BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/09 Verk374ndet am: 30. Oktober 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte erhielt von ihren - inzwischen verstorbenen und von ihr und ihrem Bruder beerbten - Eltern im Jahr 1977 das Eigentum an dem Grundst374ck mit der jetzigen Flurst374cksnummer 16/1 (Gemarkung S. ) 374bertragen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Februar 1978 verkauften die Eltern das benachbarte Grundst374ck mit der jetzigen Flurst374cks-nummer 11/1 (Gemarkung S. ) an P. B. . In 247 4 hei337t es: 1 - 3 - " Wegerecht In der privatschriftlichen Vereinbarung vom 8. April 1973 haben die Verk344ufer dem K344ufer in Ziff. 3 dieser Vereinbarung ein Wege-recht zu seiner Parzelle 148/11 einger344umt. Sie erkl344ren sich dar-374ber hinaus mit einer Grundbucheintragung dieses Wegerechtes in einer Breite von ca. 1,5 m einverstanden. Sie erkl344ren aus-dr374cklich ihre Verpflichtung, dem K344ufer dieses Wegerecht einzu-r344umen und auch dessen Eintragung zu bewilligen. ..." 2 P. B. wurde als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung des Wegerechts erfolgte nicht; P. B. machte von dem Wegerecht keinen Gebrauch. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2006 verkaufte P. B. das Grundst374ck an die Kl344gerin. In einer notariell beurkundeten "Ver-tragserg344nzung" vom 24. Juli 2007 trat er s344mtliche Rechte und Pflichten aus der in 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 getroffenen Vereinbarung an die Kl344gerin ab, die die Abtretung annahm. 3 Die Kl344gerin hat von der Beklagten die Bewilligung eines Wegerechts und dessen Eintragung als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundst374cks mit der Flurst374cksnummer 11/1 und zu Lasten des Grundst374cks mit der Flurst374cks-nummer 16/1 in das Grundbuch verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen er-folglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin sie weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein Grundbuchberichti-gungsanspruch der Kl344gerin aus, weil der Inhalt des Grundbuchs mit der wirkli-chen Rechtslage 374bereinstimme und ein - eventueller - schuldrechtlicher An-spruch auf 304nderung der im Grundbuch dargestellten Rechtslage keinen Be-richtigungsanspruch begr374nde. Ein Anspruch auf Abgabe der "dinglichen" Be-willigung des Wegerechts und der Eintragungsbewilligung nach 247 19 GBO aus der Abtretungsvereinbarung vom 24. Juli 2007 steht der Kl344gerin nach Auffas-sung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu. Falls die Eltern der Beklagten sich bereits im Jahr 1973 zur Einr344umung eines Wegerechts f374r P. B. verpflichtet h344tten, w344re die Verpflichtung nach den Regeln des nachtr344glichen Unverm366gens untergegangen, weil die Eltern nicht mehr Eigent374mer des zu belastenden Grundst374cks gewesen seien. Der in 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 vereinbarte Anspruch des P. B. gegen die Eltern der Beklagten auf Einr344umung und dingliche Sicherung des Wegerechts sei weder mit dem Kaufvertrag vom 10. Mai 2006 noch mit der Abtretungsvereinbarung vom 24. Juli 2007 auf die Kl344gerin 374bergegangen. Denn das seinerzeit zwi-schen den Eltern und P. B. begr374ndete und auf die Beklagte als Miter-bin 374bergegangene Schuldverh344ltnis stelle sich seiner Gesamtheit nach als Ge-f374ge von Rechten, Rechtslagen und Pflichten dar; es bestehe die Besonderheit, dass die durch ein schuldrechtliches Verpflichtungsgesch344ft begr374ndete Grund-dienstbarkeit f374r den Berechtigten und den Verpflichteten einem Dauerschuld-verh344ltnis vergleichbare Rechte und Pflichten begr374nde, da mit der Rechtsbe-stellung ein gesetzliches Schuldverh344ltnis zwischen dem Eigent374mer und dem Eigent374mer des dienenden Grundst374cks entstehe, welches nach den 247247 1020 bis 1023 BGB Schonungs- und Erhaltungspflichten als die Grunddienstbarkeit - 5 - begleitende Nebenpflichten begr374nde. Deshalb k366nne der Eintritt einer neuen Partei regelm344337ig nur im Wege der Vertrags374bernahme bzw. des Vertragsbei-tritts erfolgen, welche beide entweder die