BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 42/08 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WPO a.F. 247 51a Der als Jahresabschlusspr374fer t344tige Wirtschaftspr374fer unterliegt nicht der f374r Archi-tekten sowie Rechtsanw344lte und Steuerberater entwickelten Sekund344rhaftung. BGB 247 254 Abs. 1 Da, 247 31 a) Der Jahresabschlusspr374fer, der der von ihm gepr374ften Gesellschaft wegen Pflicht-verletzungen bei der Pr374fung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Gesch344ftsf374hrer grund-s344tzlich gem344337 247 254 Abs. 1, 247 31 BGB analog entgegenhalten. b) Bei der Abw344gung sind auch solche Verursachungsbeitr344ge des Gesch344ftsf374hrers zu ber374cksichtigen, die vor der Pr374fung des Jahresabschlusses liegen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2008 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin 87% und die Beklagte 13%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftspr374fungsge-sellschaft, Schadensersatz wegen der Verletzung von Abschlusspr374ferpflichten in den Jahren 1992 bis 2002. 1 1. Die Kl344gerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der - 374berwiegend 374ber eine Treuhandgesellschaft - ca. 300 Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligt sind. Die Belange der Kommanditisten vertritt ein von ihnen gew344hlter Verwaltungsrat. Komplement344rin der Kl344gerin ist eine GmbH. Deren Gesch344fts- 2 - 3 - f374hrer war seit 1989 Herr St. (im Folgenden: Gesch344ftsf374hrer), der 2003 ver-starb. 3 Die Kl344gerin ist Eigent374merin des S.-Hotels in E., das aufgrund eines Be-triebsf374hrungsvertrages von der S. GmbH auf Rechnung der Kl344gerin gef374hrt wird. Aus diesem Grund bestehen bei der Kl344gerin zwei Buchungskreise, die im Jahresabschluss zusammengef374hrt werden. Der Buchungskreis Besitzgesell-schaft beinhaltet die Kosten der Gesch344ftsf374hrung der Kl344gerin und die aufge-nommenen Darlehen f374r die Finanzierung des Hotels. Der zweite Buchungs-kreis betrifft den eigentlichen Hotelbetrieb. Die Beklagte hatte die Aufgabe, die Jahresabschl374sse der Kl344gerin zu pr374fen, wobei es sich bei der Pr374fung der Abschl374sse f374r die Gesch344ftsjahre bis einschlie337lich 1999 um freiwillige Pr374fungen handelte, danach, bis zur letzten von der Beklagten vorgenommenen Pr374fung des Abschlusses 2002, um Pflicht-pr374fungen im Sinne der 247247 316 ff. HGB. 4 2. Der Gesch344ftsf374hrer veranlasste in den Jahren 1992 bis 1997 374ber seine monatlichen Gehaltszahlungen hinaus zus344tzliche Auszahlungen an sich. Dabei ging es um die Erstattung von B374ro- und Portokosten, die er nach dem Inhalt seines Anstellungsvertrages selbst zu tragen hatte. Die genaue H366he und die Berechtigung dieser Auszahlungen sind zwischen den Parteien streitig. 5 Im Fr374hjahr 1997 wurde im Verwaltungsrat die Frage einer Erh366hung der Gesch344ftsf374hrerverg374tung bzw. einer Pauschalabgeltung von Auslagen er366rtert, ein entsprechender f366rmlicher Beschluss wurde jedoch ausweislich des Verwal-tungsratsprotokolls vom 21. April 1997, das der Beklagten bekannt war, nicht gefasst. Es existiert allerdings ein Aktenvermerk des Gesch344ftsf374hrers, der das Datum 21. April 1997 tr344gt und der Beklagten vorgelegt worden war. Danach sei schon in der vorangegangenen Verwaltungsratssitzung vom 3. M344rz 1997 6 - 4 - 374ber eine Pauschalabgeltung der B374rokosten gesprochen worden, und der Vor-sitzende des Verwaltungsrats habe am 21. April 1997 m374ndlich erkl344rt, der Ge-sch344ftsf374hrer solle k374nftig eine j344hrliche Pauschalzahlung in H366he von 8.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer erhalten. 7 In den Jahren 1998 bis 2003 nahm der Gesch344ftsf374hrer zu Beginn des jeweiligen Gesch344ftsjahres in gr366337erem Umfang Auszahlungen an sich vor, f374hrte diese jedoch bis einschlie337lich 2001 bis auf einen Restbetrag von j344hrlich 8.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer jeweils am Ende des Gesch344ftsjahres zu-r374ck. 1993 nahm er f374r sich einen 334berziehungskredit in H366he von 91.200 DM auf einem von ihm angelegten und auf den Namen der Kl344gerin lautenden Kon-to bei der D. Bank in Anspruch. Die hieraus bestehenden Verbindlichkeiten l366s-te er im Jahr 1996 unter Inanspruchnahme eines 334berziehungskredits auf ei-nem ebenfalls auf die Kl344gerin lautenden Konto bei der Sparkasse ab (im Fol-genden: "schwarzes Konto"), von dem er sp344ter einen weiteren Betrag von rund 35.600 DM abbuchte. 8 Sowohl das Konto bei der D. Bank als auch das "schwarze Konto", die beide an sich zum Buchungskreis Besitzgesellschaft geh366rten, wurden weder in der Buchhaltung der Kl344gerin gef374hrt noch waren die entsprechenden Verbind-lichkeiten in den Jahresabschl374ssen enthalten. Gleichwohl best344tigte der Ge-sch344ftsf374hrer gegen374ber der Beklagten die Vollst344ndigkeit der Buchf374hrung und des Jahresabschlusses. 9 Jedenfalls seit 1996 verlangte die Beklagte f374r die Pr374fung der Jahresab-schl374sse von dem Gesch344ftsf374hrer die Einholung von Bankbest344tigungen, er-hielt diese aber nur f374r den Buchungskreis Hotelbetrieb, nicht f374r den Bu-chungskreis Besitzgesellschaft. 