BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/07 Verk374ndet am: 12. M344rz 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MilchAbgV (2000) 247 12 Abs. 3 Satz 3 Der gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (Milchabgabenverordnung) f374r die 334bernahme der Anlieferungs-Referenzmenge vom ehemaligen P344chter an den ehemaligen Verp344chter zu zahlende Betrag in H366he von 67 % des ma337gebli-chen Gleichgewichtspreises ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits enth344lt. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2008 - VIII ZR 42/07 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte f374hrt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem Milch er-zeugt wird. Sie hatte im Jahr 1999 vom Kl344ger eine Anlieferungs-Referenzmenge ("Milchquote") von 148.815 kg gepachtet. Nach Auslaufen des Pachtvertrages zum 31. M344rz 2005 machte die Beklagte von ihrem 334bernahme-recht gem344337 247 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27; damaliger Titel: Zusatzabgabenverordnung) i.d.F. der Bekannt-machung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143; im Folgenden: MilchAbgV 2000) Gebrauch. Sie zahlte daf374r an den Kl344ger 67 % des von der zust344ndigen Milchverkaufsstelle ermittelten Gleichgewichtspreises von 0,39 200/kg, insgesamt 38.885,36 200. 1 - 3 - 2 Mit der Klage verlangt der Kl344ger zus344tzlich die Zahlung von 16 % Um-satzsteuer (6.221,66 200) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung einer den Umsatzsteuerbetrag ausweisenden Rechnung; au337erdem begehrt der Kl344ger die Zahlung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Kla-ge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, AUR 2007, 131) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Zwar handele es sich bei der 334bernahme der Anlieferungs-Referenzmenge durch den ehemaligen P344chter um ein umsatzsteuerpflichtiges Gesch344ft f374r den Verp344chter, soweit dieser Unternehmer sei. Die Aus374bung des 334bernahmerechts gem344337 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 gegen Entgelt sei nicht anders zu behandeln als der Verkauf der Milchquote, der seit jeher umsatz-steuerpflichtig sei. Nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterl344gen Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aufgrund gesetzlicher oder beh366rdlicher Anordnung erbracht w374rden. 5 - 4 - 6 Dennoch k366nne der Kl344ger 374ber das gezahlte Entgelt keinen weiteren Betrag als Mehrwertsteuer beanspruchen, denn bei den geleisteten 38.885,36 200 handele es sich um einen Bruttopreis einschlie337lich Mehrwertsteuer. Allgemein gelte der Grundsatz, dass bei Fehlen gegenteiliger Vereinba-rungen die Mehrwertsteuer ein unselbst344ndiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts sei, der vereinbarte Preis sich mithin als Bruttopreis (Endpreis) darstel-le und die Mehrwertsteuer nicht gesondert beansprucht werden k366nne. Vorlie-gend habe sich der Ankaufspreis nach dem Gleichgewichtspreis im Sinne des 247 10 MilchAbgV 2000 bestimmt, bei dem es sich ebenfalls um einen Endpreis (Bruttopreis) handele. Der Gleichgewichtspreis werde unter Ber374cksichtigung der Mehrwertsteuer aus den Angeboten der die Referenzmengen anbietenden Landwirte ermittelt. Da die Andienung der Referenzmenge an die Verkaufsstelle der Umsatzsteuer unterliege, h344tten die Landwirte in ihren Angeboten gegen-374ber der Verkaufsstelle das verlangte Entgelt als Bruttobetrag anzugeben. Der so ermittelte Gleichgewichtspreis werde nach der derzeitigen Praxis der Fi-nanzverwaltung nicht mit einer zus344tzlichen Umsatzsteuer belegt. 7 Soweit die Ergebnisse der "Milchquotenb366rsen" mit dem Hinweis "Preise ohne Mehrwertsteuer" ver366ffentlicht w374rden, sei dies nur dahin zu verstehen, dass von der Verkaufsstelle keine Mehrwertsteuer erhoben werde oder geson-dert ausgewiesen werden k366nne; f374r die Preisgestaltung sei dieser Hinweis un-bedeutend. 8 II. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Kl344gers auf zus344tzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrages verneint. Deshalb steht dem Kl344ger auch ein An- 9 - 5 - spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten f374r die Geltendmachung dieser Forderung nicht zu. 10 1. Der Streitfall ist noch nach der Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (aaO) zu beurteilen. Diese Verordnung ist zwar gem344337 247 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf374hrung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) vom 7. M344rz 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007) am 1. April 2007 au337er Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ist das 334bernahmerecht von der Beklagten aber bereits im Jahr 2005 geltend ge-macht worden, sodass gem344337 247 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 noch die Milchab-gabenverordnung aus dem Jahr 2000 zur Anwendung kommt. