BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/07 Verk374ndet am: 19. Oktober 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 247 2a Abs. 1 S344tze 1 und 4; Art. 233 247 2b Abs. 1 und 3; GG Art. 19 Abs. 4 a) Der Anspruch aus Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen die (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Ei-gentum stehende Geb344ude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an das neu gegr374ndete Unternehmen 374bergeben hat und nicht mehr selbst nutzt. b) In einem Rechtsstreit 374ber diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls dann nicht an eine beh366rdliche Feststellung des Geb344udeeigent374mers (Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Anspruch bereits verj344hrt war. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07 - LG Bautzen AG Kamenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 21. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die Streithelferin die durch die Streithilfe verursachten Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, der ein Grundst374ck in S. geh366rt. Auf diesem hatte die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, wie diese eine LPG, im Jahre 1972 in Aus374bung ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts Stallanlagen errichtet. 1 Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1992 vereinbarten die Beklagte und zwei weitere LPGen mit der Streithelferin, dass die LPGen ihr gesamtes Be-triebsverm366gen r374ckwirkend zum 31. Dezember 1991 als Sacheinlage in die Streithelferin einbringen und daf374r Aktien erhalten sollten. 2 - 3 - Das Bundesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen stellte auf An-trag der Streithelferin mit Bescheid vom 8. M344rz 2004 fest, dass selbst344ndiges Geb344udeeigentum an den Stallgeb344uden entstanden und dass die Streithelferin Eigent374merin dieser Geb344ude sei. 3 Die Kl344gerin hat von der Beklagten die Zahlung eines Moratoriumsent-gelts von 2.284,45 200 f374r die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 an die Erbengemeinschaft verlangt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 1.370,67 200 zzgl. Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dass der Grundst374ckseigent374mer ein Mora-toriumsentgelt nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB nur von dem Nutzer verlangen k366nne, der ihm gegen374ber zur Nutzung berechtigt gewesen sei. 6 Zum Besitz berechtigt sei nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB je-doch nur derjenige, der am Tage des Inkrafttretens des Moratoriums (22. Juli 1992) das Grundst374ck genutzt habe. Das Eigentum an den Stallgeb344uden be-gr374nde dagegen keine Nutzungsberechtigung. Die Begriffsbestimmung des Nutzers in 247 9 Abs. 1 SachenRBerG gelte nur f374r die dort begr374ndeten Anspr374- 7 - 4 - che und sei auf das durch Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB begr374ndete Recht zum Besitz nicht 374bertragbar. Die Beklagte sei am 22. Juli 1992 jedoch nicht mehr Besitzerin der Stall-geb344ude gewesen, da sie 226 wie sich aus dem notariellen Vertrag vom 14. Juli 1992 ergebe 226 im Rahmen der Gr374ndung der Streithelferin ihr gesamtes Be-triebsverm366gen auf diese 374bertragen gehabt habe. Da der Beklagten auch kein mittelbarer Besitz an den Stallgeb344uden verblieben sei, k366nne dahinstehen, ob die 334bertragung wirksam oder unwirksam gewesen sei. 8 Es bestehe auch kein Anlass, in analoger Anwendung des Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Beklagte wie einen Nutzer zu behandeln. Sollte die 334bertragung wirksam gewesen sein, w344re die Streithelferin berechtigte Besitze-rin und zur Zahlung des Moratoriumsentgelts verpflichtet; andernfalls w344re die Streithelferin gegen374ber der Erbengemeinschaft rechtsgrundlose Besitzerin und h344tte nach 247 988 BGB die gezogenen Nutzungen an diese herauszugeben. 9 II. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 10 Die Kl344gerin kann f374r die Erbengemeinschaft nach 247 2039 Satz 1 BGB den dieser zustehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Mora-toriumsentgelts nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB geltend machen. 