragen; von den Kosten der ersten beiden Rechtsz374ge haben der Kl344ger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger errichtete 2002 auf seinem Grundst374ck Gemarkung R. , Flur , Flurst374ck , eine Biogasanlage mit einer Wirkleistung von 80 kW. Die Beklagte betreibt ein Netz f374r die allgemeine Versorgung mit Elektri-zit344t und ist zur Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verpflichtet. 2 Der vom Kl344ger gelieferte Strom wird 374ber eine Niederspannungsleitung (0,4 kV) in eine auf seinem Grundst374ck stehende Masttransformatorenstation "K. M. " eingespeist, die mittelspannungsseitig mit einer 20 kV-Freileitung der Beklagten verbunden ist. Die Beklagte versorgt 374ber die bereits 1960 errich-tete Masttransformatorenstation "K. M. ", die nicht ihr Eigentum ist, sowohl die Biogasanlage des Kl344gers als auch 226 seit 1970 226 das heute M. H. geh366rende Hausgrundst374ck H. (Gemarkung R. , Flur , Flurst374ck ) mit Strom in Niederspannung. Der von den Parteien am 7./26. Mai 2004 r374ckwirkend zum 23. August 2002 geschlossene Vertrag 374ber die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien enth344lt folgende Regelungen: 3 "247 1 205 Der Einspeiser [Kl344ger] speist den erzeugten Strom fiktiv an der 334bergabestel-le mit einer Einspeisescheinleistung bis 80 kVA bei einer Nennspannung von et-wa 20 kV 205 in das Netz von S. [der Beklagten] ein. Der Einspeiser hat das Recht, aus dem erzeugten Strom vor dessen Einspeisung seinen Eigenbedarf zu decken. 247 2 1. 334bergabestelle, Eigentumsgrenze 205 sind wie folgt geregelt: Eigentumsgrenze sind die 20 kV-Freileitungsisolatoren an der Einspeisereigenen Gittermaststation. 205 - 5 - 247 3 1. Der vom Einspeiser in das Netz von S. gelieferte Strom wird nach den je-weils g374ltigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich verg374tet. 205 Der Einspeiser erstellt die Rechnung und schickt sie der S. . Den Grund-preis und die Trafoverluste (zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat) zieht der Einspeiser von seiner Rechnungssumme/eingespeisten Energie-menge ab. 205 6. Die Trafoverluste von zur Zeit 3 % der eingespeisten Energie im Monat wer-den von dem Einspeiser nicht akzeptiert. Insofern wird der Vertrag unter Vor-behalt einer gerichtlichen Nachpr374fung unterzeichnet. Der Einspeiser beh344lt sich insbesondere vor, die von der S. einbehaltenen Betr344ge herauszuver-langen." Gest374tzt auf die zuletzt genannte Regelung hat der Kl344ger Zahlung des von der Beklagten f374r die Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 f374r Transformatorenverluste von der Einspeiseverg374tung einbehaltenen Betrags von 2.056,29 200 nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in 247 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 im Einspeisevertrag vom 7./26.5.2004 genannten Trafoverluste in H366he von 3 % von der in der Bio-gasanlage des Kl344gers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten abzu-ziehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsicht-lich des Feststellungsantrags zugelassenen Revision begehrt die Beklagte in-soweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte Anspruch auf Verg374tung des ge-samten eingespeisten Stroms, ohne dass er Abz374ge f374r Trafoverluste hinzu-nehmen habe. Hinsichtlich seines Zahlungsbegehrens erg344ben sich die Rechte und Pflichten der Parteien im Grundsatz aus 247 3 Abs. 1 Satz 1, 247 5 Abs. 1 des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. M344rz 2000 (EEG aF). F374r die Frage, wer das Risiko des Trafoverlusts zu tragen habe, sei-en mangels spezialgesetzlicher Regelungen die allgemeinen kaufvertraglichen Vorschriften ma337geblich, die nach der Rechtsprechung auf Vertr344ge 374ber die entgeltliche Lieferung von Elektrizit344t jedenfalls entsprechend anzuwenden sei-en. Gem344337 247 448 BGB trage ohne anderweitige Vereinbarung der Verk344ufer die Kosten der 334bergabe der Sache, der K344ufer hingegen die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erf374llungsort. Der Erf374llungsort in diesem Sinne sei unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Regelungen des EEG und der besonderen Natur des Schuldverh344ltnisses zu bestimmen. Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 EEG aF sei der Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus der von ihm anzuschlie337enden Anlage abzunehmen und den eingespeisten Strom nach 247247 4 bis 8 EEG aF zu verg374-ten. Der 334bergabeort f374r den erzeugten Strom sei dort anzunehmen, wo dieser in das Netz des Elektrizit344tsversorgungsunternehmens eingespeist werde. Ma337geblich sei deshalb, ob der Transformator, in dem die Stromverluste entst374nden, bereits Teil des von der Beklagten betriebenen Netzes f374r die all-gemeine Versorgung im Sinne von 247 10 Abs. 2 Satz 1 EEG aF sei. Der Bun- 7 - 7 - desgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. November 2004 (VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565) den Netzbegriff funktional und unabh344ngig von den Eigen-tumsverh344ltnissen an betriebsnotwendigen Einrichtungen definiert. Zum Netz geh366rten die technischen Einrichtungen zur 334bertragung und Verteilung der Elektrizit344t wie etwa Freileitungen, Erdkabel, Transformatoren, Umspannwerke und Schaltanlagen, die zur 334bertragung und Verteilung von Elektrizit344t notwen-dig seien. Netze in diesem Sinne dienten in der Regel auch der allgemeinen Versorgung, wenn sie nicht ausschlie337lich der eigenen Versorgung des Netz-betreibers dienten. Der Bundesgerichtshof habe insofern ausgef374hrt, dass be-reits eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorge, Teil des Net-zes im Sinne des EEG aF sei. Danach geh366re der Transformator bereits zum allgemeinen Versor-gungsnetz der Beklagten. Denn er diene nicht lediglich der Umspannung des vom Kl344ger erzeugten und eingespeisten Stroms, sondern auch zur Versorgung der Biogasanlage und des Grundst374cks H. . Damit seien der Trafo und die von der Biogasanlage und vom Grundst374ck H. zum Trafo f374hrenden Leitungen funktional auf die Versorgung von Letztverbrauchern gerichtet. Es handele sich bei dem Trafo hingegen nicht um eine Einrichtung, die allein der Einspeisung des regenerativ erzeugten Stroms diene. Zudem sei weder vorge-tragen noch ersichtlich, dass die Stromversorgung 374ber die Trafostation von vornherein auf die derzeitigen Abnehmer beschr344nkt sei. Auf die Eigentumsver-h344ltnisse an den einzelnen Betriebseinrichtungen komme es nicht an; ma337geb-lich sei vielmehr die tats344chliche Gewalt 374ber das Netz. Diese 374be die Beklagte aus, die den Trafo und die Leitungen zum Kl344ger und zum Grundst374ck H. jederzeit f374r die von ihr zu erbringende Versorgung mit Strom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz nutzen k366nne. 8 - 8 - Nach alledem finde die Einspeisung des vom Kl344ger erzeugten Stroms in das Netz der Beklagten unmittelbar mit Einleitung in die Stichleitung statt, die die Biogasanlage mit der Masttrafostation verbinde. An dieser Stelle komme es jedoch noch nicht zu Trafoverlusten, so dass der Kl344ger auch die volle Verg374-tung f374r den von ihm eingespeisten Strom begehren k366nne. 9 10 Die Feststellungsklage sei zul344ssig und aus den oben genannten Erw344-gungen ebenfalls begr374ndet. Zugrunde zu legen sei das Gesetz zur Neurege-lung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG nF). Soweit 247 5 Abs. 1 EEG nF von einer Verg374tungspflicht f374r den nach 