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der 334bernahme der Anlieferungs-Referenzmenge gem344337 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelt. 11 a) Referenzmengen stellen 366ffentlich-rechtliche Abgabeverg374nstigungen dar, weil sie das Recht beinhalten, im Rahmen der zugeteilten Menge Milch abgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.; BVerwGE 92, 322, 326). Durch den 334bergang der Referenzmenge wird die Inhaberschaft an dieser 366ffentlich-rechtlichen Befugnis 374bertragen. Das stellt eine sonstige Leistung im Sinne der 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 247 3 Abs. 9 Satz 1 UStG dar (Busse, AUR 2006, 229). Aufgrund der Zahlungspflicht gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 han-delt es sich um eine entgeltliche Leistung. Der Kl344ger ist als Landwirt auch Un-ternehmer im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (Bunjes/Geist/Heidner, UStG, 8. Aufl., 247 2 Rdnr. 5). 12 Eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die 334bernahme der Referenzmenge nicht auf einer freiwilligen Entschei-dung des ehemaligen Verp344chters beruht, sondern auf der einseitigen Aus- 13 - 6 - 374bung des 334bernahmerechts durch die Beklagte. Denn die Steuerbarkeit ent-f344llt gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh366rdlicher Anordnung ausgef374hrt wird. b) Die Annahme eines steuerbaren Umsatzes steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte und dem Schrifttum. Ungekl344rt und umstrit-ten ist lediglich die Frage, ob die von den Bundesl344ndern nach 247 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 eingerichteten Verkaufsstellen ("Milchquotenb366rsen"), die 226 von Ausnahmef344llen wie unter anderem dem hier zu beurteilenden Fall des 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 abgesehen 226 f374r die 334bertragung von Anliefe-rungs-Referenzmengen (regulierte entgeltliche 334bertragung nach 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000) zust344ndig sind, dabei unternehmerisch t344tig werden und eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringen, sodass sie gem344337 247 14 UStG eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung ausstellen m374ssten (so das FG M374n-chen, AUR 2005, 208; nachfolgend Beschluss des BFH zur Vorlage an den EuGH, BFHE 213, 436, und EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 226 Rs. C-408/06 226 Landesanstalt f374r Landwirtschaft/G366tz, juris). Die Umsatzsteuerpflich-tigkeit der 334bertragung f374r den Anbieter der Referenzmenge wird durch diese Entscheidungen nicht infrage gestellt. Soweit in der Literatur zur Milchabga-benverordnung 2000 eine Umsatzsteuerpflicht f374r die T344tigkeit der Verkaufsstel-len verneint wird (Stephany, AUR 2004, 240, 244 f.; Busse, aaO, S. 237), be-zieht sich das nicht auf den Anbieter der Referenzmenge. Vielmehr hei337t es dort eindeutig, dass die Ver344u337erung einer Milchreferenzmenge einen steuer-baren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch darstelle (Stephany, aaO, S. 240; Busse, aaO, S. 229). 14 Dies gilt erst recht f374r den 334bergang der Referenzmenge gem344337 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000, der ohne Einschaltung einer Verkaufsstelle durch un-mittelbaren Leistungsaustausch zwischen ehemaligem Verp344chter und ehema- 15 - 7 - ligem P344chter erfolgt. Ob der Kl344ger daf374r als Landwirt gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung nur 9 % Umsatz-steuer abzuf374hren hat, wie das Berufungsgericht meint, oder ob er insoweit der Regelbesteuerung (seinerzeit 16 %, jetzt 19 %) unterliegt, wie die Revision gel-tend macht (vgl. BFHE 208, 73), bedarf keiner Entscheidung. 3. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der ge-m344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 f374r die 334bernahme der Referenzmen-ge zu zahlende Betrag in H366he von 67 % des ma337geblichen Gleichgewichts-preises ein Bruttopreis ist, der die Umsatzsteuer bereits enth344lt. 16 a) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings die Recht-sprechung, nach der die anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grunds344tzlich ein unselbst344ndiger Bestandteil des vereinbarten b374rgerlich-rechtlichen Entgelts ist, weshalb die wider Erwarten des Leistenden anfallende Umsatzsteuer nicht sp344ter vom Leistungsempf344nger nachgefordert werden kann (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 226 V ZR 416/97, WM 2000, 915, unter II 1, jeweils m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um einen von den Parteien vereinbarten Preis. Der von der Be-klagten zu zahlende Betrag wird ausschlie337lich durch 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 bestimmt. Eine nach 247 12 Abs. 3 Satz 4 MilchAbgV 2000 grunds344tzlich m366gliche Einigung auf einen niedrigeren Preis ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts von den Parteien nicht getroffen worden. 