11 1. Der Senat hat 226 allerdings erst nach Verk374ndung des angefochtenen Berufungsurteils 226 f374r den Fall einer gescheiterten Umwandlung entschieden (Urt. v. 20. April 2007, V ZR 45/06, RdL 2007, 214, 215), dass der Geb344udeei-gent374mer gegen374ber dem Grundst374ckseigent374mer zum Besitz berechtigt und Schuldner des nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu entrichtenden Ent-gelts ist. Diese Vorschrift gibt dem Grundst374ckseigent374mer gegen den Nutzer 12 - 5 - f374r die Zeit vom 1. Januar 1995 an bis zur sachrechtlichen Bereinigung unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Entgelt. 2. Das gilt auch f374r den hier geltend gemachten Moratoriumszins f374r den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Das Recht der Beklagten zum Besitz ergab sich aus ihrem Eigentum an den Stallgeb344uden. 13 a) Mit dem Moratorium sollte eine vorl344ufige Sicherung der Rechtsver-h344ltnisse erreicht werden, die f374r eine Bereinigung durch sachenrechtliche Teil-habe des Nutzers an Grund und Boden infrage kamen (Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 328, 329; Urt. v. 13. Oktober 1995, V ZR 254/94, DtZ 1996, 19, 20). Das selbst344ndige Eigentum an einem Geb344ude auf einem fremden Grundst374ck, das auf Grund des vom B374rgerlichen Gesetzbuch abwei-chenden DDR-Rechts entstanden war, war der Grundfall des in Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 2 EGBGB bezeichneten k374nftigen Gesetzes zur sachenrechtlichen Bereinigung. Das selbst344ndige Geb344udeeigentum der LPGen, das kraft Geset-zes (247 13 Abs. 2 LPGG 1959, 247 27 Satz 1 LPGG 1982) entstand, wenn diese die von ihnen genutzten Grundst374cke bebauten, war nach der Aufhebung des gesetzlichen Bodennutzungsrecht der LPGen zum 30. Juni 1990 einer der zu bereinigenden Sachverhalte, der durch das gesetzliche Besitzrecht nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB abgesichert werden sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 77). 14 Dass das in der DDR entstandene selbst344ndige Geb344udeeigentum grunds344tzlich auch ein Recht zum Besitz nach Art. 233 247 2a Abs. 1 EGBGB begr374ndet, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang zwischen dem Besitz-recht und der ebenfalls am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Bestimmung f374r das Geb344udeeigentum ohne ein Nutzungsrecht am Grundst374ck in Art. 233 247 2b EGBGB. Ziel dieser Norm war es, schon vor der Durchf374hrung der Sachen- 15 - 6 - rechtsbereinigung die Beleihbarkeit des Geb344udeeigentums herzustellen. Ein Nutzungsrecht am Grund und Boden sollte damit zwar nicht geschaffen werden, eine vorl344ufige Grundlage f374r die Nutzbarkeit des Geb344udeeigentums jedoch mit dem gesetzlichen Besitzrecht aus Art. 233 247 2a EGBGB begr374ndet sein (BT-Drucks. 12/2480, S. 79). Diese Sicherung des Geb344udeeigentums setzt voraus, dass der Geb344udeeigent374mer gegen374ber dem Grundst374ckseigent374mer grunds344tzlich auch zum Besitz berechtigt ist. b) Ob die Beklagte oder die Streithelferin in dem Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 Eigent374merin der Stallgeb344ude war, ist mithin eine Vorfrage f374r die Entscheidung 374ber den Zinsanspruch nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Diese von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage hat der Senat selbst zu entscheiden. Dem Feststellungsbescheid des Bundes-amtes zur Regelung offener Verm366gensfragen, das nach Art. 233 247 2b Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Streithelferin als Geb344udeeigent374merin festgestellt hat, kommt dabei 226 entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung 226 keine Tatbe-standswirkung zu. 16 aa) Gegenstand des Bescheids vom 8. M344rz 2004 ist allerdings auch die Feststellung, dass die Streithelferin Eigent374merin der Stallgeb344ude ist. Das ist ein Gegenstand der in dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge. Diese entfaltet in einem Zivilprozess grunds344tzlich Tatbestandswirkung mit der Folge, dass nicht nur der Erlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 268/05, NJW-RR 2007, 523, 524). 17 - 7 - Die Tatbestandswirkung kommt auch den Feststellungsbescheiden nach 247 2 Abs. 1 VZOG zu, weil diese dazu bestimmt sind, die Rechtslage zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich abschlie337end zu kl344ren (st. Rspr. BGHZ 144, 100, 108; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 20. Sept. 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; Senat, Urt. v. 18. Ja-nuar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423). 