Zustimmung oder die rechtsgesch344ft-liche Einbeziehung der verbleibenden Altpartei erforderten. Somit gehe es der Sache nach um den Eintritt bzw. den Anspruch auf Begr374ndung eines Dauer-schuldverh344ltnisses, so dass es sich nicht lediglich um die 334berlassung einer isolierten einzelnen Verpflichtung unter Bestand der Schuldrechtsbeziehung zur Altpartei im 334brigen, sondern um die Fortsetzung des urspr374nglich zwischen den Altparteien bestehenden schuldrechtlichen Vertrags in der Gesamtheit sei-ner Rechte und Pflichten zwischen der eintretenden Partei - hier der Kl344gerin - einerseits und der einen Altpartei - hier der Beklagten - andererseits, verbunden mit dem Ausscheiden der anderen Altpartei - hier des P. B. - aus dem Schuldverh344ltnis handele. Dies h344tten P. B. und die Kl344gerin bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung dem Ansatz nach zutreffend er-kannt; dementsprechend habe P. B. alle Rechte und Pflichten aus 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 an die Kl344gerin abgetreten. Eine wirksame Vertrags374bernahme habe jedoch nur unter Einbeziehung der Beklag-ten oder mit ihrer Zustimmung erfolgen k366nnen. Daran fehle es. Ginge man da-von aus, dass der schuldrechtliche Anspruch des P. B. auf Einr344u-mung des Wegerechts doch auf die Kl344gerin 374bergegangen sei, sei dieser An-spruch jedoch infolge Zeitablaufs verwirkt. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 II. 1. Die Revision ist aufgrund der Zulassung in dem Berufungsurteil statt-haft (247247 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat ist an die Zulassung ge- 7 - 6 - bunden (247 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl das Berufungsgericht keinen Zulas-sungsgrund (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) genannt und seine Zulassungsentschei-dung nicht begr374ndet, sondern nur die Zulassung ausgesprochen und in diesem Zusammenhang die die Statthaftigkeit der Revision betreffende Vorschrift des 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angef374hrt hat. 8 2. In der Sache hat die Revision Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf mehrfachen Gesetzesverletzungen und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). a) Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - hat das Beru-fungsgericht einen - von vornherein allerdings nicht in Betracht kommenden - Grundbuchberichtigungsanspruch nach 247 894 BGB verneint. Das Grundbuch ist nicht unrichtig, weil das Wegerecht mangels Eintragung nicht entstanden ist. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf 304nderung der in dem Grundbuch dargestell-ten Rechtslage, wie er nach Ansicht der Kl344gerin besteht, begr374ndet den Be-richtigungsanspruch nicht. Denn dieser bezweckt die Aufl366sung des Wider-spruchs zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage durch Herstellung eines dem materiellen Recht entsprechenden Grund-buchstands und nicht die Herbeif374hrung eines materiellen Rechtsgesch344fts, mit dem die 304nderung der dinglichen Rechtslage bezweckt wird (Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGHReport 2006, 147). 9 b) Ohne dass es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, weil die Kl344gerin die Eintragung einer Dienstbarkeit verlangt, hat das Beru-fungsgericht - zutreffend - einen Anspruch der Kl344gerin auf Duldung eines Not-wegs 374ber das Grundst374ck der Beklagten verneint, weil ihrem Grundst374ck nicht die Verbindung mit einem 366ffentlichen Weg fehlt (247 917 Abs. 1 Satz 1 BGB). 