BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/10 Verk374ndet am: 11. Mai 2011 Ring Justizhauptsekret344rin, als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 301, 557 Abs. 3 Satz 2 a) Der Erlass eines unzul344ssigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfah-rensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu ber374cksich-tigen ist (Aufgabe von BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71; vom 22. M344rz 1991 - V ZR 16/90; vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94; vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99). b) Hat das Gericht hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Rechtsstreits auf 374bereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens ange-ordnet, ist ein Teilurteil 374ber den 374brigen Teil des Rechtsstreits wegen der bei erneuter Aufnahme des Verfahrens bestehenden Gefahr einer abwei-chenden Entscheidung nicht zul344ssig. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger und der Beklagten werden das Ur-teil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. M344rz 2010 - auch im Kostenpunkt - und das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Mai 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Mai 2008, soweit dieses die Revisionsbeklagten betrifft, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserh366hungen. 1 Die Kl344ger werden als Endverbraucher von dem beklagten Energiever-sorgungsunternehmen leitungsgebunden mit Erdgas versorgt. Die Vertragsver-h344ltnisse zwischen den Kl344gern und der Beklagten wurden durch Verwendung von den Kl344gern unterzeichneter Vertragsformulare begr374ndet. 2 - 3 - Die Beklagte erh366hte zum 1. Juli 2005 ihren - mengenabh344ngigen - Ar-beitspreis um 0,56 Cent/kWh (netto), zum 1. Januar 2006 um weitere 0,51 Cent/kWh (netto) sowie zum 1. Mai 2006 nochmals um 0,295 Cent/kWh (netto). Eine weitere Preisanhebung erfolgte zum 1. April 2008. 3 4 Die Kl344ger sind der Auffassung, der Beklagten stehe ihnen gegen374ber kein Recht zur einseitigen Preiserh366hung zu. Sie begehren die Feststellung, dass die jeweils zwischen den Kl344gern und der Beklagten bestehenden Gas-versorgungsvertr344ge 374ber den 30. Juni 2005 hinaus unver344ndert - von der Er-h366hung der Mehrwertsteuer abgesehen - zu den ab 1. Oktober 2004 geltenden Preisen fortbestehen. Nachdem sich die Klage zun344chst nur auf die Preisan-passungen zum 1. Juli 2005, 1. Januar 2006 und 1. Mai 2006 bezogen hat, ha-ben die Kl344ger im Verhandlungstermin vor dem Landgericht auch die Preisan-passung vom 1. April 2008 zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens ge-macht. Das Landgericht hat die Klage - mit Ausnahme der Erh366hung zum 1. April 2008 - durch Teilurteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben 21 der 418 Kl344ger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Zul344ssigkeit des Teilurteils hat das Landgericht auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens bez374glich des noch bei ihm anh344n-gigen Teils des Rechtsstreits bis zu einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber das Teilurteil angeordnet. 5 Auf die Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht das Urteil abge-344ndert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht (OLG Dresden, RdE 2010, 230) hat zur Begr374n-dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Das Landgericht habe durch Teilurteil entscheiden d374rfen. Die erhobene Feststellungsklage sei zul344ssig, weil die Kl344ger ein rechtliches Interesse an der Feststellung h344tten, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preis-erh366hungen unwirksam seien. Die Klage sei auch begr374ndet, weil die von der Beklagten vorgenomme-nen Preiserh366hungen weder unmittelbar auf 247 4 Abs. 2 AVBGasV noch auf All-gemeine Gesch344ftsbedingungen noch auf eine erg344nzende Vertragsauslegung gest374tzt werden k366nnten. Die AVBGasV sei nicht als Rechtsvorschrift auf den Gasversorgungsvertrag der Parteien anzuwenden, weil die Kl344ger nicht Tarif-kunden im Sinne des 247 1 Abs. 2 AVBGasV seien. 10 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel, denn der Er-lass eines Teilurteils (247 301 ZPO) durch das Landgericht war unzul344ssig. Das Berufungsgericht h344tte daher gem344337 247 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO auch ohne ent-sprechenden Antrag (247 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO) das erstinstanzliche Urteil auf-heben und die Sache an das Landgericht zur374ckverweisen m374ssen. 12 - 5 - 1. Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grunds344tzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (247 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausge-schlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist nament-lich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren 374ber andere Anspr374che oder An-spruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die M366glichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo337en Urteilsele-menten geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach 247 318 ZPO f374r das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.). 13 Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbst344ndiger prozessua-ler Anspr374che, wenn zwischen den prozessual selbst344ndigen Anspr374chen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Anspr374che prozessual in ein Abh344ngigkeitsverh344ltnis gestellt sind (BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, aaO). 