18 F374r die Feststellungsbescheide 374ber das Bestehen des Geb344udeeigen-tums und dessen Eigent374mer nach Art. 233 247 2b Abs. 3 EGBGB ist das aller-dings streitig. Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, dass diese Feststellun-gen wegen der in Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB bestimmten Anwendung des Verm366genszuordnungsgesetzes zwar den vereinfachten Nachweis des Geb344udeeigentums und des Eigent374mers erm366glichen und damit die Verkehrs-f344higkeit durch Eintragung in das Grundbuch f366rdern, aber nicht Rechte in der Hand von Scheinberechtigten begr374nden sollten. Ob derjenige, der in dem Feststellungsbescheid der Beh366rde als Geb344udeeigent374mer bezeichnet, auch tats344chlich der Berechtigte ist, sei daher in einem Zivilrechtsstreit in vollem Um-fange nachzupr374fen (Eickmann/B366hringer, SachenRBerG, Okt. 2006, Art. 233 247 2b EGBGB Rdn. 13a; Suppliet, NotBZ 2003, 1, 7). In der Rechtssprechung wird demgegen374ber die Auffassung vertreten, dass die bestandskr344ftige Ent-scheidung der Beh366rde auch in den Verfahren zur Feststellung des Geb344udeei-gentums nach Art. 233 247 2b Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann Tatbestandswir-kung in dem Sinne entfaltet, dass sie die Zivilgerichte bindet und abweichende Entscheidungen ausschlie337t, wenn 226 wie hier 226 auch der Grundst374ckseigent374-mer nach 247 2 Abs. 3 VZOG am beh366rdlichen Verfahren beteiligt war (OLG Je-na, OLG-NL 1998, 174, 175; NL-BzAR 2000, 86, 87; OLG Brandenburg NJ 2005, 37, 38). 19 - 8 - bb) In einem Rechtsstreit 374ber den Anspruch auf den Moratoriumszins f374r den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 GG muss die Tatbestandswirkung eines Feststellungsbe-scheids aus dem Jahre 2004 jedoch vereint werden. Andernfalls w374rde ein Grundst374ckseigent374mer im Falle einer fehlerhaften Entscheidung einer Beh366rde einen Rechtsverlust erleiden, den er durch ein Rechtsmittel nicht abwenden k366nnte. 20 (1) Zwar steht dem Grundst374ckseigent374mer auch gegen einen Feststel-lungsbescheid nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB nach 247 6 VZOG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Er kann in einem solchen Rechtsstreit indes nicht geltend machen, dass nicht die im Bescheid ausgewie-sene Person, sondern ein Dritter Eigent374mer des Geb344udes ist. Das Bundes-verwaltungsgericht verneint in st344ndiger Rechtsprechung die Klagebefugnis des Grundst374ckseigent374mers (247 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Entscheidung, wem das Eigentum an dem Geb344ude zusteht, weil dessen Rechte nicht dadurch ver-letzt seien, dass das Eigentum am Geb344ude einem anderen als dem kraft Ge-setzes Berechtigten zugewiesen werde (BVerwG, Urt. v. 5. April 2001, 3 C 24/00, VIZ 2001, 676, 677; Beschl. v. 15. September 2004, 3 B 28/04, Rdn. 2 u. 4). 21 (2) Das schlie337t eine Bindung der Zivilgerichte an den Feststellungsbe-scheid insoweit aus. Der Grundst374ckseigent374mer h344tte andernfalls einen Rechtsverlust durch eine fehlerhafte, f374r ihn jedoch nicht anfechtbare Ent-scheidung der Beh366rde hinzunehmen, was mit der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar w344re. Diese ist n344mlich nicht gew344hrleistet, wenn eine beh366rdliche Entscheidung den Richter in einem Zivilprozess bindet, obwohl die bei deren Zugrundelegung nachteilig betroffene Partei keine M366glichkeit hatte, in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eine der wahren 22 - 9 - Rechtslage entsprechende Entscheidung zu erstreiten (BVerfG, Beschl. v. 7. Juni 1993, 1 BvR 68/89, Rdn. 4, ver366ffentlicht in Juris). So w344re es hier. Eine Bindung des Zivilgerichts an eine fehlerhafte be-h366rdliche Feststellung nach Art. 233 247 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB h344tte in einem Rechtsstreit 374ber den Moratoriumszins nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB jedenfalls dann f374r den Grundst374ckseigent374mer einen unabwendbaren Rechtsverlust zur Folge, wenn die Feststellung 226 wie hier 226 erst erfolgt, nach-dem der Anspruch bereits verj344hrt ist (Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB). Denn dann kann er gegen374ber dem nunmehr festgestellten Geb344udeeigent374-mer seinen Anspruch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen. 23 c) Die gebotene Pr374fung ergibt, dass die Beklagte jedenfalls in dem Zeit-raum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 Eigent374merin der Stallge-b344ude war. Das Geb344udeeigentum entstand hier nach 247 13 Abs. 2 LPGG 1959 mit der Bebauung des Grundst374cks durch eine LPG im Jahre 1972. Die Beklag-te blieb Geb344udeeigent374merin, da die beabsichtigte Umwandlung fehlschlug und auch keine Ver344u337erung aus der Liquidation erfolgte. 