247 4 Abs. 1 oder Abs. 5 EEG nF abgenommenen Strom spreche, sei zwar der Wortlaut nicht mit 247 3 Abs. 1 EEG aF identisch. Weder dem Gesetz noch seiner Begr374ndung sei aber etwas daf374r zu entnehmen, dass sich durch die ge344nder-ten Formulierungen an der Verg374tungspflicht f374r den eingespeisten Strom et-was habe 344ndern sollen. II. Die Revision hat Erfolg. Der Antrag des Kl344gers festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die in 247 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 des Einspeisever-trags vom 7./26. Mai 2004 genannten Trafoverluste in H366he von 3 % von der in der Biogasanlage des Kl344gers eingespeisten Energie in das Netz der Beklagten abzuziehen, ist unbegr374ndet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger gegen374ber der Beklagten ein Anspruch auf Verg374tung des Teils des in seiner Biogasanlage erzeugten Stroms, der vor Einleitung in das 20 kV-Netz der Beklagten durch Umspannung verloren geht, nicht zu. 11 - 9 - 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten zur Verg374tung des vom Kl344ger in sei-ner Biogasanlage erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Stroms seit dem 1. August 2004 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (Art. 1 Gesetz f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz 226 EEG, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) richtet. 247 3 Nr. 1 Satz 1 des Einspeisevertrags verweist f374r die Verg374tungspflicht der Beklagten auf die je-weils g374ltigen gesetzlichen Bestimmungen. Gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom zu verg374ten, den er nach 247 4 Abs. 1 oder Abs. 5 EEG 2004 abgenommen hat. 12 2. 247 4 Abs. 1 EEG 2004 betrifft den Fall des unmittelbaren Anschlusses der stromerzeugenden Anlage an ein Netz f374r die allgemeine Versorgung im Sinne von 247 3 Abs. 6 EEG 2004. Der Betreiber dieses Netzes hat die Strom-menge zu verg374ten, die am Verkn374pfungspunkt zwischen Anlage und Netz in sein Netz eingespeist wird. Danach kommt es, wie das Berufungsgericht im An-satz ebenfalls richtig gesehen hat, f374r die Frage, ob bei der Berechnung der von der Beklagten zu leistenden Einspeiseverg374tung die 226 nach Grund und H366he unstreitigen 226 Trafoverluste zulasten des Kl344gers oder der Beklagten gehen, darauf an, ob die Masttransformatorenstation "K. M. " Teil des Netzes der Beklagten ist, das hei337t, ob die Beklagte den vom Kl344ger erzeugten Strom vor oder hinter der Masttransformatorenstation und damit vor oder nach dem Eintritt der Umspannverluste abnimmt. 13 Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht die Trafostation und die Niederspannungsleitung von der Trafostation zum Grundst374ck H. , die schon vor dem Anschluss der Biogasanlage des Kl344gers existierten und an die die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, dem Netz der Beklagten zugeordnet. 14 - 10 - Sie sind nicht Bestandteil des Netzes der Beklagten, sondern Einrichtungen, die dem Kl344ger oder dem Eigent374mer des Grundst374cks H. , M. H. , geh366ren und die von der Beklagten weder f374r die allgemeine Versorgung genutzt werden noch zumindest theoretisch daf374r genutzt werden k366nnten. Der vom Kl344ger erzeugte Strom wird mithin erst auf der Mittelspannungsseite der Trafostation in das Netz der Beklagten eingespeist. a) Daf374r spricht, wie die Revision zu Recht geltend macht, zun344chst die Eigentumssituation. 