10 - 5 - In Abschnitt D II. 4 c des damals f374r Abschlusspr374fungen geltenden Fachgutachtens 1/1988 hei337t es hierzu: 11 "Es ist zweckm344337ig, alle Arten der gesch344ftlichen Beziehungen des zu pr374fenden Unternehmens mit Kreditinstituten (bzw. deren Niederlassung) durch Bankbest344tigungen zu erfragen." (WPg 1989, 9, 16). Diese Regelung wurde zum 1. Juli 2003 durch den Pr374fungsstandard IDW PS 302 abgel366st, dessen Textziffer 29 wie folgt lautet: 12 "Bankbest344tigungen sind f374r alle Arten der gesch344ftlichen Bezie-hungen des Unternehmens mit Kredit- und Finanzdienstleistungs-instituten (bzw. deren jeweiliger Niederlassung) sowie f374r alle Ge-sch344ftsbeziehungen zu Finanzunternehmen im Sinne des 247 1 Abs. 3 KWG einzuholen.223 (WPg 2003, 872, 874). 3. Die Kl344gerin hat im Dezember 2004 Klage erhoben und von der Be-klagten Ersatz ihres Schadens in H366he von 269.850,22 200 nebst Zinsen verlangt, der ihr durch Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Pr374fung der Jahresab-schl374sse f374r die Jahre 1992 bis 2002 entstanden sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit den Auszahlungen, die der Gesch344fts-f374hrer an sich selbst vorgenommen habe, und im Zusammenhang mit dem "schwarzen Konto" Pr374fungs- und Aufkl344rungspflichten verletzt. W344re sie ord-nungsgem344337 von der Beklagten aufgekl344rt worden, h344tte sie dem Gesch344fts-f374hrer sofort gek374ndigt und durch dessen Fehlverhalten keinen weiteren Scha-den erlitten. Den zuvor erlittenen Schaden h344tte sie von dem Gesch344ftsf374hrer vor dessen Verm366gensverfall noch ersetzt bekommen. 13 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Zur374ckweisung der Klage im 334b-rigen zur Zahlung von 35.253,17 200 nebst Zinsen verurteilt. Anspr374che wegen Pflichtverletzungen in der Zeit vor dem 17. Dezember 1999 seien verj344hrt. Infol-ge der Verletzung ihrer Pflichten bei der Pr374fung des Jahresabschlusses f374r das Jahr 1999 im Fr374hjahr 2000 habe die Beklagte einen Schaden der Kl344gerin in H366he von 105.759,50 200 verursacht. Da der Gesch344ftsf374hrer die Beklagte im Zuge der Pr374fungen bewusst in die Irre gef374hrt habe, m374sse sich die Kl344gerin jedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden ihrerseits von 2/3 anrechnen lassen. 14 Die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihren Schaden in H366he von 267.587,83 200 weiterverfolgt hat, und die Anschlussberufung der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. 15 Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Frage der Verj344h-rung sowie der Frage des Mitverschuldens bzw. eines treuwidrigen Verhaltens der Kl344gerin zugelassen. 16 Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihren bisherigen Antrag weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollst344ndige Abweisung der Klage. Sie h344lt die Beschr344nkung der Revisionszulassung f374r unwirksam. 17 Entscheidungsgr374nde: Beide Revisionen haben keinen Erfolg. 18 - 7 - I. 19 Die Revisionen beider Parteien sind uneingeschr344nkt zul344ssig. 20 1. Das Berufungsgericht f374hrt insoweit aus, f374r die Kl344gerin werde die Revision zugelassen, soweit es die vor dem 17. Dezember 1999 entstandenen Schadensersatzanspr374che f374r verj344hrt ansehe. Im Hinblick auf den Einwand des Mitverschuldens bzw. eines treuwidrigen Verhaltens der Kl344gerin bei sp344te-ren Pflichtverletzungen der Beklagten werde die Revision f374r beide Parteien zugelassen, soweit dieser Einwand auf das Verhalten des Gesch344ftsf374hrers gest374tzt sei. Ein Grund, die Revision f374r die Parteien in weitergehendem Umfang zu-zulassen, bestehe nicht. 21 2. Diese Beschr344nkung ist nicht zul344ssig. 22 Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegen- stand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revi-sion beschr344nken k366nnte. Eine Beschr344nkung auf bestimmte Rechtsfragen ist dagegen unzul344ssig (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, BauR 2006, 414 = NZBau 2006, 175 = ZfBR 2006, 237; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, Tz. 29, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775 m.w.N.; Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830 = NZBau 2004, 261). 23 Sowohl die Beschr344nkung auf die Frage der Verj344hrung als auch die auf den Einwand des Mitverschuldens bzw. eines treuwidrigen Verhaltens der Kl344-gerin ist als Beschr344nkung auf einen Teil der die Begr374ndetheit der Forderung betreffenden Rechtsfragen unzul344ssig (vgl. zur Verj344hrung BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182; Urteil vom 27. September 24 - 8 - 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380; zum Mitverschulden Urteil vom 25. M344rz 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 m.w.N.). 