24 Die Streithelferin ist nicht durch Umwandlung nach dem Landwirtschafts-anpassungsgesetz kraft Gesetzes (247247 20, 34 LwAnpG) Inhaberin des Verm366-gens von drei sich zusammenschlie337enden LPGen geworden. Der notarielle Einbringungsvertrag vom 14. Juli 1992 f374hrte nicht zu einem 334bergang des Verm366gens der Beklagten auf die Streithelferin. Nach der vorgelegten notariel-len Urkunde wurde eine Verm366gens374bertragung zur Vorbereitung der Aufl366-sung vereinbart. Dieser Vorgang hat im Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das eine f374r die Struktur344nderung der LPGen abschlie337ende Regelung bereitstellt, keine Grundlage. Derartige 334bertragungen des Verm366gens der LPGen sind wegen Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot nach 247 134 BGB nichtig (st344n-dige Rechtsprechung des Landwirtschaftssenats des BGH, Beschl. v. 7. No- 25 - 10 - vember 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369). Der notarielle Einbringungsvertrag l344sst sich nicht als grunds344tzlich zu-l344ssiger Verkauf der gesamten Unternehmen der LPGen aus ihrer Liquidation (dazu BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2208) auslegen, wie die Revisionserwiderung meint. Ein solcher Vertragswille wird nicht erkl344rt, wenn die LPGen nicht als in Liquidation befindliche Gesellschaften auftreten, sie (und nicht ihre Mitglieder) selbst Gesellschafter des neu gegr374ndeten Unternehmens werden sollen, ihre Aktivit344ten unter dem nunmehr einheitlichen Dach abwickeln wollen und die Ausgabe von Aktien dazu dienen soll, die erw374nschte Aufl366sung der LPGen vorzubereiten (zu einer gleichartigen Vertragsgestaltung: BGH, Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475). Der Einbrin-gungsvertrag l344sst sich auch nicht in einen wirksamen Vertrag 374ber den Verkauf des Verm366gens der drei LPGen aus der Liquidation gem. 247 140 BGB umdeu-ten, da es hierf374r eines das Vorgehen der Vorst344nde legitimierenden Beschlus-ses der Mitgliederversammlungen f374r die vom gesetzlichen Leitbild der Ver344u-337erung der Verm366gensgegenst344nde gegen Entgelt und einer Verteilung eines Liquidations374berschusses (247 42 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit 247247 88 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 GenG) bedurft h344tte (BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2208). Der den Einbringungsvertrag best344tigende schriftliche Vertrag vom 30. Mai 1997 zwischen den als Liquidatoren handeln-den Vorstandsmitgliedern kann die erforderlichen Beschl374sse der Mitgliederver-sammlungen nicht ersetzen. 26 - 11 - 3. Da die Beklagte Eigent374merin der Stallgeb344ude war, stand ihr auch ein Recht zum Besitz nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu. Das Beru-fungsgericht hat demgegen374ber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Be-klagte 226 auch wenn sie Geb344udeeigent374merin war 226 deshalb nicht nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zum Besitz berechtigt gewesen sei, weil sie am 22. Juli 1992 das Grundst374ck nicht genutzt habe. 27 a) F374r die Auffassung des Berufungsgerichts spricht zwar der Wortlaut der Norm. Nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB entsteht das Recht des Nutzers, der ein fremdes Grundst374ck in der DDR auf Grund einer Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR mit Billigung staatlicher Stellen oder gesellschaftlicher Organe bebaut hat, (nur) dann, wenn er das Grundst374ck bei Inkrafttreten der Vorschrift selbst nutzte. Auch Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB kn374pft an die Nutzung durch die Genossenschaften oder deren Rechtsnachfolger an. Daran fehlte es hier. Die Beklagte zog am 22. Juli 1992 keine Nutzungen im Sinne des 247 100 BGB aus diesem Grundst374ck mehr. Besitzerin der Stallgeb344ude war auf Grund einer Einigung mit der Beklagten (247 854 Abs. 2 BGB) die Streithelferin gewor-den, welche die Geb344ude f374r ihre Zwecke bewirtschaftete. 