15 aa) Das Eigentum des Netzbetreibers an einer technischen Einrichtung zur 334bertragung oder Verteilung von Elektrizit344t ist ein deutliches Indiz daf374r, dass die Einrichtung Bestandteil seines Netzes ist (Salje, EEG, 3. Aufl., 247 13 Rdnr. 57 ff., 64; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 247 13 Rdnr. 14. f.; Res-h366ft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., 247 13 Rdnr. 13; B366nning, ZNER 2003, 296, 299 f.; OLG N374rnberg ZNER 2002, 225, 226; OLG Karlsruhe RdE 2005, 277, 278; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 2004, aaO, unter II 2 a cc). Es sichert dem Netzbetreiber die alleinige Verf374gungsgewalt und damit die beliebi-ge Verwendbarkeit der betreffenden Einrichtung zur 334bertragung oder Vertei-lung von Elektrizit344t f374r die allgemeine Versorgung (vgl. 247 3 Abs. 6 EEG 2004). Dementsprechend stellt auch 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 f374r die Abgrenzung zwischen Netzausbau und Anschluss ma337geblich auf die zivilrechtlichen Eigen-tumsverh344ltnisse ab. 16 bb) Die Transformatorenstation "K. M. " steht nach der Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts im Berufungsurteil nicht im Eigentum der Beklag-ten, sondern geh366rt entweder dem Kl344ger selbst oder dem Eigent374mer des Grundst374cks H. , M. H. , der Rechtsnachfolger von K. M. ist. K. M. seinerseits hat den Transformatorenmast von der W. 17 - 11 - KG gekauft, die diesen urspr374nglich errichtet hatte, und den eigentlichen Transformator, den die W. KG nur gemietet hatte, k344uflich von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) erworben. 18 Zu den Eigentumsverh344ltnissen an der Leitung zwischen der Trafostation und dem Grundst374ck H. hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus dem von den Parteien 374bereinstimmend vorgelegten Schrift-wechsel zwischen der Beklagten und K. M. 374ber die Errichtung dieser Leitung zum Zwecke der Versorgung des Grundst374cks H. (Schreiben vom 22. Oktober 1970) und im Zusammenhang mit dem sp344ter erfolgten Kauf des Transformators durch K. M. (Schreiben vom 7. April 1982) ergibt sich jedoch, dass die Beklagte diese Leitung stets als Kundenanlage (im Sinne von 247 12 AVBEltV) und nicht als in ihrem Eigentum stehenden Hausanschluss (im Sinne von 247 10 AVBEltV) behandelt hat. Mit dem Schreiben vom 22. Oktober 1970 hat die Beklagte K. M. die Kosten f374r die Herstellung der Leitung in Rechnung gestellt. In ihrem Schreiben vom 7. April 1982, mit dem sie K. M. den Transformator zum Kauf angeboten hat, hei337t es: "Gem344337 den getroffenen Vereinbarungen endet unsere An-schlussanlage an den Abspannisolatoren der 20 kV-Freileitung an der abnehmereigenen Transformatorenstation. Als 334bergabestelle gilt der Endpunkt der Anschlussanlage. 205 Wir m366chten nochmals darauf hinweisen, dass unsere Versorgungspflicht an der oben genannten 334bergabestelle endet. Alle hinter der 334bergabestelle befindlichen Anlagenteile geh366ren zu der Kundenanlage entspre-chend 247 10 der Allgemeinen Bedingungen." Nach 247 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vom 1. Januar 1980 handelt es sich bei der Kundenanlage um die hinter der 334ber-gabestelle befindliche und nicht in ihrem Eigentum stehende elektrische Anlage. In 334bereinstimmung mit diesem Schriftwechsel geht auch die Revisionserwide- 19 - 12 - rung davon aus, dass sowohl die Trafostation als auch die Niederspannungs-freileitung zum Grundst374ck H. dessen Eigent374mer geh366ren. 20 Hinsichtlich der Eigentumslage unterscheidet sich demnach der hier zu beurteilende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 10. November 2004 (aaO) zugrunde lag; dort stand - anders als hier - die Nie-derspannungsstichleitung, 374ber die der Hof des Anlagenbetreibers von dem Netzbetreiber aus dessen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt wurde, im Eigentum des Netzbetreibers. b) Allerdings ist die Eigentumslage allein kein taugliches Kriterium f374r die Bestimmung der Reichweite eines Netzes im Sinne von 247 3 Abs. 6 EEG 