14 Dies ist hier der Fall. Bei einer sp344teren Aufnahme des noch beim Land-gericht anh344ngigen Teils des Rechtsstreits wird erneut 374ber die Frage zu befin-den sein, ob ein Preisanpassungsrecht der Beklagten besteht. Insoweit besteht 15 - 6 - die Gefahr, dass das Gericht bei einem sp344teren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund ge344nderter Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 unter II 1 b) - hierzu abwei-chend entscheidet. 16 2. Die Unzul344ssigkeit des Teilurteils ist nicht dadurch entfallen, dass das Landgericht nach Erlass des Teilurteils f374r den noch bei ihm anh344ngigen Teil des Rechtstreits auf 374bereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. a) Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um einen Ausnahmefall, in dem trotz der bestehenden Gefahr einer abweichenden Ent-scheidung ein Teilurteil zul344ssig w344re. Eine derartige Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Unterbrechung des Ver-fahrens durch Konkurs, Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen an-erkannt (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 , NJW 1987, 2367 unter I, und BGH, Urteil vom 10. M344rz 1988 - IX ZR 194/87 , NJW 1988, 2113 unter II - zum Konkurs; BGH, Urteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 , BGHZ 148, 214 , 216, und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 unter II 1 b - zur Insolvenz; BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. - zum Tod). Die Rechtfertigung f374r diese Ausnahme liegt jedoch darin, dass die - in ihrer Dauer nicht absehbare - Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits f374hrt und es daher mit dem Anspruch der 374brigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechts-schutz nicht vereinbar w344re, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Ent-scheidung nur deshalb nachhaltig verz366gern w374rde, weil die abstrakte Gefahr einer widerspr374chlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, Urteile vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, aaO). 17 - 7 - b) Zwar wird hieraus zum Teil der Schluss gezogen, dass auch das Nichtbetreiben eines abtrennbaren Teils des Verfahrens zu einer faktischen Verfahrenstrennung f374hre, welche die M366glichkeit eines Teilurteils er366ffne (OLG D374sseldorf, WM 2008, 750, 751; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 301 Rn. 7; HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl., 247 301 Rn. 6). Dies ist aber nicht sachgerecht (so auch OLG Frankfurt, NZG 2008, 836, 837). Bei einem auf Wunsch der Par-teien angeordneten Ruhen des Verfahrens fehlt es an einer mit einer Verfah-rensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen ver-gleichbaren Situation. Die eintretende Verz366gerung entspricht - anders als bei den vorgenannten Fallgestaltungen - dem Willen der Parteien und kann von diesen auch jederzeit durch Aufnahme des Verfahrens beendet werden, so dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hier keine Rechtfertigung f374r den Erlass eines Teilurteils bei gleichwohl bestehender Gefahr widersprechen-der Entscheidungen gibt. Allein die Praktikabilit344t dieses Vorgehens vermag den Erlass eines prozessordnungswidrigen Teilurteils nicht zu rechtfertigen. 18 3. Die Unzul344ssigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils hatte das Beru-fungsgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen (247 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082 unter II; Se-natsurteile vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94 , NJW 1996, 395 unter II 1 c, und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 c; M374nch-KommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 529 Rn. 22; Pr374tting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 2. Aufl., 247 529 Rn. 20; HK-ZPO/W366stmann, aaO, 247 529 Rn. 10; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 529 Rn. 21); es h344tte daher das erstinstanzliche Urteil ge-m344337 247 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben gehabt. Dass die Unzul344ssigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsinstanz ger374gt worden ist, steht der Ber374cksichtigung im Revisi-onsverfahren nicht entgegen, denn der Erlass eines unzul344ssigen Teilurteils 19 - 8 - stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsin-stanz gem344337 247 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist. 20 a) Allerdings ist die Frage, ob ein Versto337 gegen 247 301 ZPO von Amts wegen zu pr374fen ist oder es einer 247 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO entspre-chenden Verfahrensr374ge bedarf, umstritten. 21 aa) Das Reichsgericht hat die prozessuale Unzul344ssigkeit eines Teilur-teils ebenso wie die eines Grundurteils (247 304 ZPO) in gefestigter Rechtspre-chung nur auf eine entsprechende Verfahrensr374ge hin f374r beachtlich gehalten (RGZ 75, 16, 19; 85, 214, 217; 152, 292, 297) und dies damit begr374ndet, dass es sich hierbei lediglich um eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift handele. Allerdings hat das Reichsgericht bei Ehesachen bereits eine Ber374cksichtigung dieses Verfahrensmangels von Amts wegen f374r erforderlich gehalten, da in Ehesachen der Erlass eines unzul344ssigen Teilurteils gegen einen prozessrecht-lichen Grundsatz versto337e, der im 366ffentlichen Interesse zu beachten und daher dem Belieben der Parteien entzogen sei, so dass auch der Bestand des unzu-l344ssigen Teilurteils nicht der Willk374r der Parteien ausgesetzt sein d374rfe (RGZ 107, 350, 351). Es hat diese Rechtsprechung