28 b) Nach den mit dem gesetzlichen Besitzrecht verfolgten Zwecken ist je-doch die entsprechende Anwendung der Norm in den F344llen geboten, in denen der Geb344udeeigent374mer am 22. Juli 1992 infolge eines nicht wirksamen Vertra-ges zwar den Besitz, aber nicht das Eigentum auf einen Dritten 374bertragen hat-te, auch wenn zwischen dem Geb344udeeigent374mer und dem Dritten kein Be-sitzmittlungsverh344ltnis (247 868 BGB) bestand. Der Normzweck des Besitzrechts besteht darin, den Rechtsfrieden zu sichern und die Nutzbarkeit, die Verkehrs-f344higkeit sowie die Beleihbarkeit des Geb344udeeigentums herzustellen (siehe oben 2 a). Er darf nicht dadurch vereitelt werden, dass man dem Geb344udeei- 29 - 12 - gent374mer das Recht zum Besitz abspricht, weil er den Besitz an diesem Tage nicht selbst ausge374bt hat. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigent374mer des Geb344u-des das Grundst374ck auch dann selbst nutzte, wenn er es am 22. Juli 1992 ver-mietet oder verpachtet hatte, da eine einschr344nkende Auslegung des Merkma-les "selbst" in Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB dem Zweck der Regelung nicht gerecht w374rde (Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 328, 329; Urt v. 13. Oktober 1995, V ZR 254/94, DtZ 1996, 19, 20). 30 bb) Dar374ber hinausgehend ist die entsprechende Anwendung der Norm in den F344llen geboten, in denen der Geb344udeeigent374mer an dem Geb344ude an dem im Gesetz genannten Stichtag keinen Besitz mehr hatte, weil er ihn auf Grund eines nicht wirksamen 334bereignungsgesch344fts an einen Dritten 374bertra-gen hatte. Nach dem Normzweck steht dieser Fall der Nutzung des Grund-st374cks durch den Geb344udeeigent374mer selbst gleich. Anderenfalls entst374nden in der vom Gesetz beabsichtigten Sicherung des Rechtsfriedens durch die einst-weilige Aufrechterhaltung der Besitzverh344ltnisse erhebliche L374cken (vgl. Senat, BGHZ 125, 125, 134; 136, 212, 215). Verneint man n344mlich bei den unwirksa-men 334bertragungsgesch344ften (wie insbesondere den gescheiterten Umwand-lungen) ein Besitzrecht des Geb344udeeigent374mers, weil er nicht der tats344chliche Nutzer ist, so k366nnte der Anspruch aus Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB we-der gegen ihn, noch gegen den Besitzer gerichtet werden. Daran 344ndert auch nichts der Umstand, dass das auf Grund unwirksamer Umwandlung besitzende Unternehmen den Besitz an die LPG zur374ck374bertragen muss. Denn bei der auf den Stichtag bezogenen Betrachtung des Berufungsgerichts lebte das Besitz-recht der LPG dadurch nicht wieder auf. Der Sicherungszweck des Moratoriums w344re nicht mehr zu erreichen, wenn der Besitzer weiterhin nach 247 985 BGB zur 31 - 13 - Herausgabe an den Grundst374ckseigent374mer verpflichtet und einer entspre-chenden Klage ausgesetzt gewesen w344re. cc) Die entsprechende Anwendung des Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB hat auch nicht zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal, dass das Geb344ude am 22. Juli 1992 selbst genutzt worden sein muss, leer liefe. Ausgeschlossen vom Besitzrecht bleiben die F344lle, in denen das Geb344ude am Stichtag das Grundst374ck bereits an den Grundst374ckseigent374mer herausgege-ben oder jede Nutzung des Geb344udes aufgegeben worden war. 32 4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Be-rufungsgerichts, dass die Beklagte das Entgelt nach Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB schon deshalb nicht schulden k366nne, weil sie das Grundst374ck nicht tats344chlich genutzt habe. 33 Auch das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Zahlungsverpflichtung nach Satz 4 denjenigen trifft, der nach Satz 1 gegen-374ber dem Grundst374ckseigent374mer zum Besitz berechtigt ist. Nach dem Wortlaut des Satzes 4 hat der jeweilige Nutzer das Entgelt zu zahlen. Das Besitzrecht und die Zahlungsverpflichtung sind miteinander verbunden worden (BT-Drucks. 