25 Das angefochtene Urteil unterliegt damit in vollem Umfang der revisions-rechtlichen Nachpr374fung. II. Revision der Kl344gerin bez374glich der Pflichtverletzungen vor dem 17. Dezember 1999 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin, die auf Pflichtverletzungen der Beklagten vor dem 17. Dezember 1999 beruhten, seien verj344hrt. Bei der Pr374fung der Abschl374sse der Gesch344fts-jahre bis einschlie337lich 1998 habe es sich um freiwillige Pr374fungen gehandelt. F374r die Verj344hrung hieraus entstehender Anspr374che gelte gem344337 247 51 a WPO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ei-ne f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist. Da die Pr374fung eines Jahresabschlusses regel-m344337ig im Fr374hjahr des Folgejahres erfolgt sei, sei der Abschluss des Jahres 1998 im Fr374hjahr 1999 gepr374ft worden, mit der Folge, dass etwaige Anspr374che der Kl344gerin wegen dieser Pr374fung schon im Fr374hjahr 2004 verj344hrt seien, be-vor im Dezember 2004 die Klage eingereicht worden sei. Die von der Recht-sprechung entwickelten Grunds344tze der Sekund344rhaftung seien auf Wirt-schaftspr374fer nicht anzuwenden. Die Haftung des Wirtschaftspr374fers sei mit der-jenigen des Architekten nicht vergleichbar. Der Abschlusspr374fer schulde zwar eine pflichtgem344337e Pr374fung - insoweit noch vergleichbar mit der Pflicht des Ar-chitekten, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen -, es fehle jedoch die Pflicht, den Auftraggeber bei der Mangelbeseitigung zu unterst374tzen. Dagegen m374sse der Architekt dem Bauherrn auch nach der Fertigstellung des Bauvorha-bens bei der Durchsetzung von Anspr374chen behilflich sein. Eine 334bertragung 26 - 9 - der f374r Rechtsanw344lte und Steuerberater entwickelten Grunds344tze zur sekund344-ren Hinweispflicht scheide ebenfalls aus, da die Interessenlage insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche L344nge der (Prim344r-)Verj344hrungsfristen nicht vergleichbar sei. Bei Rechtsanw344lten und Steuerberatern betrage die Verj344h-rungsfrist nur drei Jahre (247 51 b BRAO bzw. 247 68 StBerG, jeweils in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Ein Bed374rfnis f374r eine Sekund344rhaftung der Wirtschaftspr374fer bestehe im Hinblick auf die f374r sie geltende l344ngere Verj344hrungsfrist nicht. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Sekund344rhaftung der als Jahresabschlusspr374ferin t344tigen Beklag-ten verneint. Die f374r den Architekten, Rechtsanwalt und Steuerberater insoweit entwickelten Grunds344tze sind auf sie nicht 374bertragbar. 27 a) aa) Ankn374pfungspunkt f374r die Sekund344rhaftung des Architekten ist dessen Sachwalterstellung im Rahmen des 374bernommenen Aufgabenkreises. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreu-ungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegen374ber dem Bauunternehmer, sondern auch und zun344chst die objektive Kl344rung von M344n-gelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler ge-h366ren. Die dem Architekten vom Bauherrn einger344umte Vertrauensstellung ge-bietet es, diesem im Laufe der M344ngelursachenpr374fung auch M344ngel des eige-nen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeber-rechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verj344hrung wahr-nehmen kann (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1978 - VII ZR 145/76, Tz. 26, 29, BGHZ 71, 144; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61; Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04, Tz. 10, 17, BauR 2007, 423 = NZBau 2007, 108 = ZfBR 2007, 250; Ur-teil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 = ZfBR 2009, 781). 28 - 10 - bb) Die Sekund344rhaftung des Architekten kn374pft damit an seine zentrale Stellung w344hrend der Errichtung eines Bauvorhabens an. Eine vergleichbare Sachwalterstellung hat der als Jahresabschlusspr374fer t344tige Wirtschaftspr374fer nicht. Sein Aufgabenkreis ist eng umgrenzt. Er hat den Jahresabschluss der Gesch344ftsleitung seines Auftraggebers unter Einbeziehung der Buchf374hrung zu pr374fen, 247 316 Abs. 1, 247 317 Abs. 1 Satz 1 HGB. Weitergehende Betreuungsauf-gaben obliegen ihm auch bei einer freiwilligen Pr374fung, die grunds344tzlich den gleichen Gegenstand und Umfang wie eine Pflichtpr374fung hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 189/90, Tz. 7, NJW-RR 1992, 167), nicht. Zwar dient die Pr374fung des Jahresabschlusses auch den Interessen des Auftragge-bers. Sie hat aber ebenfalls Bedeutung sowohl f374r die Gesellschafter als auch f374r die Gl344ubiger, die Arbeitnehmer, die Kunden und die Lieferanten des Unter-nehmens. Insofern nimmt der Abschlusspr374fer eine mit einer Sachwalterstellung nicht vereinbare 366ffentliche Funktion wahr, da es im 366ffentlichen Interesse liegt, dass die Rechnungslegung unter Beachtung der Grunds344tze ordnungsgem344337er Buchf374hrung ein den tats344chlichen Verh344ltnissen entsprechendes Bild der Ver-m366gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt (Schulze-Osterloh, FS f374r Claus-Wilhelm Canaris, Bd. II, 2007, S. 379, 383 f.). Der Ab-schlusspr374fer ist, wie sich auch aus 247 319 HGB ergibt, unparteiischer und unbe-teiligter Dritter. Dass der Abschlusspr374fer erhebliche Aufkl344rungspflichten, vgl. 247 321 Abs. 1 Satz 3 HGB, hat, rechtfertigt die Sekund344rhaftung allein nicht. 