ECLI :DE:BGH:2017:201017UVZR42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/17 Verkündet am: 20. Oktober 2017 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 921 Bei einer sc hon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilha f- tigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Verm u- tung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist. BGB § 922 Satz 3 Das Erscheinun gsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbesti m- mung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Intere s- sen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Z u- stimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestät i gung von Senat, Urteil vom 23. November 1984 V ZR 176/83, NJW 1985, 1458). BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der V. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Rech t erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 18. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke , die durch e i- nen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 m bis 1,07 m getrennt werden , der in seinem Verlauf die Grunds tücksgrenze schneidet. Die Mieter des Grun d- stücks des Beklagten errichteten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m . 1 - 3 - Mit der nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangen die Kläger - soweit hier von Interesse - die Beseitigung des Holzflechtzauns und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsg e- richt hat der Klage stattgegeben. A uf die Berufung des Beklagten hat das Ber u- fungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, wollen die Kläger die Wiederherstellung d es amtsgerichtl i- chen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem M a- schendrahtzaun um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne d eren Erha ltung zwar auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangt werden. D ie durch die Errichtung des Holzflechtzaun s erfolgte Veränderung des E r- scheinungsbild es rechtfertige aber vorliegend nicht die Annahme eines Beseit i- gungsanspruc hs. Da sich der Holzflechtzaun vollständig auf dem Grundstück des Beklagten befinde, k omme nur eine Verletzung des ästhetischen Empfi n- dens der Kläger in Betracht . Ein Abwehranspruch wäre möglicherweise anz u- nehmen , wenn die Vereinbarung einer gemeinsamen Gr enzanlage zumindest konkludent auch ein bestimmtes Erscheinungsbild umfasst hätte. Daran fehle es hier jedoch . Die Einigung der Grundstücksnachbarn auf einen eher niedrigen Maschendrahtzaun sei kein Hinweis darauf, dass sie sich in irgendeiner Weise über d ie Unveränderlichkeit sein es Erscheinungsbildes und die durch ih n g e- währleistete Sicht auf das Nachbargrundstück hätten verständigen wollen. In s- 2 3 - 4 - besondere bei einer - hier nur in Betracht kommenden - konkludenten Zusti m- mung zu der Grenzeinrichtung sei ein s olcher Wille der Grundstücksnachbarn fernliegend. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht den auf der Gr undstück s- grenze der Nachbargrundstücke befindli chen Maschendrahtzaun allerdings als Einrichtung im Sinne des § 921 BGB an. a) Eine Grenzeinrichtung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anlage nicht notwendigerweise in der Mitte (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3; Urt eil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn. 35) - von der Grenzlinie geschnitten wird und beiden Grun d- stücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, NJW - RR 2001, 1528, 1529; Urteil vom 7. Mä rz 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 1 39, 143 ff.; Urteil vom 21. Ok - to ber 2011 - V ZR 10/11, NJW - RR 2012, 346 Rn. 33). Erforderlich für das Vo r- liegen einer Grenzeinrichtung ist, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als e i- ner gemeinsamen Grenzanlage zustimmen (Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 286 f.; Urteil vom 15. Oktober 1999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11, NJW - RR 2012, 346 Rn. 35; Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 97 3 Rn. 40). An die Zustimmung der früheren Eigentümer sind die Pa r- 4 5 6 - 5 - teien als Rechtsnachfolger gebunden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 V ZR 10/11, NJW - RR 2012, 346 Rn. 35). b) Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen Feststellu n- gen v or. aa ) Das Berufungsgericht stell t fest, dass der Maschendrahtzaun nicht zur Gänze auf einem der beiden Grundstücke steht, sondern in seinem Verlauf die gemeinsame Grenze schneidet und dass er aufgrund seiner Grenzscheid e- funktion beiden Grundstücken d ient. bb) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, aufgrund der nicht unerheblichen Größe der Betonsockel der Metallpfosten hätten die Grundstückseigentümer bei Errichtung des Zauns g e- wusst oder jedenfalls damit ge rechnet, dass sich dieser auf beiden Grundst ü- cken befand, und damit der Grenzanlage zugestimmt. Ob diese tatrichterliche Würdigung frei von Rechtsfehlern ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn für das Einverständnis des Nachbarn mit der Grenzeinrichtung spr icht eine Vermutung. (1) Nach einer verbreiteten Auffassung enthält § 921 BGB eine gesetzl i- che V ermutung , die sich nicht nur - wie der Wortlaut nahelegt - auf die Berec h- tigung zur gemeinschaftlichen Nutzung der Grenzeinrichtung bezieht, sondern auch d ie Vermutung umfasst, dass diese mit dem Einverständnis de r Nachbarn errichtet worden ist . Danach hätte der Nachbar, der eine Grenzeinrichtung ve r- ändern oder beseitigen will, nach § 292 Satz 1 ZPO den Vollbeweis für das Fe h len der einvernehmlichen Errichtu ng der Anlage zu erbringen (BeckOGK/ Vollkommer, 1.11.2017, BGB § 921 Rn. 17 f.; Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 63; MüKoBGB/Brückner, 7 8 9 10 - 6 - 7. Aufl., § 921 Rn. 1 2 f. ; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 