17 b) Die f374r die Entscheidung des Rechtsstreits ma337gebliche Frage ist so-mit ausschlie337lich anhand der Milchabgabenverordnung 2000 und der dieser zugrunde liegenden Vorschriften zu beantworten. Danach ist der gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer enthal-tender Bruttopreis. 18 - 8 - 19 aa) Gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 MilchAbgV 2000 ist der P344chter verpflichtet, dem Verp344chter innerhalb von 14 Tagen nach Aus374bung des 334ber-nahmerechts einen Betrag in H366he von 67 % des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der R374ckgew344hr vorangegangenen 334bertragungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen. Der Satz von 67 % korrespondiert damit, dass bei Beendigung eines Pachtvertrages ohne Aus374bung des 334bernahmerechts durch den P344chter nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV 2000 ein Anteil von 33 % der an den Verp344chter zur374ckgew344hrten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des P344chters liegt, eingezogen wird (vgl. BR-Drs. 577/99, S. 32). 247 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 MilchAbgV 2000 bestimmt, dass bei Pachtvertr344gen, die zum 31. M344rz enden, der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden 334bertragungstermins ma337geblich ist. Da der Pachtvertrag im vorliegenden Fall am 31. M344rz 2005 endete, ist der von der Beklagten zu zahlende Preis zutreffend nach dem f374r den 334bertra-gungsbereich N. und B. zum 1. April 2005 ermittelten Gleich-gewichtspreis von 0,39 200/kg gebildet worden (0,39 200 x 148.815 kg x 67 % = 38.885,36 200). Der Gleichgewichtspreis wird gem344337 247 10 MilchAbgV 2000 von der Ver-kaufsstelle nach 247 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 aus den f374r den jeweiligen 334ber-tragungstermin (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres, 247 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000) bei ihr eingegangenen Angeboten der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen und den Nachfragegeboten der Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen gebildet. Die Angebote und Nachfragegebo-te m374ssen unter anderem den auf einen Standardfettgehalt von vier vom Hun-dert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der An-bieter mindestens erzielen will bzw. den der Nachfrager h366chstens zu zahlen bereit ist, enthalten (247 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 MilchAbgV 2000). 20 - 9 - 21 bb) Die Milchabgabenverordnung 2000 regelt nicht ausdr374cklich, ob die Angebote die anfallende Umsatzsteuer zu umfassen haben. Auch aus der Ver-ordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur 304nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 374ber die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) ergibt sich insoweit nichts. Durch diese Verordnung wurde 226 im Wege der 304nderung von Art. 8 und der Einf374hrung von Art. 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 226 die rechtliche Grundlage f374r die Neuordnung der 334bertragung von Referenzmengen geschaffen, die in Deutsch-land durch die Milchabgabenverordnung 2000 umgesetzt wurde. Dazu hei337t es in dem der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erw344-gungsgrund, die Erfahrung mit der Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass die 334bertragung durch Rechtsgesch344fte wie Verpachtungen, die nicht unbe-dingt zu einer dauerhaften Zuteilung der Referenzmengen an den Empf344nger f374hrten, einen zus344tzlichen Kostenfaktor f374r die Milcherzeugung darstellen k366nnten. Deshalb sollten die Mitgliedsstaaten unter anderem das Recht haben, f374r die 334bertragung von Referenzmengen andere M366glichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. Steuerliche Fragen werden in der Verordnung und in den Erw344gungsgr374nden nicht ausdr374cklich ange-sprochen. cc) Auch die amtliche Begr374ndung zur Milchabgabenverordnung 2000 (BR-Drs. 577/99) enth344lt keine Ausf374hrungen zu steuerlichen Fragen. Zu den Zielen der Verordnung hei337t es in der