29 b) aa) Die Sekund344rhaftung des Rechtsanwalts leitet sich daraus her, dass ihm aufgrund des Anwaltsvertrages bei der Beratung Rechtsunkundiger besondere Pflichten obliegen. Bei anwaltlicher Rechtsberatung und Prozessver-tretung k366nnen in vielf344ltiger Weise Fehler begangen werden, die eine Verm366-genssch344digung des Mandanten ausl366sen, ohne dass dies alsbald zutage tritt. Der Anwalt kann dies auf Grund seiner besseren Rechtskenntnisse eher fest-stellen als sein Mandant. F374r ihn kann sich daher bei fortlaufender Wahrneh- 30 - 11 - mung des Mandats ein begr374ndeter Anlass ergeben zu pr374fen, ob er dem Man-danten durch einen eigenen Fehler einen Schaden zugef374gt hat. Muss ein sorg-f344ltig arbeitender Anwalt dabei die M366glichkeit einer Regresshaftung erkennen, ist ein Hinweis darauf und auf die kurze Verj344hrungsfrist des 247 51 BRAO a.F. (sp344ter 247 51 b BRAO a.F.) geboten. Unterl344sst er das, kann dies den Sekun-d344ranspruch ausl366sen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, Tz. 32, BGHZ 94, 380, 386 m.w.N.). Zur Begr374ndung f374r diese weitgehende Haftung hat der Bundesgerichts-hof insbesondere auf die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 51 BRAO a.F. ver-wiesen. Diese trage den Belangen des Anwalts auf Kosten seines Mandanten in einschneidender Weise Rechnung, zumal sie unabh344ngig von dessen Kennt-nis zu laufen beginne. Der Anwalt solle - mit Recht - davor gesch374tzt werden, dass die Folgen berufstypischer Risiken ihn auf unabsehbare Zeit hinaus in nicht 374berschaubarer Weise wirtschaftlich bedrohen w374rden. Nicht zuletzt zum Ausgleich dieser im Interesse des Anwalts sehr strengen Verj344hrungsregelung seien ebenso strenge Anforderungen an die Pflicht des Rechtsanwalts zu stel-len, den Mandanten auch 374ber gegen ihn, den Anwalt, selbst gerichtete An-spr374che aufzukl344ren und gegebenenfalls auch deren Verj344hrung vorzubeugen (BGH, Urteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74, NJW 1975, 1655, 1656, und Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 385). 31 Diese f374r den Rechtsanwalt angenommene Sekund344rhaftung wurde we-gen des vergleichbaren Berufsbildes und einer ebenfalls dreij344hrigen Verj344h-rungsfrist f374r Schadensersatzanspr374che des Auftraggebers (vgl. 247 68 StBerG a.F.) auf den Steuerberater 374bertragen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 314/80, BGHZ 83, 17, und f374r den im Bauherrenmodell als Treuh344nder t344tigen Steuerberater: Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89, Tz. 25, BauR 1990, 749 = ZfBR 1990, 238). 32 - 12 - bb) Ob die f374r Rechtsanwalt und Steuerberater entwickelte Sekund344rhaf-tung auch f374r Wirtschaftspr374fer gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-ten (bejahend: OLG Hamburg, WPK-Mitt. 1990, 44, 45; LG K366ln, GI 1990, 62, 68; verneinend: OLG D374sseldorf, MDR 2008, 775 und GI 2000, 270, 272 f.; LG Mannheim, GI 1991, 138, 140 f.; Zugeh366r, DStR 2001, 1663, 1665; differenzie-rend nach der Art der T344tigkeit WP Handbuch 2006, Abschnitt A Rdn. 624 mit Fn 822). Der Senat verneint diese Frage jedenfalls f374r den als Jahresab-schlusspr374fer t344tigen Wirtschaftspr374fer. 33 (1) Sein Berufsbild ist mit demjenigen des Rechtsanwalts und Steuerbe-raters nicht vergleichbar. Zwar genie337t der Abschlusspr374fer aufgrund seines fachlichen Wissens gegen374ber dem Auftraggeber eine Vertrauensstellung. Im Gegensatz zu Rechtsanwalt und Steuerberater hat er jedoch den Auftraggeber nicht umfassend rechtlich zu beraten. Vielmehr beschr344nkt sich seine Bera-tungs- und Pr374fungspflicht auf den zu pr374fenden Jahresabschluss und die zu-geh366rigen Unterlagen. Eine dar374ber hinaus gehende Beratungspflicht trifft den Abschlusspr374fer nicht (vgl. oben a) bb)). 34 (2) Damit fehlt es von vornherein an einer tragf344higen Grundlage f374r die Sekund344rhaftung. Diese kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verj344hrungsfrist f374r Anspr374che gegen Wirtschaftspr374fer nach altem Recht kenntnisunabh344ngig l344uft, was im Einzelfall dazu f374hrt, dass der Gesch344digte keine M366glichkeit hat, den Anspruch durchzusetzen. Diese Gestaltung der Ver-j344hrung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers und ist hinzunehmen. Im 334brigen gilt f374r Wirtschaftspr374fer gem344337 247 51 a WPO a.F. bzw. 247 323 Abs. 5 HGB a.F. eine f374nfj344hrige Frist, so dass die Interessen des Auftraggebers nicht in dem Ma337e beeintr344chtigt sind, wie in dem Fall, dass Rechtsanw344lte oder Steuerberater in Haftung genommen werden sollen. Die Verj344hrungsfrist ist 35 - 13 - zwei Jahre l344nger, so dass ein Bed374rfnis f374r eine Sekund344rhaftung nicht gese-hen wird (OLG D374sseldorf, MDR 2008, 775; Zugeh366r, DStR 2001, 1663, 1665). 36 (3) Welche Auswirkungen auf die Sekund344rhaftung der Umstand hat, dass nunmehr f374r die Verj344hrung der Schadensersatzanspr374che gegen Rechtsanw344lte, Steuerberater und Wirtschaftspr374fer einheitlich 247 199 BGB gilt (vgl. dazu BT-Drucks. 