10 - 7 - c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Untergang der eventu-ell im Jahr 1973 begr374ndeten Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit wegen nachtr344glichen Unverm366gens der Eltern der Beklagten angenommen. Die 334bertragung des Eigentums an dem Grundst374ck mit der jetzigen Flurst374ck-nummer 16/1 auf die Beklagte f374hrte nicht dazu, dass ihren Eltern die Erf374llung der - gegebenenfalls - im Jahr 1973 begr374ndeten Verpflichtung unm366glich wur-de mit der Folge, dass sie von der Leistung frei wurden und P. B. einen Schadensersatzanspruch hatte (247247 275, 280 BGB a.F.). Denn es ist nicht festgestellt, dass ihnen die Beseitigung des Leistungshindernisses durch den R374ckerwerb des Grundst374cks oder die Herbeif374hrung der Zustimmung der Be-klagten zu der Dienstbarkeitsbestellung nicht m366glich war (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939; BGH, Urt. v. 12. M344rz 2003, XII ZA 18/00, NJW 2003, 2158, 2160). Deshalb fehlt auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, die Erf374llung der in 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 sei den Eltern der Beklagten von Anfang an unm366glich gewe-sen, die rechtliche Grundlage. 11 d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die wirksame Abtretung eines schuldrechtlichen Anspruchs von P. B. gegen die Beklagte auf Bewil-ligung des Wegerechts mit der Erw344gung verneint, das seinerzeit zwischen den Eltern der Beklagten und P. B. begr374ndete Schuldverh344ltnis stelle sich seiner Gesamtheit nach als Gef374ge von Rechten, Rechtslagen und Pflich-ten mit der Besonderheit dar, dass die durch ein schuldrechtliches Verpflich-tungsgesch344ft begr374ndete Grunddienstbarkeit f374r den Berechtigten und den Verpflichteten einem Dauerschuldverh344ltnis vergleichbare Rechte und Pflichten begr374nde, so dass der wirksame Eintritt einer neuen Partei regelm344337ig nur im Wege der Vertrags374bernahme oder des Vertragsbeitritts erfolgen k366nne. Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. 12 - 8 - aa) Zum einen hat das Berufungsgericht hier verkannt, was es zuvor zu-treffend bejaht hat, dass n344mlich eine Grunddienstbarkeit bisher nicht entstan-den ist. Nicht ein schuldrechtliches Verpflichtungsgesch344ft begr374ndet die Dienstbarkeit, sondern die dingliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sowie die Eintragung des Rechts in das Grundbuch (247 873 Abs. 1 BGB). Fehlt es daran, kann auch kein gesetzliches Schuldverh344ltnis zwi-schen zwei Grundst374ckseigent374mern bestehen, welches durch eine Grund-dienstbarkeit begr374ndet wird (dazu Senat, BGHZ 95, 144, 146 ff.; 106, 348, 350). Somit fehlt es ebenfalls an dem von dem Berufungsgericht angenomme-nen Dauerschuldverh344ltnis zwischen P. B. und den Eltern der Be-klagten bzw. der Beklagten selbst. 13 bb) Zum anderen r374gt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten einer Grunddienstbar-keit bestehende Schuldverh344ltnis im Hinblick auf die 334bertragbarkeit der Rechte des Berechtigten einem Miet-, Pacht- oder Gesellschaftsverh344ltnis gleichgestellt hat mit der Folge, dass eine 334bertragung ohne Mitwirkung des Verpflichteten unwirksam ist. Das verkennt den Anwendungsbereich von 247 399 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den urspr374nglichen Gl344ubiger nicht ohne Ver344n-derung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine Inhalts344nderung wird u.a. dann angenommen, wenn ein Gl344ubigerwechsel das besonders schutzw374rdige Inter-esse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gl344ubigerperson beeintr344chtigt (BGHZ 96, 146, 149). Ein solches Interesse besteht bei dem An-spruch des Mieters auf 334berlassung des Gebrauchs der Mietsache, weil es f374r den Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch 374berlas-sen muss (BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987); Ver-gleichbares gilt f374r die Sonderrechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile (Bamber-ger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., 247 399 Rdn. 5). Diese Erw344gungen treffen auf das 14 - 9 - zwischen dem Eigent374mer des herrschenden und dem Eigent374mer des dienen-den Grundst374cks neben der Grunddienstbarkeit bestehende gesetzliche Schuldverh344ltnis nicht zu. Denn die Grunddienstbarkeit steht von vornherein nicht einer bestimmten Person zu, sondern dem jeweiligen Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks (247 1018 BGB). Damit ist ein Gl344ubigerwechsel gleichsam vorprogrammiert. Ein besonderes Interesse des Eigent374mers des dienenden Grundst374cks (Schuldner) an der Beibehaltung des urspr374nglichen Berechtigten der Grunddienstbarkeit