2004, wenn eine technische Einrichtung zur 334bertragung oder Verteilung von Elektri-zit344t wie etwa eine Anschlussleitung oder ein Transformator zwar im Eigentum des Anlagenbetreibers selbst oder eines Dritten steht, aber dennoch dem Netz-betreiber zur allgemeinen Versorgung dient. In einem solchen Fall kann die Ab-grenzung nur aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise erfolgen (Alt-rock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 13 Rdnr. 16 ff.; vgl. auch Wei337enborn in B366hmer, Erneuerbare Energien 226 Perspektiven f374r die Stromerzeugung, 2003, S. 71 ff., 121 ff.). Denn gem344337 247 3 Abs. 6 EEG 2004 wird das Netz 226 unabh344n-gig von den Eigentumsverh344ltnissen 226 durch die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur 334bertragung und Verteilung von Elektrizit344t f374r die allgemeine Versorgung gebildet, und auch die Definition des Begriffs "Netzbetreiber" in 247 3 Abs. 7 EEG 2004 kn374pft an die tats344chliche Ver-antwortlichkeit f374r den Netzbetrieb und nicht an die Eigent374merstellung an (Alt-rock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 3 Rdnr. 88; BerlK-EnR/B366wing, 2004, 247 2 EEG Rdnr. 5.; Oschmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand September 2006, 247 3 EEG Rdnr. 74). 21 - 13 - aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dienten jedoch die Transformatorenstation und die Leitung zum Grundst374ck H. vor dem Anschluss der Biogasanlage des Kl344gers nicht der allgemeinen Versor-gung. Die Beklagte versorgt zwar das Grundst374ck H. ausweislich ihres Schreibens vom 7. April 1982 zu allgemeinen Tarifpreisen. Sie verwendet daf374r aber mit der Transformatorenstation und der Leitung zu diesem Grundst374ck keine Einrichtungen zur 334bertragung und Verteilung von Elektrizit344t f374r die all-gemeine Versorgung. Beide sind von dem damaligen Grundst374ckseigent374mer allein bezahlt worden und dienten 226 vor der Errichtung der Biogasanlage des Kl344gers 226 ausschlie337lich dem Anschluss des Grundst374cks H. . Die Transformatorenstation geh366rt der Beklagten nicht und es ist auch kein anderer Rechtsgrund ersichtlich, aufgrund dessen sie diesen f374r die allgemeine Versor-gung nutzen k366nnte. Dasselbe gilt f374r die Verbindungsleitung. Die Revision r374gt deshalb zu Recht, dass die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte 374be als Netzbetreiberin im Sinne von 247 3 Abs. 7 EEG 2004 die tats344chliche Gewalt 374ber diese Einrichtungen aus, nicht tragen. Sie lassen nicht erkennen, dass die Beklagte f374r den Betrieb dieser Einrichtun-gen verantwortlich ist und 226 im Verh344ltnis zum Kl344ger oder dem Eigent374mer des Grundst374cks H. 226 berechtigt w344re, 374ber diese Anschlussanlagen auch andere als das Grundst374ck H. mit elektrischer Energie zu versorgen. Schon die Versorgung dieses Grundst374cks hatte die Beklagte in ihrem Schrei-ben vom 22. Oktober 1970 von dem weiteren Betrieb der Trafostation durch die damalige Eigent374merin, die W. KG, abh344ngig gemacht mit der Folge, dass K. M. die Trafostation erwarb, nachdem sie von der W. KG nicht mehr ben366tigt wurde. 22 Aus 247 3 Abs. 6 EEG 2004, der das Netz als die Gesamtheit der mitein-ander verbundenen technischen Einrichtungen zur 334bertragung und Verteilung 23 - 14 - von Elektrizit344t f374r die allgemeine Versorgung definiert, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts anderes. Die Vorschrift hebt nicht die Unterscheidung zwischen Netzen f374r die allgemeine Versorgung einerseits und Kundenanlagen oder Arealnetzen (vgl. 247 4 Abs. 5 EEG 2004) andererseits auf. Die beiden Letztgenannten k366nnen zwar der Weiterleitung von Strom aus einem Netz f374r die allgemeine Versorgung zum Letztverbraucher