15/3653, S. 14), muss der Senat nicht entscheiden. c) Somit sind eventuelle Pflichtverletzungen der Beklagten vor dem 17. Dezember 1999 verj344hrt. Die im Schriftsatz vom 30. November 2009 erho-bene Verfahrensr374ge, das Berufungsgericht habe nicht ber374cksichtigt, dass die Beklagte auch steuerberatend t344tig gewesen sei, war nicht zu ber374cksichtigen, nachdem die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung diese fallengelassen hat. 37 III. Revision der Beklagten bez374glich der Pflichtverletzungen nach dem 17. Dezember 1999 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Beklagte habe bei der Pr374fung des Jahresabschlusses 1999 im Fr374hjahr 2000 ihre Pflichten verletzt. Sie habe im Zusammenhang mit den nur unvollst344ndig eingeholten Bankbest344tigungen pflichtwidrig gehandelt. Der vom Landgericht beauftragte Sachverst344ndige habe dargelegt, dass ein gewissenhafter Pr374fer bereits im Jahr 2000, also vor Inkraft-treten des Pr374fungsstandards IDW PS 302 zum 1. Juli 2003, Saldenbest344tigun-gen der Banken h344tte einholen m374ssen. Die Beklagte habe sich dagegen mit einer Bankbest344tigung nur f374r den Buchungskreis Hotelbetrieb begn374gt. Dass diese unvollst344ndig gewesen sei, sei offenkundig gewesen, denn dem Jahres-abschluss sei zu entnehmen gewesen, dass gerade im Buchungskreis Besitz- 38 - 14 - gesellschaft, f374r den keine Bankbest344tigung vorgelegen habe, erhebliche Bank-verbindlichkeiten bestanden h344tten. Die Beklagte m374sse sich zudem an den von ihr selbst aufgestellten Ma337st344ben messen lassen. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag bereits seit dem Jahr 1996 den Gesch344ftsf374hrer um Bankbes-t344tigungen gebeten und regelm344337ig in ihren Pr374fungsberichten zum Jahresab-schluss zu Art und Umfang der Pr374fung vermerkt, dass Bankbest344tigungen von Kreditinstituten eingeholt worden seien. Das k366nne nur so verstanden werden, dass Bankbest344tigungen auch vollst344ndig vorgelegen h344tten. Dass ihrem Ersu-chen hinsichtlich des Buchungskreises Besitzgesellschaft nicht Folge geleistet worden sei, h344tte die Beklagte nicht einfach hinnehmen d374rfen. Die von ihr an-gef374hrten Ersatzpr374fungshandlungen seien, da aus dem Bereich des Unter-nehmens stammend, nicht ausreichend gewesen. Gleiches gelte f374r die Voll-st344ndigkeitserkl344rungen des Gesch344ftsf374hrers. Die Beklagte h344tte keinesfalls einen uneingeschr344nkten Best344tigungsvermerk erteilen d374rfen. Ein weiteres pflichtwidriges Handeln der Beklagten bestehe darin, dass sie in ihrem Pr374fbericht nicht auf die unklare und undurchschaubare Situation hinsichtlich der Zahlungen des Gesch344ftsf374hrers an sich selbst hingewiesen habe. Die Beklagte habe - wie auch bereits bei der Pr374fung des Jahresab-schlusses 1998 - bemerkt, dass der Gesch344ftsf374hrer einen 374ber das im Vertrag schriftlich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Betrag von 8.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer pro Jahr an sich ausbezahlt habe. Auch habe sie bemerkt, dass der Gesch344ftsf374hrer sich in diesen beiden Jahren jeweils zu Jahresbeginn ent-gegen seinem Vertrag nicht nur 1/12 des Jahresgehalts, sondern das Mehrfa-che eines Monatsgehalts ausgezahlt habe. Es habe sich um eine deutliche Ab-weichung von der schriftlich fixierten Vertragssituation gehandelt. Der Beklagten habe zwar der Aktenvermerk des Gesch344ftsf374hrers vom 21. April 1997 vorgele-gen, es habe jedoch eine korrespondierende Erkl344rung des Verwaltungsrats gefehlt. Dies sei der Beklagten auch bewusst gewesen, denn sie habe nach 39 - 15 - ihrem eigenen Vortrag vom Gesch344ftsf374hrer einen Nachweis 374ber die von ihm behauptete Vereinbarung 374ber eine Auslagenpauschale verlangt. Die Beklagte habe den Grund f374r die Auszahlungen nicht gekannt, habe also eine Straftat zum Nachteil des Unternehmens nicht ausschlie337en k366nnen. Nachdem sie in diesem Zusammenhang eine Forderung der Kl344gerin in den "debitorischen Kre-ditoren" gebucht habe, obwohl keine Klarheit 374ber die Berechtigung der Zah-lungen geherrscht habe, w344re es geboten gewesen, einen entsprechenden Hinweis in den Bericht aufzunehmen und den Best344tigungsvermerk einzu-schr344nken. Dies habe die Beklagte jedoch vers344umt. Von wesentlicher Bedeutung f374r die an die Beklagte zu stellenden Sorg-faltsanforderungen sei auch die Gesamtschau der beiden Problembereiche, in denen wesentliche Informationen gefehlt und die beide die Sph344re des Ge-sch344ftsf374hrers betroffen h344tten. 40 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 41 a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten falle im Zusammen-hang mit dem vom Gesch344ftsf374hrer eingerichteten "schwarzen Konto" eine Pflichtverletzung zur Last, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 42 Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision geltend macht, nach dem zum Zeitpunkt der Pr374fung geltenden Fachgutachten 1/1988 die Einholung von Bankbest344tigungen dem Ermessen des Pr374fers 374berlassen bleiben sollte. Denn das Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten auch darin, dass sie zwar bereits seit 1996 Bankenbest344tigungen f374r beide