aber ausdr374cklich nicht auf ande-re Verfahren 374bertragen (RGZ 152, 292, 297). Gleiches hat das Reichsgericht f374r den Fall angenommen, dass 374ber eine unselbst344ndige Anschlussberufung vor einer Entscheidung 374ber die Hauptberufung durch Teilurteil entschieden worden ist, da auch hier die Bestimmung, dass eine unselbst344ndige Anschluss-berufung unwirksam werde, wenn die Berufung zur374ckgenommen oder als un-zul344ssig verworfen werde, der Verf374gung der Parteien entzogen sei (RGZ 159, 293, 295). bb) Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs f374r das Teilurteil davon ausgegangen, dass die Unzul344s- 22 - 9 - sigkeit eines in der Tatsacheninstanz erlassenen Teilurteils in der Revisionsin-stanz grunds344tzlich nur auf eine Verfahrensr374ge hin ber374cksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 74). Dem ist zun344chst auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gefolgt (BGH, Urteil vom 22. M344rz 1991 - V ZR 16/90, aaO). Der erkennende Senat hat diese Mei-nung ebenfalls vertreten (Senatsurteile vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94, NJW 1996, 2165 unter II 4, und vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 1). Gleichwohl hat, im Anschluss an eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs f374r die britische Zone (OGHBrZ, NJW 1950, 597), auch der Bundesgerichtshof die Unzul344ssigkeit eines Teilurteils von Amts wegen be-r374cksichtigt, wenn ein Teilurteil im Falle einer notwendigen Streitgenossen-schaft nur gegen einzelne Streitgenossen erlassen wurde (BGH, Urteile vom 8. Juni 1962 - V ZR 171/61, NJW 1962, 1722; vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101 unter I). Der Oberste Gerichtshof f374r die britische Zone hatte insoweit zur Begr374ndung angef374hrt, dass das aus 247 62 ZPO folgende Verbot, ein Sachurteil nur bez374glich eines Streitgenossen zu erlassen, nicht nur dem Interesse der Prozessparteien, sondern wesentlich auch dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege 374berhaupt diene und daher ein dieses Verbot nicht beachtendes Urteil keine geeignete Grundlage f374r die Fortsetzung des Verfahrens sei. cc) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat f374r das Grundurteil ent-schieden, dass ein Versto337 gegen 247 304 ZPO auch ohne eine Verfahrensr374ge von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist. Er hat dies damit begr374ndet, dass die Aufhebung eines Urteils, welches keine Grundlage in der Zivilprozessordnung finde, nicht von einer Parteir374ge abh344ngen k366nne, vielmehr von Amts wegen verhindert werden m374sse, dass das weitere Verfahren auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaue (BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968 unter II 2 a). Dieser Auffassung haben sich mehrere Zivilsena- 23 - 10 - te des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH, Urteile vom 11. M344rz 1982 - I ZR 27/80, NJW 1982, 1757 unter II 2; vom 7. November 1991 - IX ZR 3/91, NJW-RR 1992, 290 unter II; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487 unter II 1; vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319 unter III; vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848 unter II 3; vom 4. De-zember 1997 - IX ZR 247/96, NJW 1998, 1140 unter II; vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97, NJW 2000, 664 unter I; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 unter I; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98, NJW 2000, 1498 unter II 1; vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919 unter II 2 a). Sie ist auch in der Literatur einhellig auf Zustimmung gesto337en (M374nchKommZPO/Musielak, aaO, 247 304 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 304 Rn. 55; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 247 304 Rn. 21; Pr374t-ting/Gehrlein/Thole, aaO, 247 304 Rn. 23). dd) In der Literatur wird diese Auffassung auch f374r das Teilurteil vertreten und aufgrund der zum Grundurteil identischen Interessenlage eine von einer Verfahrensr374ge unabh344ngige Pr374fungskompetenz des Revisionsgerichts bejaht (Wieczorek/Sch374tze/Pr374tting, ZPO, 3. Aufl., 247 557 Rn. 26; M374nchKomm-ZPO/ Wenzel, aaO, 247 557 Rn. 26; Stein/Jonas/Leipold, aaO, 247 301 Rn. 34; Pr374tting/ Gehrlein/Thole, aaO, 247 301 Rn. 22; HK-ZPO/Saenger, aaO, 247 301 Rn. 17; Mu-sielak/Ball, aaO, 247 557 Rn. 16). Teilweise wird aber auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des II. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs an dem Erfordernis einer Verfahrensr374ge festgehalten (M374nch-KommZPO/Musielak, aaO, 247 301 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, 247 301 Rn. 6; Wieczorek/Sch374tze/Rensen, aaO, 247 301 Rn. 64; Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 301 Rn. 13). 24 ee) Der V. und der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben eben-falls erwogen, die vorgenannte Rechtsprechung zum Grundurteil auch auf das 25 - 11 - Teilurteil zu 374bertragen, brauchten diese Frage allerdings nicht zu entscheiden (BGH, Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 1 c mwN, und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 unter 5). 