14/3824, S. 12). Das Berufungsgericht verkennt dies, wenn es meint, dass nur derjenige Geb344udeeigent374mer zur Zahlung verpflichtet sei, der den Besitz auch ausge374bt habe. Der Moratoriumszins ist kein Ersatz f374r gezogene (oder schuld-haft nicht gezogene) Nutzungen, sondern ein Ausgleich in Geld f374r die Be-schr344nkungen der Rechte des Grundst374ckseigent374mers, der das gesetzliche Besitzrecht bis zur Durchf374hrung der Sachenrechtsbereinigung dulden muss und deswegen sein Grundst374ck nach Art. 233 247 2a Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht belasten darf (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39). Solan-ge der Grundst374ckseigent374mer wegen des Geb344udeeigentums sein Grundst374ck nicht nutzen kann und er Beschr344nkungen bei dessen Belastung unterworfen 34 - 14 - ist, ist ihm gegen374ber der zum Besitz berechtigte Geb344udeeigent374mer zur Zah-lung des Moratoriumszinses verpflichtet. III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). 35 1. Weitere Feststellungen zur H366he des Anspruchs sind nach der von dem Amtsgericht vorgenommenen Sch344tzung (247 287 ZPO) nicht erforderlich. Die gegen diese Sch344tzung erhobenen Angriffe greifen nicht durch. 36 a) Die Voraussetzungen f374r eine Ermittlung des Moratoriumsentgelts auf der Grundlage einer Sch344tzung des Grundst374ckswertes nach 247 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen vor. Die Feststellung des Grundst374ckswerts durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens w344re im vorliegenden Fall mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden, die zu der H366he des geltend gemach-ten Moratoriumsentgelts von 2.284,45 200 unter Ber374cksichtigung der als Sch344tz-grundlagen vorhandenen Orientierungshilfen 374ber die aus Kaufpreissammlun-gen ermittelten Bodenrichtwerte (247247 195, 196 BauGB) au337er Verh344ltnis steht (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2005, VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 226 zur Heran-ziehung von Mietspiegeln). Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn sich der Tatrichter die f374r eine Sch344tzung erforderlichen Kenntnisse 374ber Bodenwer-te durch Einholung einer amtlichen Auskunft verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 9. Ok-tober 1990, VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412). 37 b) Unbegr374ndet ist der Einwand, das Gericht habe zu Unrecht den Wert der Bebauung ber374cksichtigt, wenn es seiner Sch344tzung einen 374ber den mitge-teilten Wert f374r Ackerland bestimmten Wert angesetzt habe. Der Bodenwert im Au337enbereich belegener Fl344chen f374r Stallgeb344ude ist nach dem Verkehrswert 38 - 15 - der nur f374r die nach 247 35 Abs. 1 BauGB zul344ssigen baulichen Nutzungen (also insbesondere f374r landwirtschaftliche Geb344ude) vorgesehenen Fl344chen zu bestimmen, deren Erschlie337ung nicht gesichert ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1999, LwZR 9/99, VIZ 2000, 112, 113). Dieser Wert schwankt zwar, liegt aber meist deutlich 374ber dem Wert der als Acker- oder Gr374nland genutzten Fl344chen (vgl. Kleiber/Simon, WertV 98, 6. Aufl., 247 4 Rdn. 250). c) Die tats344chliche Grundlage und ihre Auswertung sind 226 wie erforder-lich 226 in den Urteilsgr374nden dargelegt worden (BGHZ 6, 62, 63). Allerdings hat das Amtsgericht den Parteien vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit ge-geben, zu den von ihm ermittelten Grundlagen seiner Sch344tzung Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG WuM 1988, 141, 142). Dieser Mangel ist im Verlauf des Verfahrens indes behoben worden, weil die Beklagte und die Streithelferin sich in ihren Berufungsbegr374ndungen auf die R374ge des Verfahrensfehlers be-schr344nkt, jedoch nichts Erg344nzendes vorgetragen, insbesondere keine Anga-ben zur H366he des Bodenwertes gemacht haben, obwohl nach 247 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB jedermann von den Gutachteraussch374ssen Auskunft 374ber die Bodenrichtwerte verlangen kann. 39 2. Da die in der Berufungsinstanz erhobenen Einw344nde gegen die vom Amtsgericht durch Sch344tzung ermittelte H366he des Anspruchs nicht durchgrei-fen, besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit zu weiterem Vorbringen zur H366he des Moratoriumszinses an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Es ist vielmehr im Revisionsverfahren die Entscheidung zu treffen, die schon in der Berufungsinstanz richtigerweise h344tte ergehen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437). Danach ist unter Aufhe-bung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. 40 IV. - 16 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 41 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 C 924/02 - LG Bautzen, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 S 107/05 -
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