Buchungskreise erbeten, diese aber f374r den Buchungskreis Besitzgesellschaft nie erhalten, trotz fehlender nachvollziehbarer Begr374ndung nicht nachgefragt und dennoch in ih-ren Pr374fungsberichten vermerkt habe, dass Bankbest344tigungen vorgelegen h344t-ten. 43 - 16 - Das l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Revisi-on geht es hier nicht um die Frage, ob in der Anforderung von Bankbest344tigun-gen ein 374berobligatorisches Verhalten der Beklagten vorgelegen hat und ob dieses geeignet war, ihre Sorgfaltspflichten zu versch344rfen. Sie hatte sich ent-schieden, Bankbest344tigungen einzuholen. Damit oblag ihr die R374cklaufkontrolle (vgl. Fachgutachten 1/1988, Abschnitt D II. 4 c, WPg 1989, 9, 16). Selbst wenn sie zur Anforderung der Bankbest344tigungen nicht verpflichtet gewesen sein soll-te, hatte sie nun in diesem Zusammenhang auftretenden Verdachtsmomenten nachzugehen. Sie durfte auch im Hinblick auf das weitere Verhalten des Ge-sch344ftsf374hrers bei den Auszahlungen an sich selbst (vgl. hierzu unter b) nicht hinnehmen, dass der Gesch344ftsf374hrer ihre Anforderung ignorierte, und durfte vor der sich abzeichnenden M366glichkeit von Unkorrektheiten nicht die Augen verschlie337en. Darin liegt keine 334berspannung der von ihr zu fordernden Sorg-faltspflichten. Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, dass die Beklagte das Fehlen der Bankbest344tigungen in ihrem Pr374fungsbericht h344tte er-w344hnen m374ssen und die Pr374fungsbest344tigung nur beschr344nkt oder gar nicht h344tte erteilen d374rfen. Ihren stattdessen in die Pr374fungsberichte aufgenommenen Vermerk "Bankbest344tigungen wurden von Kreditinstituten eingeholt" durfte das Berufungsgericht dahin verstehen, dass Bankbest344tigungen tats344chlich und vollst344ndig vorgelegen h344tten. Revisionsrechtlich relevante Auslegungsfehler zeigt die Revision nicht auf. 44 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die W374rdigung des sachverst344n-dig beratenen Berufungsgerichts, die Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, sie habe anhand der vorliegenden Kontoausz374ge in Verbindung mit der inter-nen Buchhaltung Ersatzpr374fungshandlungen vorgenommen, und ihr habe eine Vollst344ndigkeitserkl344rung des Gesch344ftsf374hrers vorgelegen. Bankbest344tigungen sollen eine Vollst344ndigkeitskontrolle durch externe Unterlagen erm366glichen. Ei-ne derartige Kontrolle war hier jedenfalls in Hinblick darauf, dass der Gesch344fts- 45 - 17 - f374hrer die angeforderten Bankbest344tigungen ohne Begr374ndung nicht 374bergab, nicht entbehrlich. Ihr Zweck konnte durch die genannten Ersatzpr374fungshand-lungen nicht erreicht werden. Erst recht gilt dies f374r die Vollst344ndigkeitserkl344-rung des Gesch344ftsf374hrers selbst. Die Einholung einer solchen Erkl344rung geh366rt zwar zur ordnungsgem344337en Durchf374hrung der Abschlusspr374fung, stellt aber keinen Ersatz f374r eigene Pr374fungshandlungen dar (WP Handbuch Band 1, 2006, Abschnitt R Rdn. 771; Adler/D374ring/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr374fung der Unternehmen, 6. Aufl., 247 323 Rdn. 89). b) Auch soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklag-ten im Zusammenhang mit den vertraglich nicht fixierten Zahlungen des Ge-sch344ftsf374hrers an sich selbst annimmt, h344lt das Urteil den Angriffen der Revisi-on stand. 46 aa) Die Revision r344umt ein, dass der Gesch344ftsf374hrer gegen374ber der Be-klagten nicht "in formal-ordnungsgem344337er Weise" nachgewiesen hat, dass die-se Zahlungen durch einen schriftlichen Vertrag legitimiert waren, obwohl die Beklagte "aus Gr374nden einer gewissen pr374ferischen Strenge" die Vorlage des Vertrages verlangt hat. Der Gesch344ftsf374hrer ist dem nicht nachgekommen, son-dern hat den selbst gefertigten Aktenvermerk vom 21. April 1997 vorgelegt, nach dem in der Verwaltungsratssitzung vom 3. M344rz 1997 eine Erh366hung sei-ner Bez374ge diskutiert worden und der Vorsitzende des Verwaltungsrats pers366n-lich mit einer Erh366hung einverstanden gewesen sein soll. Selbst wenn dieser Vermerk zutreffend gewesen sein sollte, stand dem das der Beklagten bekann-te Protokoll 374ber die Verwaltungsratssitzung vom 21. April 1997 gegen374ber, aus dem hervorging, dass in dieser sp344teren Sitzung gerade keine Entscheidung getroffen worden war. Das Berufungsgericht hat zutreffend aus diesen Umst344n-den den Schluss gezogen, dass f374r die Beklagte eine unklare und undurch-schaubare Situation bestand, die sie in ihrem Pr374fungsbericht h344tte darlegen 47 - 18 - m374ssen. Es konnte dabei ohne Rechtsfehler auch die Darlegung des gerichtli-chen Sachverst344ndigen ber374cksichtigen, dass die von der Beklagten veranlass-te Buchung einer Forderung der Kl344gerin gegen den Gesch344ftsf374hrer in den "debitorischen Kreditoren" allein nicht ausreichend war, um zum Ausdruck zu bringen, dass m366glicherweise unberechtigte Auszahlungen des Gesch344ftsf374h-rers an sich selbst erfolgt waren. Die dagegen gerichteten Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet, 247 564 Satz 1 ZPO. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Verwaltungsrat h344tte in den jeweiligen Bilanzsitzungen die Gelegenheit und die Verpflichtung gehabt, die anwesenden Vertreter der Beklagten zu befragen, wenn er die Position "debito-rische Kreditoren" als unverst344ndlich empfunden h344tte. Es oblag der Beklagten, das Ergebnis ihrer Pr374fung mit der gebotenen Klarheit zu pr344sentieren, 247 321 Abs. 1 HGB. bb) Die Revision verweist noch auf die Behauptung der Beklagten, dass die Auszahlungen im Januar 2003 vom Verwaltungsrat nachtr344glich genehmigt worden seien. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewie-sen, dass entscheidend f374r eine Pflichtverletzung der Beklagten deren Kennt-nisstand im Fr374hjahr 2000 gewesen sei und nicht eine weit sp344ter erfolgte nach-tr344gliche Genehmigung. Dieser k344me entgegen der Ansicht der Revision auch keine Indizwirkung dahin zu, dass der Aktenvermerk des Gesch344ftsf374hrers vom 21. April 1997 zutraf. 48 IV. Revision beider Parteien bez374glich der Mithaftung der Kl344gerin 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kl344gerin stehe grunds344tzlich ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in H366he von 105.759,50 200 zu. Dieser Anspruch sei jedoch wegen vors344tzlicher Handlungen des Ge- 49 - 19 - sch344ftsf374hrers w344hrend der Pr374fung, die darauf gerichtet gewesen seien, eine ordnungsgem344337e Pr374fung zu verhindern bzw. zu erschweren, um 2/3 zu k374r-zen, so dass die Kl344gerin Schadensersatz nur in H366he von 1/3, also 35.253,17 200, verlangen k366nne. 50 Der Gesch344ftsf374hrer habe den der Kl344gerin entstandenen Schaden mit-verursacht. Sein tats344chliches Verhalten sei der Komplement344r-GmbH der Kl344-gerin und damit der Kl344gerin selbst entsprechend 247 31 BGB zuzurechnen. Der Gesch344ftsf374hrer habe unberechtigte Auszahlungen vorgenommen, ein "schwar-zes Konto" angelegt und unrichtige Jahresabschl374sse aufgestellt, in denen seit 1996 die sich aus dem "schwarzen Konto" ergebende Bankverbindlichkeit der Kl344gerin gefehlt habe. Schlie337lich habe er durch aktive T344uschungshandlungen w344hrend der Pr374fung dazu beigetragen, dass die Beklagte seine vorgenannten Verhaltensweisen nicht aufgedeckt habe. Er habe zum einen dem schon seit 1996 regelm344337ig erfolgten Ersuchen der Beklagten, Bankbest344tigungen vorzu-legen, bez374glich des Buchungskreises Besitzgesellschaft nicht Folge geleistet. Dar374ber hinaus habe er gegen374ber der Beklagten die Vollst344ndigkeit der Buch-f374hrung und des Jahresabschlusses best344tigt. Die Beklagte k366nne der Kl344gerin jedoch nur das Verhalten des Ge-sch344ftsf374hrers w344hrend der Pr374fung als anspruchsminderndes Mitverschulden im Sinne des 247 254 BGB oder auch als treuwidriges Verhalten im Sinne des 247 242 BGB entgegenhalten. Aufgrund des Zwecks der Abschlusspr374fung und des Inhalts des zugrunde liegenden Pr374fungsauftrags d374rfe hier nicht lediglich nach dem Ma337 des beiderseitigen Fehlverhaltens differenziert werden. Dem Auftrag, den eine Gesellschaft dem Abschlusspr374fer erteile, liege zugrunde, dass der Pr374fer die Gesellschaft und ihren Abschluss in dem Zustand zu pr374fen habe, in dem er sie vorfinde. Wer sich mit der Bitte um eine Pr374fung der eige-nen Verh344ltnisse an einen sachkundigen Dritten, n344mlich den Abschlusspr374fer, 51 - 20 - wende, bringe damit zum Ausdruck, dass er dessen besondere Sachkenntnis gerade auch im Hinblick auf m366gliche eigene Fehler und Pflichtwidrigkeiten be-n366tige. Dies schlie337e den Einwand des Abschlusspr374fers aus, der Jahresab-schluss sei zu Beginn seiner Pr374fungst344tigkeit fehlerbehaftet gewesen, m366ge dies auch auf vors344tzlichem Verhalten des Gesch344ftsf374hrers beruht haben. Grundlegend anders zu behandeln sei dagegen das Verhalten der Gesellschaft w344hrend der Pr374fung. Dem Pr374fungsauftrag liege zugrunde, dass die Gesell-schaft an der Pr374fung aktiv mitwirke. Wenn die Gesellschaft in der Person ihres Gesch344ftsf374hrers diese von ihr geschuldeten Mitwirkungshandlungen verweige-re oder sie nur scheinbar erbringe, indem sie gegen374ber dem Pr374fer unrichtige oder unvollst344ndige Angaben mache, ihm Unterlagen vorenthalte etc., k366nne der Pr374fer der Gesellschaft dieses Verhalten anspruchsmindernd entgegenhal-ten. Bei der Abw344gung sei zu ber374cksichtigen, dass der Beklagten lediglich einfache Fahrl344ssigkeit, dem Gesch344ftsf374hrer dagegen eine vors344tzliche Irre-f374hrung der Beklagten w344hrend der Pr374fung vorzuwerfen sei. Dieses der Kl344ge-rin zuzurechnende Verhalten habe ein erhebliches, deutlich 374ber der H344lfte lie-gendes Gewicht. Andererseits seien die Pflichtverletzungen der Beklagten so gravierend - auch wenn die Grenze zur groben Fahrl344ssigkeit noch nicht 374ber-schritten sei -, dass ein v366lliger Ausschluss ihrer Haftung nicht angemessen erscheine. 52 2. Dies h344lt im Ergebnis der rechtlichen 334berpr374fung stand. 