BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 42/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tr344gt der Streithelfer. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 8.445 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines zugunsten der Beklag-ten im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts an einem Grundst374ck der Kl344-gerin und 374ber die Rechtsfolgen im Fall der Unwirksamkeit dieses Rechts. 1 Die Kl344gerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundst374cks, zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung und zur Zustimmung zur L366schung des Erbbaurechts im Grundbuch verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - unter Abweisung der Klage 2 - 3 - im 334brigen - die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung von 6.756 200 nebst Zinsen und zur Zustimmung zur L366schung des Erbbaurechts ver-urteilt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie wollen in dem angestrebten Revisions-verfahren die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen. 3 II. Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil die Beklagten nicht ausreichend dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Fest steht eine Beschwer von 6.756 200. Das ist der Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagten verurteilt worden sind. 5 2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Verurteilung zur L366schungszustim-mung. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung und damit an dem Bestehen des Erbbau-rechts. Diesen Wert haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt. 6 a) Entgegen ihrer Auffassung ist der Grundst374ckswert nicht als Anhalts-punkt heranzuziehen. Die von ihnen genannte Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) betrifft die Verurteilung zur Zu-stimmung zur L366schung einer Auflassungsvormerkung und ist mit dem vorlie-genden Fall nicht vergleichbar. 7 b) Selbst wenn man die Annahme der Beklagten als rechtlich zutreffend unterstellt, der Wert bestimme sich nach dem Verkehrswert des Geb344udes, weil 8 - 4 - ihnen ohne das Erbbaurecht nach dem Ablauf der von dem Berufungsgericht angenommenen Nutzungsfrist bis zum 1. Oktober 2022 kein Entsch344digungs-anspruch f374r das Geb344ude (247 27 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG) zustehe, kann der von ihnen errechnete Betrag von 75.000 200 der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Zum einen haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, wie hoch der Verkehrswert in dem ma337geblichen Zeitpunkt 1. Oktober 2022 voraussichtlich sein wird. Ihr Vortrag ersch366pft sich insoweit in der Behauptung eines derzeitigen Verkehrswerts von 150.000 200 und dem Erfor-dernis eines Abschlags von 50%. Zum anderen haben die Beklagten nicht be-r374cksichtigt, dass ihnen ohne das Bestehen des Erbbaurechts wegen der Inves-titionen f374r die Renovierung und Wiederherstellung des Geb344udes ein Entsch344-digungsanspruch nach 247 951 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen kann. Beschwert sind sie deshalb allenfalls in H366he der Differenz zwischen den beiden Anspr374-chen. c) Auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie ohne das Erbbaurecht f374r die Jahre 2007 bis 2022 zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung von 23.646 200 verpflichtet seien und f374r die Wertberechnung ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen sei, haben die Beklagten die Beschwer in dieser H366he nicht aus-reichend dargelegt. Sie haben n344mlich au337er Acht gelassen, dass sie bei Be-stehen des Erbbaurechts den Erbbauzins zahlen m374ssen. Nur in H366he der Dif-ferenz zwischen diesem und der Entsch344digung k366nnen sie deshalb beschwert sein. 9 3. Mangels anderer Anhaltspunkte verbleibt es bei dem in den Tatsa-cheninstanzen angenommenen Wert von 1.689 200 f374r die Zustimmung zur L366-schung. 10 - 5 - III. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 O 1811/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.02.2010 - 5 U 695/08 -
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