BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 42/06 vom 14. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Januar 2006 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Zeuge I. vom Kl344ger zu-n344chst beauftragt worden war, einen Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt. Das 344ndert nichts daran, dass der Zeuge, jedenfalls als dieser Versicherer mit der Beklagten gefunden zu sein schien, von dieser zur Entge-gennahme des Versicherungsantrags sowie der zugeh366ri-gen Erkl344rungen des Kl344gers bevollm344chtigt und damit Agent der Beklagten war. Den Vortrag des Kl344gers, der Zeuge I. sei Abschlussvertreter der Beklagten gewesen, hat diese nicht bestritten. Soweit die Beschwerde in dem Auftrag des Kl344gers, einen Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt, - 3 - ein vom Berufungsgericht 374bergangenes Indiz daf374r sehen will, dass der Kl344ger seine Gesundheitsprobleme der Be-klagten habe verheimlichen wollen, ist diese W374rdigung mit den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht vereinbar. Nach Aussagen der Zeugen I. und G. soll-ten die Gesundheitsprobleme nicht etwa verschwiegen, sondern vielmehr ein Versicherer gesucht werden, dem es darauf nicht ankam; nachdem der Agent insoweit bei sei-nem Chef nachgefragt hatte, sei dem Kl344ger erkl344rt worden, dass die Beklagte ihn - bei hohen Pr344mien - "trotz der be-stehenden Gesundheitsprobleme nehme". Deshalb habe der Kl344ger davon ausgehen k366nnen, dass das Erforderliche in das Antragsformular der Beklagten aufgenommen worden sei und dar374ber hinaus keinerlei Angaben zum Gesund-heitszustand zu machen seien (so BU 9 oben, vgl. auch BU 6 unten, 7 oben). Das Berufungsgericht hat weiter (von der Beschwerde unangegriffen) festgestellt, die Beklagte habe keine Anhaltspunkte daf374r dargetan, dass der Kl344ger die Unrichtigkeit dieser Ausk374nfte durchschaut h344tte oder h344tte durchschauen k366nnen (BU 8 unten, vgl. schon BU 6 Mitte des dritten Absatzes). Daf374r gen374gte der Umstand, dass es mit anderen Versicherern wegen der Gesundheitsprobleme des Kl344gers nicht zum Vertragsschluss gekommen war, nicht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den Zeugen Glauben geschenkt werden kann, und seine Ent-scheidung darauf gest374tzt, jedenfalls habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht gef374hrt. Das ist nicht zu beanstanden. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.355 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 3 (6) O 89/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 U 512/05 -
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