53 a) Grunds344tzlich muss sich die Kl344gerin das Verschulden des Gesch344fts-f374hrers analog 247 31 BGB ohne Entlastungsm366glichkeit zurechnen lassen. Das kann ihr die Beklagte gem344337 247 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Ur-teil vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51, NJW 1952, 537; Urteil vom 3. M344rz 1977 54 - 21 - - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR 275/96, BGHR BGB 247 254 Abs. 1 Abw344gung 14; Adler/D374ring/Schmaltz, Rech-nungslegung und Pr374fung der Unternehmen, 6. Aufl., 247 323 HGB Rdn. 134; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann, HGB, 2. Aufl., 247 323 Rdn. 19 f.; Zimmer in Gro337komm.HGB, 4. Aufl., 247 323 Rdn. 40; a.A. B344renz, BB 2003, 1781, 1783 f. unter Bezugnahme auf den 366OGH, AG 2002, 573, 574 f.). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei der gebotenen Abw344gung der beiderseitigen Mitverursachungsbeitr344ge nur die Handlungen des Ge-sch344ftsf374hrers w344hrend der Jahresabschlusspr374fung zugrunde gelegt. Es ist der Meinung, dessen Verhalten vor dieser Pr374fung d374rfe nicht ber374cksichtigt wer-den. 55 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch in-soweit die Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens in Betracht. Allerdings ist im Hinblick darauf, dass es die vorrangige Aufgabe des Abschlusspr374fers ist, Feh-ler in der Rechnungslegung des Unternehmens aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von diesem abzuwenden, bei der Anwendung des 247 254 Abs. 1 BGB im Rahmen der Haftung des Abschlusspr374fers mehr Zur374ckhaltung als sonst 374blich geboten. Daher l344sst auch eine vors344tzliche Irref374hrung des Pr374fers seine Ersatzpflicht nicht ohne weiteres g344nzlich entfallen. Ma337geblich sind letztlich die Umst344nde des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Okto-ber 1997 - III ZR 275/96, BGHR BGB 247 254 Abs. 1 Abw344gung 14, f374r die Haf-tung nach 247 323 HGB bei Pflichtpr374fungen). Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg, StB 1982, 200; OLG K366ln, NJW-RR 1992, 1184; OLG Bremen, OLGR 2006, 856) wird eine Differenzierung nicht vorgenommen. 56 - 22 - bb) Daran wird auch unter Ber374cksichtigung der vom Berufungsgericht angef374hrten Argumente festgehalten. Bei den zu beurteilenden Sachverhalten ist eine Gesamtschau notwendig, die es regelm344337ig nicht zul344sst, die vor der Pr374fung liegenden Schadensverursachungen auszublenden. Die schadensstif-tenden Ereignisse h344ngen n344mlich in aller Regel eng miteinander zusammen, wie auch dieser Fall belegt. Der Gesch344ftsf374hrer hat durch sein Verhalten vor der Abschlusspr374fung den Schaden mitverursacht. Dieses Verhalten kann nicht losgel366st von demjenigen w344hrend der Pr374fung betrachtet werden. Schon bei der Erstellung seines Jahresabschlussberichtes hat der Gesch344ftsf374hrer diese Vorg344nge verschleiert. Diese T344uschungshandlung setzte sich fort in der 334ber-gabe des Berichts und der Vollst344ndigkeitsbest344tigung an die Beklagte. Sie fand ihren Abschluss in den Bem374hungen des Gesch344ftsf374hrers w344hrend der Pr374fung, eine Aufdeckung seiner Machenschaften zu verhindern. Diese ver-schiedenen Verursachungsbeitr344ge bauen aufeinander auf und gehen nahtlos ineinander 374ber. Der eine kann ohne den anderen nicht sachgerecht beurteilt werden. Darin liegt der Unterschied zu den von den Vorinstanzen als Beleg f374r ihre gegenteilige Meinung angef374hrten F344llen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70, NJW 1972, 334, und Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, NJW 1978, 2502), bei denen ein derart enger Zusam-menhang nicht bestand. Die vom Berufungsgericht vorgebrachten Argumente flie337en in diese, f374r die Bemessung der Haftungsquoten ma337gebliche Gesamt-schau mit ein. 57 c) Eine Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneu-ten Abw344gung ist nicht geboten. Da der Sachverhalt ausreichend gekl344rt ist, kann der Senat die Abw344gung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Okto-ber 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 m.w.N.). 58 - 23 - Der Senat h344lt, auch wenn man das gesamte Verhalten des Gesch344fts-f374hrers vor und w344hrend der Pr374fung des Jahresabschlusses 1999 in die Ab-w344gung nach 247 254 Abs. 1 BGB einbezieht, den vom Berufungsgericht ange-nommenen Mithaftungsanteil der Kl344gerin von 2/3 f374r angemessen. Eine dar-374ber hinausgehende Haftungsreduzierung erscheint in diesem Fall nicht gebo-ten. Zwar f344llt das dem Gesch344ftsf374hrer anzulastende vors344tzliche Verhalten ganz erheblich ins Gewicht. Dem stehen jedoch gravierende Pflichtverletzungen der Beklagten gegen374ber, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nahe der groben Fahrl344ssigkeit liegend bewertet hat. Die insoweit von der Kl344gerin erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet, 247 564 Satz 1 ZPO. Es gab deutliche Verdachtsmomente im Hinblick auf ein unlauteres Verhalten des Gesch344ftsf374hrers, die sich der Beklagten h344t-ten aufdr344ngen und denen sie h344tte nachgehen m374ssen. 59 - 24 - V. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2007 - 27 O 559/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 12 U 75/07 -
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