Begr374ndung, dass die Zahl der Inhaber von Milchquoten, die nicht mehr selbst produzieren, sondern ihre Milchquoten verpachtet haben, immer gr366337er geworden sei. Die aktiven Milcherzeuger w374r-den mit den Kosten f374r den Erwerb und insbesondere die Zupacht von Milch-quoten zunehmend belastet. Deshalb sei es unter anderem Ziel der Verord-nung, die Wettbewerbsf344higkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kosten-entlastung zu st344rken. Um die Ziele zu erreichen, werde die Fl344chenbindung 22 - 10 - von Milchquoten f374r die Zeit ab dem 1. April 2000 aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt sei kein fl344chengebundener Verkauf und keine fl344chengebundene Verpachtung von Milchquoten mehr zul344ssig, sondern nur noch ein fl344chenun-gebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensenkung nur noch 374ber sogenannte Verkaufsstellen m366glich sei (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.). Der Bundesrat hat bei seiner Zustimmung zur Milchabgabenverordnung 2000 eine Entschlie337ung gefasst (BR-Drs. 577/99 (Beschluss), S. 1), in der es hei337t, bei dem k374nftig geplanten System der Milchquoten-334bertragung stehe zu bef374rchten, dass durch umsatzsteuerliche Folgewirkungen das wesentliche Ziel der Kostend344mpfung f374r die aktiven Milcherzeuger nicht erreicht werde. Die Bundesregierung werde deshalb gebeten, L366sungsm366glichkeiten dahingehend zu erarbeiten, dass die Milcherzeuger beim Quotenerwerb 374ber die Verkaufs-stellen gegen374ber dem bisherigen Zustand nicht schlechter gestellt werden. 23 dd) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Bezugnahme auf diese Entschlie337ung und andere parlamentarische Vorg344nge mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 (IV B 7-S 7410-23/00) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der 334bertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen mitgeteilt: 24 "Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der T344tigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als K344ufer und Verk344ufer auf. Ein Leistungsaustauschverh344ltnis zwischen dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird bejaht. Soweit die Verkaufsstellen 366ffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die T344-tigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. (205) Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis 374ber das Ge-sch344ft der 334bertragung der Milchquote kann nicht ausgestellt werden, da die anonymisierte 334bertragung der Quote den Anbieter sowie den Nach-frager im Sinne der ZAbgV nicht erkennen l344sst. K344ufer und Verk344ufer kennen sich nicht. Ein Vorsteuerabzug nach 247 15 UStG f374r den Nachfra-ger ist nicht m366glich, so dass ein wirtschaftlicher Nachteil f374r den regel-versteuernden Land- und Forstwirt offensichtlich unvermeidbar ist." - 11 - 25 Aus diesen Ausf374hrungen ergibt sich zwar nicht ausdr374cklich, dass die Angebote zur 334bertragung von Referenzmengen und damit auch der aus die-sen Angeboten gebildete Gleichgewichtspreis die Umsatzsteuer enthalten. Al-lerdings wird dies in der Praxis angenommen und so gehandhabt (vgl. Stepha-ny, aaO, S. 244 f.; Busse, aaO, S. 235; Schreiben der OFD N374rnberg vom 9. April 2001 226 S 7410-116/St 43, juris). ee) Die Neuregelung des 334bertragungsstellenverfahrens durch die 247247 11 bis 20 MilchAbgV 2007 enth344lt keine ausdr374ckliche Bestimmung zu der Frage, ob der Gleichgewichtspreis (247 17 MilchAbgV 2007) die Umsatzsteuer enth344lt. Nach der amtlichen Begr374ndung entsprechen die 247247 11 bis 20 MilchAbgV 2007 im Wesentlichen den 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000. In der Begr374ndung hei337t es unter anderem (BR-Drs. 935/06, S. 50): 26 "Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfah-ren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des 334bertragungsstellenverfahrens wird die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt, um in Zusammenschau mit der fehlenden Wettbewerbssituation zwi-schen den einzelnen 334bertragungsstellen keine Umsatzsteuerpflichtig-keit entstehen zu lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Busse, Milch-quotenb366rse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229 ff.). Dem dient auch die sprachliche 304nderung von Verkaufsstellen in 334bertragungsstellen." Daraus l344sst sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber der Milchab-gabenverordnung 2007 nicht nur den Ausf374hrungen des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 19. Dezember 2000 gefolgt ist, sondern auch die von Busse (aaO) dargestellte Praxis f374r zutreffend hielt 226 einschlie337lich der Annahme, dass die Angebote die Umsatzsteuer enthalten m374ssen und es sich bei den Gleichgewichtspreisen um Bruttopreise handelt. 