26 ff) Soweit der Senat bislang davon ausgegangen ist, dass es in der Revi-sionsinstanz f374r die Pr374fung der Zul344ssigkeit des Teilurteils der Erhebung einer Verfahrensr374ge bedarf (Senatsurteile vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94, aaO, und vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, aaO), h344lt der Senat hieran nach er-neuter 334berpr374fung nicht fest. F374r eine unterschiedliche Behandlung des Grund- und des Teilurteils gibt es keine Rechtfertigung. Ein unzul344ssiges Teilurteil findet ebenso wie ein unzu-l344ssiges Grundurteil im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher - ohne dass es einer R374ge bedarf - von Amts wegen aufzuheben. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird, so dass weder beim Grundurteil das weitere Verfahren auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut (BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, aaO) noch das unzul344ssige Teilurteil dazu f374hrt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt. Eine der-artige Gefahr ist nicht nur in den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Ausnahmef344llen, sondern generell nicht zu akzeptieren. Ein derartiger Fehler ist daher auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen. 27 b) Der II. und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben auf Anfra-ge mitgeteilt, dass an der gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten wird. 28 - 12 - III. 29 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist bereits wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Aber auch das rechtsfehlerhaft ergangene Teilurteil des Landgerichts kann nicht be-stehen bleiben, weil das Berufungsgericht dieses Urteil gem344337 247 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO h344tte aufheben und die Sache an das Landgericht zur374ckverweisen m374ssen. Zwar ist das Berufungsgericht im Fall eines unzul344ssigen Teilurteils befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anh344n-gig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und hier374ber mitzuent-scheiden (BGH, Urteile vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59, NJW 1960, 339 unter 4; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, aaO unter IV; vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, aaO; vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn 7 f.; jeweils mwN). Diese M366glichkeit besteht hier indes nicht, da der Rechtsstreit in erster Instanz in anderer Beteiligung als in der Berufungsinstanz anh344ngig ist. Die somit schon in zweiter Instanz gebotene Zur374ckverweisung an das Landgericht kann der Senat nachholen (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, aaO S. 82; vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59, aaO; vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; vom 13. April 1992 - II ZR 105/91, NJW 1992, 2099 unter 4; vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, aaO; vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94 , aaO unter II 2; vom 13. Dezem-ber 1995 - VIII ZR 61/95, aaO; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, aaO unter III). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 30 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kl344ger zum Zeitpunkt der streitgegenst344ndlichen Preiserh366hungen au337erhalb der allgemeinen Tarifpreise 31 - 13 - zu Sondertarifen versorgt worden sind, begegnet aufgrund der bislang getroffe-nen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken. 32 Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenom-men werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem "allgemeinsten", im Verh344lt-nis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der ge-setzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV un-terf344llt. Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energiever-sorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten. F374r die Frage, ob es sich bei 366ffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Ta-rif- oder Grundversorgungsvertr344ge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von 247 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 ver366ffentlichten bereinigten Fassung , Allgemeinen Tarifen im Sinne von 247 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von 247 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 ) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den 366ffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabh344ngig davon im Rahmen der all-gemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; je-weils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Ok-tober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2). Ob hier der urspr374nglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen. Der Senat hat ent- 33 - 14 - schieden, dass ein Preis344nderungsrecht nach 247 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu 374bergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht au337erhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Son-derpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen 304nderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt 247 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.). Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der "Allgemeinen Tarife" von den "Sonderpreisregelungen" beziehungsweise - f374r die streitgegenst344ndlichen Preiserh366hungen - "Klassik" daf374r, dass es sich bei letzteren um Angebote au-337erhalb der Grundversorgung handelt. Denn aus der Sicht eines durchschnittli-chen Abnehmers spricht die ausdr374ckliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen daf374r, dass das Ener- 34 - 15 - gieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 O 2620/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2010 - 14 U 983/08 -
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