ist deshalb nicht zu erkennen, zumindest aber nicht schutzw374rdig. e) Rechtlich nicht haltbar sind die Erw344gungen, mit denen das Beru-fungsgericht das Erfordernis der rechtsgesch344ftlichen Einbeziehung der Beklag-ten in eine Vertrags374bernahme oder der Zustimmung zu einer Vertrags374ber-nahme zwischen P. B. und der Kl344gerin "unter Beachtung der in 247247 414, 415 BGB anerkannten Interessen der Gegenpartei" begr374ndet hat. 15 aa) Falls es mit seiner Formulierung "Fortsetzung des urspr374nglich zwi-schen den Altparteien bestehenden schuldrechtlichen Vertrages" die Fortset-zung des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 zwischen der Kl344gerin anstelle von P. B. und der Beklagten als Miterbin ihrer Eltern gemeint hat, r374gt die Revision erfolgreich die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Juli 2007 durch das Berufungsgericht. Diese ist zwar grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten; sie ist jedoch f374r das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzlich oder all-gemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-letzt worden sind (siehe nur BGHZ 152, 153, 156). So liegt es hier. Das Beru-fungsgericht hat den Wortlaut der Vereinbarung, der Ausgangspunkt jeder Ver-tragsauslegung ist (siehe BGH, Urt. v. 27. M344rz 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535), nicht ausreichend beachtet. In 247 4 hei337t es, dass P. B. s344mtli-che Rechte und Pflichten aus der in 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 16 - 10 - getroffenen Vereinbarung an die Kl344gerin abtritt und die Kl344gerin die Abtretung annimmt. Dies schlie337t die Annahme aus, dass P. B. und die Kl344ge-rin dar374ber hinaus einen Parteiwechsel innerhalb des Kaufvertrags herbeif374hren wollten. Eine dahingehende Auslegung wird auch dem Grundsatz nicht gerecht, dass der Wille der Vertragsparteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gef344hrdende Gestaltung gerichtet ist (BGHZ 152, 153, 158). Denn der Ein-tritt der Kl344gerin anstelle von P. B. in den Kaufvertrag bedarf als Ver-trags374bernahme der Zustimmung aller Beteiligten (BGH, Urt. v. 20. April 2005, XII ZR 29/02, NJW-RR 2005, 958, 959 m.w.N.). Da die Beklagte nicht zuge-stimmt hat, ist die Vertrags374bernahme unwirksam mit der Folge, dass der von P. B. und der Kl344gerin gew374nschte Erfolg, dieser einen Anspruch auf Bewilligung des Wegerechts zu verschaffen, nicht eintreten kann. Dieses Er-gebnis haben P. B. und die Kl344gerin sicher nicht gewollt. bb) Falls das Berufungsgericht die Fortsetzung nur des in 247 4 des Kauf-vertrags vom 9. Februar 1978 begr374ndeten Schuldverh344ltnis zwischen der Kl344-gerin anstelle von P. B. und der Beklagten angenommen hat, ist die daraus gezogene Schlussfolgerung, mangels Mitwirkung der Beklagten sei die Kl344gerin nicht Inhaberin des Anspruchs auf Einr344umung des Wegerechts ge-worden, fehlerhaft. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Beru-fungsgericht 374bersehen hat, dass die in einer unwirksamen Vertrags374bernahme mitenthaltene Abtretung wirksam sein kann (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148 f.). Das trifft hier, was der Senat mangels Aus-legung der Vereinbarung in dieser Hinsicht durch das Berufungsgericht selbst entscheiden kann, f374r die 334bertragung des Anspruchs auf Einr344umung des Wegerechts zu. Der Regelung ist der Wille von P. B. und der Kl344ge-rin zu entnehmen, dass diese mit dem Abschluss der Vereinbarung jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung von P. B. eintreten sollte, als dies ohne 17 - 11 - Zustimmung der Beklagten m366glich war. Die rechtliche M366glichkeit hierf374r bietet eine Abtretung (247 398 BGB). 18 f) Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Unrecht in einer Hilfserw344gung angenommen, dass der auf die Kl344gerin 374bergegangene Anspruch auf Einr344u-mung des Wegerechts verwirkt sei. 19 aa) Zwar m366gen 16 275 Jahre vergangen sein, in denen P. B. und die Kl344gerin keine Rechte auf Einr344umung und Eintragung des Wegerechts geltend gemacht haben; auch haben sie innerhalb derselben Frist keinen Gebrauch von dem Wegerecht gemacht. Aber daraus folgt nicht die Verwirkung des Anspruchs. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Un-t344tigkeit des Gl344ubigers 374ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beur-teilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp344tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (247 242 BGB) verst366337t; zu dem Zeitablauf m374ssen besondere auf das Verhalten des Berechtigten beruhende Umst344nde hinzutreten, die das Ver-trauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 849 - insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt). bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erf374llt. Zutreffend weist die Revisi-on darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass P. B. oder die Kl344gerin nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 374ber l344ngere Zeit unterlassen, son-dern dar374ber hinaus ein Verhalten gezeigt haben, welches das Vertrauen der Beklagten und ihrer Eltern rechtfertigt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Auch andere Anhaltspunkte, die zur Rechtfertigung dieses Vertrauens herangezogen werden k366nnen, sind nicht festgestellt. Insbesondere die von 20 - 12 - dem Berufungsgericht hervorgehobene rechtliche Qualifizierung des Wege-rechts als "Legaldauerschuldverh344ltnis" ist in diesem Zusammenhang ohne Be-lang. Somit hat das Berufungsgericht das von ihm bejahte Vertrauen der Be-klagten lediglich mit dem blo337en Zeitablauf begr374ndet. Durch diesen kann der notwendige Vertrauenstatbestand jedoch nicht geschaffen werden (BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Im 334brigen ist - was die Revision zutreffend aufzeigt - weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens P. B. oder der Kl344gerin ge-setzten Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tats344chlich einge-richtet hat. Ein solches Verhalten ist jedoch weitere Voraussetzung f374r die An-nahme der Verwirkung (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, aaO; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, aaO). 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 ZPO). Der Senat kann allerdings nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. 247 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 21 a) Sowohl die Parteien als auch die Instanzgerichte sind bisher davon ausgegangen, dass die Kl344gerin einen Anspruch auf Bestellung und Eintragung einer Grunddienstbarkeit haben kann. Sie haben dabei jedoch 374bersehen, dass eine am Wortlaut orientierte und den Interessen der Vertragsparteien gerecht werdende Auslegung der Vereinbarung in 247 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 ergeben kann, dass die Vereinbarung auf die Bestellung einer beschr344nk-ten pers366nlichen Dienstbarkeit gerichtet ist. 22 aa) Die beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit berechtigt ihren Inhaber u.a., das mit dem Recht belastete Grundst374ck in einzelnen Beziehungen zu 23 - 13 - nutzen (247 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Ihr Inhalt kann demgem344337, wie der einer Grunddienstbarkeit (247 1018 Alt. 1 BGB), ein Wegerecht sein. Berechtigter kann dagegen nicht, wie bei der Grunddienstbarkeit, der jeweilige Eigent374mer eines anderen Grundst374cks sein, sondern nur eine bestimmte nat374rliche oder juristi-sche Person oder eine rechtsf344hige Personengesellschaft. P. B. ge-h366rt somit zu dem Kreis der m366glichen Berechtigten. bb) Der Kaufvertrag vom 9. Februar 1978 wurde zwischen den Eltern der Beklagten und P. B. abgeschlossen, ebenso die in seinem 247 4 ge-nannte privatschriftliche Vereinbarung vom 8. April 1973. In dieser haben die Eltern nach ihrer Erkl344rung in dem Kaufvertrag P. B. ein Wegerecht einger344umt. In 247 4 des Kaufvertrags haben sie ihre Verpflichtung erkl344rt, P. B. das Wegerecht einzur344umen und dessen Eintragung in das Grund-buch zu bewilligen. Diese Regelungen k366nnen daf374r sprechen, dass nur P. B. Inhaber des Wegerechts sein sollte. 