27 28 ff) Aus der Entstehungsgeschichte der Milchabgabenverordnung 2000 und der vor diesem Hintergrund ge374bten Praxis ergibt sich, dass der gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer - 12 - enthaltender Bruttopreis ist. Ma337geblich ist, wie der Gleichgewichtspreis (und diesem folgend der Betrag nach 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000) nach dem System der Milchabgabenverordnung 2000 gebildet wird. Dabei handelt es sich um einen Marktpreis, der im Rahmen eines regulierten Verfahrens gem344337 247247 8 bis 11 MilchAbgV 2000 durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Deshalb kommt es letztlich 226 wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt 226 darauf an, wie die Angebote und Nachfragegebote der Marktteilnehmer zu verstehen sind. Das f374hrt zu dem Schluss, dass jedenfalls der f374r den Streitfall ma337gebli-che, zum 334bertragungstermin 1. April 2005 ermittelte Gleichgewichtspreis die Umsatzsteuer enth344lt. Denn nach der seit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finan-zen vom 19. Dezember 2000 st344ndig ge374bten Praxis erhalten die Anbieter von Referenzmengen bei 334bertragung 374ber die Verkaufsstellen den Gleichge-wichtspreis als Bruttopreis und f374hren aus diesem die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer ab. Aufgrund dieser gefestigten 334bung werden die Angebote der Anbieter von Referenzmengen seit Jahren so kalkuliert, dass die abzuf374hrende Umsatzsteuer in den geforderten Preisen bereits enthalten ist. Diese 334bung bestand auch schon zur Zeit der 334bernahme der Referenzmenge durch die Be-klagte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob (auch) die T344tigkeit der Verkaufsstellen umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, muss das entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu f374hren, dass die Um-satzsteuer bei der 334bertragung auf die Nachfrager zus344tzlich zum Gleichge-wichtspreis anf344llt oder sich der Gleichgewichtspreis entsprechend erh366ht (vgl. FG M374nchen, aaO, 211). Das folgt, anders als die Revision meint, auch nicht daraus, dass die Ergebnisse der Milchquotenb366rsen, das hei337t, die Gleichge-wichtspreise, von den Verkaufsstellen im Jahr 2005 als Preise ohne Mehr-wertsteuer ausgewiesen worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, geschah dies vor dem Hintergrund des vorgenannten Schrei- 29 - 13 - bens des Bundesministeriums der Finanzen, nach dem die Verkaufsstellen kei-ne Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis 374ber das Gesch344ft der 334bertragung der Milchquote ausstellen. Die der dargestellten Praxis zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche Problematik besteht zwar bei der 334bernahme gem344337 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 nicht, weil ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet und deshalb ein Ausweis der Umsatzsteuer ohne weiteres m366glich ist. Mit dem Ziel der Kostensenkung f374r die aktiven Milcherzeuger und dem Gleichbehandlungs-grundsatz w344re es aber nicht vereinbar, den gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 vom 374bernehmenden P344chter f374r die Referenzmenge zu zah-lenden Betrag als Nettosumme anzusehen, auf die noch zus344tzlich die Umsatz-steuer anf344llt. Denn der ehemalige Verp344chter erh344lt 226 wie ausgef374hrt 226 auf-grund der Regelung in 247 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 f374r den Teil der ver-pachteten Referenzmenge, der ohne Aus374bung des 334bernahmerechts nach Ablauf des Pachtvertrages an den Verp344chter zur374ckgew344hrt worden w344re (67 %), den aktuellen Gleichgewichtspreis. Das ist 226 unter Ber374cksichtigung des Anteils von 33 %, der bei der R374ckgew344hr zugunsten der Reserve des Landes eingezogen w374rde 226 der Preis, den er auch bei einem Angebot der verbleiben-den Referenzmenge an die Verkaufsstelle erhalten w374rde. Ein Grund daf374r, warum der Verp344chter den Gleichgewichtspreis bei einer 334bernahme gem344337 247 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 anders als bei einer 334bertragung der Referenz-menge 374ber die Verkaufsstelle nicht als Brutto-, sondern als Nettobetrag erhal- 30 - 14 - ten und zus344tzlich daraus berechnete Umsatzsteuer sollte verlangen k366nnen, ist nicht ersichtlich. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 5 O 488/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 119/06 -
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