BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 42/09 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. 1 Die vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltene Frage, ob eine formularm344337ige Belastung des Mieters mit Sch366nheitsreparaturen, die dem Mieter 374ber die Begriffsdefinition gem344337 247 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinausge-hende Arbeiten auferlegt, zur Gesamtunwirksamkeit der Sch366nheitsreparatur-klausel f374hrt, ist durch das Senatsurteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 48/09, WuM 2010, 85 Rn. 11) beantwortet worden. 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 48/09, aaO) die entsprechende Klausel in 247 13 Nr. 1 des Mietvertrages f374r un-wirksam gehalten, weil darin hinsichtlich der T374ren und Fenster nicht zwischen dem Innen- und Au337enbereich unterschieden wird und eine sprachliche Reduk-tion der Formulierung auf das zul344ssige Ma337 als unzul344ssige geltungserhalten-de Reduktion nicht m366glich ist. 3 - 3 - Entgegen der Auffassung der Revision geht aus der Formulierung in 247 13 Nr. 1 Satz 7 des Mietvertrages, wonach "im Allgemeinen Sch366nheitsreparaturen in den Mietr344umen in folgenden Zeitabst344nden erforderlich (sind)", nicht mit der erforderlichen Klarheit (247 305c Abs. 2 BGB) hervor, dass mit dem Streichen der Fenster und T374ren nur deren Innenfl344chen gemeint sind. 4 5 Anders als die Revision meint, bestehen auch keine Gegenanspr374che der Beklagten gegen die Kl344gerin aus positiver Vertragsverletzung (247 280 BGB) wegen schlecht ausgef374hrter Sch366nheitsreparaturen. Es kann dahinstehen, ob der Anstrich der Fenster durch die Kl344gerin nicht fachgerecht ausgef374hrt wor-den ist. Ein dadurch etwa verursachter 374berm344337iger Farbauftrag w344re im Zuge der von den Beklagten auszuf374hrenden Sch366nheitsreparaturen zu beseitigen; dar374ber hinausgehende nachteilige Ver344nderungen der Fenster durch die Kl344-gerin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit die Revision schlie337lich meint, das Berufungsgericht sei den wei-teren Beweisangeboten der Beklagten unter Verletzung deren rechtlichen Ge-h366rs aus Art. 103 Abs. 1 GG zu den Fragen, wer die Balkont374r gek374rzt habe und ob die Kl344gerin wegen der f374r ihren neuen Teppichboden gek374rzten Zim-mert374ren auf Streicharbeiten verzichtet habe, nicht nachgegangen, ist auch dies unbehelflich. Einer Beweiserhebung durch das Berufungsgericht bedurfte es insoweit nicht, weil nach den Erw344gungen des Berufungsgerichts die Balkont374r entsprechend den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen G. ohnehin im unte-ren Bereich instand zu setzen war und die Sch366nheitsreparaturen an den Zim-mert374ren infolge mehrfach abgelaufener Renovierungsfristen jedenfalls nun-mehr f344llig sind. Gegen diese - auf die Ber374cksichtigung von Sowieso-Kosten hinauslaufende - zutreffende W374rdigung des Berufungsgerichts ist revisions-rechtlich nichts zu erinnern. 6 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 7 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 17. November 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 11.03.2008 - 102 C 264/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2009 - 63 S 146/08 -
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