dienen, wer-den dadurch aber nicht selbst Teil des Netzes f374r die allgemeine Versorgung. bb) Dass die Einflussm366glichkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anschluss der Biogasanlage des Kl344gers in einer Art und Weise erweitert worden w344ren, dass sie jedenfalls jetzt die Trafostation und die Verbindungslei-tung zum Grundst374ck H. f374r die allgemeine Versorgung nutzt oder nut-zen k366nnte, ist nicht ersichtlich. Zwar wird 374ber diese Einrichtungen nunmehr (auch) die neu angeschlossene stromerzeugende Anlage des Kl344gers von der Beklagten mit Strom versorgt; dieser Umstand allein f374hrt jedoch noch nicht dazu, dass es sich dabei um Einrichtungen zur 334bertragung und Verteilung von Energie f374r die allgemeine Versorgung handelt (vgl. Alt-rock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 13 Rdnr. 20). 24 Zugunsten des Kl344gers l344sst sich schlie337lich auch nichts daraus herlei-ten, dass sich die Messeinrichtungen f374r die Erfassung der Menge des von der Biogasanlage erzeugten Stroms auf der Niederspannungsseite befinden. Das kann zum Beispiel aus Kostengr374nden erfolgen und ist kein Indiz daf374r, dass der Strom gerade an der Messstelle in das Netz der Beklagten eingespeist wird und deshalb die Niederspannungsleitungen und die Trafostation bereits zum Netz der Beklagten geh366ren m374ssen (OLG Karlsruhe aaO, 277; Rottnauer, RdE 2006, 122, 123). 25 - 15 - 3. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund als richtig dar (247 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisionserwide-rung zur Begr374ndung eines Verg374tungsanspruchs des Kl344gers f374r den Strom, der durch die Umspannung in der Masttransformatorenstation "K. M. " noch vor Einspeisung in das Netz der Beklagten verloren geht, darauf, dass es sich bei der Masttransformatorenanlage und der Niederspannungsfreileitung zum Grundst374ck H. jedenfalls um das Netz eines Dritten im Sinne von 247 4 Abs. 5 EEG 2004 handele, durch das der in der Biogasanlage des Kl344gers erzeugte Strom mittelbar in das Netz der Beklagten eingespeist werde. Dabei kann offen bleiben, ob die genannten Einrichtungen zur Versorgung des Grund-st374cks H. dem Begriff des "Netzes des Anlagenbetreibers oder eines Dritten" im Sinne von 247 4 Abs. 5 EEG 2004 unterfallen (vgl. dazu Salje, aaO, 247 4 Rdnr. 53) oder jedenfalls von den Rechtsfolgen her ebenso behandelt wer-den m374ssen (vgl. Begr374ndung zu 247 4 Abs. 5 EEG 2004, BT-Drucks. 15/2864 S. 35). Denn auch dies w374rde nicht dazu f374hren, dass die auftretenden Um-spannverluste bei der Ermittlung der Einspeiseverg374tung zugunsten des Kl344-gers au337er Betracht zu bleiben h344tten. 26 Zwar ist in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zu 247 4 Abs. 5 EEG 2004 (BT-Drucks. 15/2864 S. 35) ausgef374hrt, die Messung der angebotenen Ener-giemenge k366nne vor oder an dem Verkn374pfungspunkt der stromerzeugenden Anlage mit dem Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten 226 also vor der Ein-speisung in das Netz zur allgemeinen Versorgung 226 erfolgen und eine physika-lische Durchleitung sei nicht erforderlich. Daraus folgt jedoch entgegen der Auf-fassung der Revisionserwiderung nicht, dass Trafoverluste, die bei physikali-scher Durchleitung in das Netz f374r die allgemeine Versorgung entstehen oder entstehen w374rden, f374r die zu leistende Einspeiseverg374tung ohne Bedeutung sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei einer mittelbaren Einspeisung 27 - 16 - eine bilanztechnische Erfassung und rechnerische Ermittlung der von dem ab-nahmepflichtigen Netzbetreiber zu verg374tenden elektrischen Energie gen374gen (BT-Drucks. 15/2864 aaO). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes teilweise nur virtuell, also lediglich bilanziell, erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird im Falle, dass der Anlagenbetreiber oder 226 wie hier 226 der Dritte auch als Strom-kunde an das Netz angeschlossen ist, unter Umst344nden nicht mehr vollst344ndig tats344chlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise sofort wieder verbraucht (Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, 247 4 Rdnr. 83 und 110 ff.). Die aus diesem Grund dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber einger344umte M366glichkeit, die erzeugten Strommengen kaufm344n-nisch bilanziell zu ermitteln, rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der rein rechnerischen Erfassung der eingespeisten Energie Trafoverluste, die bei phy-sikalischer Durchleitung und tats344chlicher Einspeisung entstehen und die Ein-speiseverg374tung mindern w374rden, au337er Betracht bleiben. Andernfalls w374rde der Anlagenbetreiber bei einem mittelbaren Anschluss seiner Anlage an ein Netz f374r die allgemeine Versorgung hinsichtlich der Einspeiseverg374tung besser stehen, als er bei einem unmittelbaren Anschluss st374nde. Daf374r bietet 247 4 Abs. 5 EEG 2004 keine Grundlage. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung l344ge der 226 f374r die Menge des eingespeisten Stroms ma337gebliche 226 Netzverkn374pfungspunkt n344m-lich auch dann auf der Mittelspannungsebene, wenn bisher nur die Mittelspan-nungsleitung existiert h344tte und die Biogasanlage des Kl344gers 374ber eine neu errichtete Trafostation unmittelbar an das Netz der Beklagten angeschlossen worden w344re. In einem solchen Fall stellen sich der Bau der Trafostation und die Umspannung als Anschlussma337nahme im Sinne von 247 13 Abs. 1 EEG 2004 dar, die nach Satz 4 der Vorschrift der Anlagenbetreiber vornehmen lassen 28 - 17 - muss und deren Kosten ihm zur Last fallen (247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004). Handelt es sich bei dem Netz, dessen Betreiber nach 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zum Anschluss und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist, 226 wie hier 226 um ein Mittelspannungsnetz, kann eine Einspeisung in das Netz nur er-folgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspan-nung anliefert. Der Netzbetreiber ist nach 247 4 Abs. 2 Satz 2, 247 13 Abs. 2 EEG 2004 zwar f374r einen f374r die Abnahme des Stroms erforderlichen Ausbau seines 226 schon vor dem Anschluss der stromerzeugenden Anlage vorhande-nen 226 Netzes verantwortlich. Darum handelt es sich jedoch nicht, wenn es zum Anschluss an und zur Einspeisung in dieses 226 unver344ndert bleibende 226 Netz der Umspannung des erzeugten Stroms bedarf (ebenso OLG Karlsruhe aaO, 278; Rottnauer, aaO; Resh366ft/Steiner/Dreher, aaO, 247 13 Rdnr. 17). Ob etwas anderes gilt, wenn der Netzbetreiber das Eigentum an der neu zu errichtenden Trafostation beansprucht (vgl. 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG), kann offen bleiben, weil auch die vom Kl344ger genutzte schon vorhandene Trafostation, wie oben ausge-f374hrt, weder Eigentum der Beklagten noch aus anderen Gr374nden Teil ihres Net-zes ist. III. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Kl344gers gegen das erstinstanzliche Urteil ist aus den oben ausgef374hrten Gr374n- 29 - 18 - den zur374ckzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Feststel-lungsbegehrens richtet. Ball Dr. Wolst RiBGH Dr. Frellesen ist erkrankt und daher gehindert, seine Unter- schrift beizuf374gen. Karlsruhe, 27. M344rz 2007 Ball Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 08.03.2005 - 5 O 306/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2006 - 20 U 34/05 -
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