BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 42/08 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 14. Februar 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fra-gen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungs-gerichts, aus dem Umstand einer schon im ersten Jahr be-stehenden Unterdeckung des Mietpools, die sich in den Fol-gejahren fortgesetzt habe, m374sse geschlossen werden, dass dies bei Vertragsschluss erkennbar und in der weiteren Ent-wicklung absehbar gewesen sei (s. im Einzelnen, Senat, Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 70/07, NJW 2008, 3060). Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - schon im Jahr vor dem Kaufver-tragsschluss eine Unterdeckung bestand; dar374ber ist der K344ufer im Rahmen eines Beratungsvertrages aufzukl344ren, weil er nicht damit zu rechnen braucht, dass der Mietpool - 3 - schon im Zeitpunkt seines Beitritts nicht vollst344ndig ausgegli-chen war. Eine solche Aufkl344rung ist hier unterblieben. Das rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungs-gericht bei der Berechnung der Unterdeckung Vortrag der Beklagten 374bergangen hat; denn auch nach deren Vortrag bestand eine Unterdeckung (22.360,63 DM). Diese mag zwar relativ gering gewesen sein, belegt aber gleichwohl die Fragw374rdigkeit der Kalkulation. Daran 344ndert auch nichts der Hinweis der Beklagten auf die vertraglich 374bernommene Ver-pflichtung, insgesamt 315.000 DM als Instandhaltungsr374ck-lage f374r das Sondereigentum aufzubringen. Der K344ufer darf n344mlich ohne entsprechende Aufkl344rung davon ausgehen, dass diese Leistung vollst344ndig dem vereinbarten Zweck zu-gute kommt und nicht - auch - dazu dient, ein Defizit aus der Zeit vor Vertragsschluss auszugleichen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 83.000 200. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -
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