BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 42/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat nicht 374bersehen, dass die schriftliche Abrechnung des Mietpools f374r das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeit-punkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jah- 1 - 3 - res 2000 planm344337ig Wohnungsleerst344nde herbeigef374hrt haben. Dies musste zu einer Unterdeckung des Mietpools f374hren. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -
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