24 cc) Dies kann auch den Interessen der Vertragsparteien entsprochen haben. Sie standen offensichtlich in einem besonders vertrauensvollen Verh344lt-nis zueinander. Anders ist es nicht zu erkl344ren, dass die Eltern P. B. knapp f374nf Jahre vor der Beurkundung des Kaufvertrags den Besitz an dem Grundst374ck 374bergeben haben und dass P. B. ihnen in demselben Zeitpunkt den Kaufpreis bezahlt hat. Hinzu kommt, dass nach dem die Grund-st374ckssituation im Jahr 1978 darstellenden Lageplan (Bl. 186 d.A.) das von P. B. erworbene Flurst374ck 148/11 an der s374dlichen Ecke an einen 366f-fentlichen Weg angrenzte, so dass der Grundst374ckseigent374mer nicht auf ein 374ber die n366rdlich gelegenen Grundst374cke der Eltern der Beklagten bzw. der Beklagten selbst verlaufendes Wegerecht angewiesen war. Auch dies kann da-f374r sprechen, dass das Wegerecht allein den pers366nlichen Bed374rfnissen von P. B. dienen sollte. 25 - 14 - b) Der urspr374nglich P. B. zustehende Anspruch kann nur auf-grund der Vereinbarung vom 24. Juli 2007 im Wege der Abtretung (247 398 BGB) auf die Kl344gerin 374bergangen sein. War er auf die Bestellung einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit gerichtet, scheitert der 334bergang jedoch an der Vor-schrift des 247 399 Alt. 1 BGB; der Anspruch ist nicht abtretbar, weil sich durch die Abtretung der Inhalt der Leistung ver344nderte. 26 Eine Inhalts344nderung ist u.a. dann gegeben, wenn der Gebrauch einer Sache einem anderen als dem urspr374nglich Berechtigten 374berlassen werden soll; denn die Person des Benutzers ist wesentlich f374r das Vertrauen, das der 334berlassende hinsichtlich der pfleglichen Behandlung der Sache hat (BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987; M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 399 Rdn. 7; Staudinger/Busche, BGB [2005], 247 399 Rdn. 8). Ein sol-ches schutzw374rdiges Vertrauen besteht nicht, wenn sich der Schuldner zur Be-stellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet hat. Denn die Ver344nderung in der Person des Berechtigten nach der Entstehung des Rechts liegt in der Natur der Sache (siehe oben unter 2. c) bb)), so dass der Besteller von vornherein damit rechnen muss, dass sein Grundst374ck von anderen Personen als dem urspr374ng-lichen Berechtigten benutzt wird. Anders ist es aber bei der Verpflichtung zur Bestellung einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit (247 1090 BGB). In die-sem Fall ist der Bestellungsanspruch jedenfalls dann nicht 374bertragbar, wenn Versprechensempf344nger und Beg374nstigter identisch sind (Senat, BGHZ 28, 99, 102; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 399 Rdn. 4; Staudinger/Mayer, BGB [2009], 247 1092 Rdn. 4). Denn die Dienstbarkeit ist auf das pers366nliche Bed374rfnis des Berechtigten zugeschnitten und an eine bestimmte Person gebunden. Demgem344337 ist sie nicht 374bertragbar (247 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Interesse des Verpflichteten an der Beibehaltung des urspr374nglichen Berechtigten ist in-des schon vor der Entstehung des Rechts (247 873 BGB) in demselben Ma337 vor-handen und deshalb ebenso sch374tzenswert. Dies rechtfertigt die Annahme der 27 - 15 - Unabtretbarkeit des Anspruchs auf Bestellung einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit. 28 4. Die bisher fehlende Auslegung der Vereinbarung in 247 4 des Kaufver-trags muss das Berufungsgericht nachholen. Gelangt es dabei zu dem Ergeb-nis, dass die Eltern der Beklagten eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit bewilligt haben, ist die Klage abzuweisen. Ergibt die Auslegung, dass die Eltern der Beklagten eine Grunddienst-barkeit bewilligt haben, muss das Berufungsgericht pr374fen, ob der Weg 374ber das heutige Flurst374ck Nr. 16/1 f374hren sollte. Bejaht es dies, wird zu pr374fen sein, ob - wie die Beklagte meint - die Geltendmachung des Anspruchs dem Schika-neverbot (247 226 BGB) widerspricht. 29 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Usingen, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 C 50/08 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2-16 S 174/08 -
Full & Egal Universal Law Academy