BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 42/07 Verk374ndet am: 16. Oktober 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 828 Abs. 2 Satz 1 n.F. L344sst ein achtj344hriges Kind auf dem B374rgersteig sein Fahrrad los, damit es von allei-ne weiterrollt, und rollt das f374hrungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu die-sem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haf-tungsprivilegierung des Kindes f374hrt. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 26. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2007 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9. September 2005 gegen 18.00 Uhr befuhr der Fahrer 334. mit dem Fahrzeug des Kl344gers eine Stra337e, die in einer 30 km/h-Zone liegt. Dort kam ihm eine Gruppe Kinder entgegen, unter denen sich auch der damals 8-j344hrige Beklagte mit seinem Fahrrad befand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gruppe auf dem B374rgersteig oder auf der Stra337e lief. Jedenfalls kam es zu ei-nem Zusammensto337 zwischen dem f374hrungslos rollenden Fahrrad und dem Fahrzeug des Kl344gers, das in diesem Augenblick vorbeifuhr. Durch den Zu-sammensto337 entstand an dem Fahrzeug des Kl344gers ein Schaden in H366he von 1 - 3 - 1.121,88 200. Dar374ber hinaus entstanden dem Kl344ger Kosten f374r die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens in H366he von 341,39 200 sowie weitere Unkos-ten von (pauschal) 20,00 200. 2 Der Kl344ger hat behauptet, die ihm entgegenkommenden Kinder seien auf dem B374rgersteig gelaufen. Der Beklagte sei vorweg gelaufen und habe dabei sein Fahrrad vor sich her geschoben und es dann in der Absicht losgelassen, es alleine vorweg rollen zu lassen. Das Fahrrad sei daraufhin ein St374ck gerade-aus gerollt, dann mit dem Lenker nach links eingeknickt und auf die Fahrbahn geraten, wo es mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Kl344gers kollidiert sei. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von insgesamt 1.483,27 200 nebst Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-fung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat sich der W374rdigung des Amtsgerichts ange-schlossen, dass Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gem344337 247 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums an seinem Kraftfahrzeug an dem zu Gunsten des Beklagten eingreifenden Haftungsprivileg des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. scheiterten, selbst wenn man von der Unfallschilderung des Kl344gers ausgehe. Gerade der vom Kl344ger angef374hrte Umstand, dass der Beklagte sich 374berhaupt nicht mit dem Stra337enverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken dar374ber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des Kl344gers kollidieren k366nne, belege das Vorliegen der vom Gesetzgeber mit der 4 - 4 - Neuregelung in den Blick genommenen typischen altersbedingten 334berforde-rungssituation. Denn im Gegensatz zu dem 8-j344hrigen Beklagten h344tte ein ver-antwortlicher Erwachsener bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg-falt die M366glichkeit, dass das Fahrrad auf die Stra337e rollen und dort einen Unfall verursachen k366nne, erkannt und sich dementsprechend verhalten. Soweit der Kl344ger anf374hre, es k366nne keinen Unterschied machen, ob das Fahrrad zuf344llig nach links (auf die Stra337e) oder nach rechts (gegen ein parkendes Fahrzeug) rolle, unterstelle er einen hypothetischen Alternativsachverhalt, der sich im kon-kreten Fall gerade nicht realisiert habe und die Entscheidung deshalb nicht be-einflussen k366nne. Anderenfalls m374sse man das gleiche Argument reziprok auch gegen eine Haftung des Kindes bei Besch344digung eines parkenden Fahrzeugs gelten lassen, was zu offensichtlich widersinnigen Ergebnissen f374hren w374rde. Die Gefahr eines Schadenseintritts resultiere vorliegend - zumindest auch - aus der Bewegung des Fahrzeuges des Kl344gers, welches sich nur aufgrund seiner Bewegung "zur falschen Zeit am falschen Ort" befunden habe und bei deren Hinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar nicht stel-len w374rde. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt im Ergebnis revisionsrechtli-cher Nachpr374fung stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist die haf-tungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten nach der Unfallschilderung des Kl344gers, die revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. ausgeschlossen. 5 1. Da das sch344digende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderj344hrigen Sch344digers gem344337 6 - 5 - Art. 229 247 8 Abs. 1 EGBGB nach 247 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes zur 304nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674). Danach ist f374r den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-fahrzeug einem anderen zuf374gt, nicht verantwortlich, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 7 2. Die Revision geht zwar ebenfalls davon aus, dass 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne weiteres eingreift. Sie meint jedoch, die Vorschrift finde nach ihrem Sinn und Zweck gleichwohl keine Anwendung. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine teleologi-sche Reduktion des Wortlauts dieser Vorschrift nur in F344llen vorzunehmen, in denen sich keine typische 334berforderungssituation des Kindes durch die spezi-fischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in F344llen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgem344337 ge-parktes Kraftfahrzeug gesto337en sind und dieses besch344digt haben (vgl. Se-natsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.). 8 Der Gesetzgeber hat n344mlich mit der Einf374hrung der Ausnahmevorschrift des 247 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres regelm344337ig 374berfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Stra337enverkehrs zu erkennen, insbesondere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig einzusch344tzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivit344t, Affektreaktionen, mangelnden 9 - 6 - Konzentrationsf344higkeit und ihres gruppendynamischen Verhaltens oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsf344higkeit nicht generell und nicht bei s344mtlichen Verkehrsunf344llen erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsf344higkeit vielmehr auf im motorisierten Stra337en- oder Bahnverkehr pl366tzlich eintretende Schadenser-eignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einsch344tzen zu k366nnen, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexi-t344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe in einer besonderen 334berforde-rungssituation befindet (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 26 f.). 3. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine solche typische 334berforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Haf-tungsausschluss f374hrt, auch unter Zugrundelegung des vom Kl344ger vorgetrage-nen Unfallgeschehens nicht verneint werden. Denn es hat sich auch in diesem Fall eine Gefahr verwirklicht, die daraus herr374hrt, dass Kinder in dem entspre-chenden Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs und ihres gruppendy-namischen Verhaltens oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind. Nach dem Vorbringen des Kl344gers lief der Beklagte entgegen der Fahrtrichtung des herannahenden Kraftfahrzeugs auf dem B374rgersteig einer Gruppe von Kindern vorweg, die ihn anfeuerte, und schob dabei sein Fahrrad so schnell er konnte vor sich her um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrolle. In einer solchen Situation l344sst sich die M366glichkeit nicht ausschlie-337en, dass der Beklagte, als er das Fahrrad los lie337, die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch einsch344tzte und deshalb nicht damit rechnete, dass das f374hrungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten k366nnte, in dem das Fahrzeug des Kl344gers vorbeifuhr. 10 - 7 - Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die 334berforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder der Beklagte lediglich nicht damit gerechnet hat, dass das f374hrungslose Fahrrad auch auf die Stra337e rollen kann. Um eine klare Grenzlinie f374r die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsf344higkeit von Kindern f374r den Bereich des motori-sierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856). 11 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 M374ller Greiner Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 79 C 5926/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 01.02.2007 - 12 S 97/06 -
Full & Egal Universal Law Academy