921 Rn. 9 ) . Demg e- genüber will eine ander e Meinung nur von einer tatsächlichen Vermutung für ein Einverständnis des Nachbarn mit der Errichtung der Grenzeinrichtung au s- gehen (Soergel/Baur , BGB, 13. Aufl., § 921 Rn. 5). (2) Richtig ist, dass bei einer Einrichtu ng, die sich wegen ihrer Vorteilha f- tigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, eine Vermutung dafür spricht, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wo r- den ist. Denn die Regelung in den §§ 921, 9 2 2 BGB haben zum Ziel , Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden (so zutreffend MüKoBGB/ Brückner, 7. Aufl., § 921 Rn. 12); eine scheinbare Grenzeinrichtung soll im Zweifel als eine wirkliche gelten (so im Zusammenhang mit dem Grenzverlauf ausdrücklich Motive III, S. 275 f.; vgl. auch Protokolle III, S. 131; sowie Senat, Urteil vom 15. Oktobe r 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 4; Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn . 35). Das lässt sich nur erreichen, wenn auch die einvernehmliche Errichtung vermutet wird. (3) Ob es sich dabei um eine gesetzliche oder um eine tatsächliche Ve r- mutung handelt bedarf keiner Entscheidung. Von einer einverständlich erricht e- ten Grenz einrichtung ist hier nämlich auch dann auszugehen, wenn für das Ei n- verständnis nur eine tatsächliche Vermutung im Sinne einer Beweiserleicht e- rung spreche n sollte. Denn die Revision zeigt keinen zur Erschütterung einer solchen Vermutung geeigneten Vortrag des Beklagten auf. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts konnte keine der Parteien darlegen , von wem der Maschendrahtzaun , dessen Alter mindestens 30 Jahre beträgt, errichtet wurde und welche Kenntnis die damaligen Grundstückseigentümer von dessen Ve r- lauf hatten. Der bloße Hinweis des Beklagten auf einen fehlenden Vortrag der Kläger und den nicht erbrachten Nachweis des Einverständnisses des damal i- 11 12 - 7 - g en Eigentümers des Nachbargrundstücks mit der Errichtung des Zauns ist bei der Annahme einer tatsächliche n Vermutung un erheblich. c c) Der Maschendrahtzaun hat seine Eigenschaft als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB nicht deshalb verloren, weil er aufgrund seines Z u- standes seine Funktion nicht mehr erfüllen k önnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 23. November 1984 - V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459). N ach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts weist er zwar alterstypische Schäden auf, kann aber se ine Funktion als Grenzzaun noch erfüllen. I rreparable Schäden liegen nicht vor . 2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass die E r- richtung des Holzflechtzauns unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun der Zustimmung der Kläger nicht b edurfte. a) Nach § 922 Satz 3 BGB darf eine Grenzeinrichtung, an deren Fortb e- stand einer der Nachbarn ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung b e- seitigt oder geändert werden. Haben Grundstücksnachbarn sich - ausdrücklich oder stillschweigend - f ür eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, so kann jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren B e- schaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Wird sie in ihrem E r- scheinungsbild etwa durch einen daneben errichteten Holzza un wesentlich b e- einträchtigt, so kann nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB dessen Beseitigung ve r- langt werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1984 - V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459). An dieser Rechtsprechung wird fest ge halten. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die mit einer Grenzeinrichtung verbundene Zweckbestimmung bereits aus deren objektive r 13 14 15 16 - 8 - Beschaffenheit ; diese lässt sich nicht von optisch - ästhet ischen Gesichtspunkten trennen. Für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die auf der Grundstücksgrenze gel e- gene Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Vorteil beider Grundstücke dient. So genügt etwa für die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zu r gemeinsamen Benutzung verwendete und eingerichtete Fläche. Hie r- unter fällt etwa ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Z u- fahrtsweg, auch wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu ma r- kieren , sondern anderen Zwecken dient ( vgl. S enat, Urteil vom 7. März 2003 V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 143 ff. mwN). D er Vereinbarung einzelner Fun k- tionen einer Grenzeinrichtung bedarf es daher entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts nicht. Auch ist die Grenzeinrichtung in ihrer gesamten Be schaffenheit g e- schützt. Der in § 922 Satz 3 BGB vorgesehene Bestandsschutz ist nicht auf die Substanz d er Grenzeinrichtung beschränkt. Die Vorschrift will auch die Aufh e- bung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren Brauchbarkeit in de m bisherigen Umfang für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, Grun d- eigentum 2012, 1309 Rn. 8). Geschützt ist dabei auch d as nach außen hervo r- tretende Bild der Grenz anlage vor Veränderungen (vgl . Senat, Urteil vom 23. November 1984 - V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1460; Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, BGHZ 73, 272, 274 f.) . Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Au sgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grun d- stücksnach barn nicht getrennt werden . Es kann daher ohne Zustimmung des 17 18 - 9 - Nachbarn nicht verändert werden. Die Ausgleichsfunktion umfasst rein optisch - ästhetische Gesichtspunkte, kann aber auch darüber hinaus gehen. So kann das äußere Erscheinungsbild auch Bedeutung für den Lichteinfall auf ein Grundstück oder für gestalterische Aspekte , etwa der Erhaltung einer räumlich großzügigen Wirkung einer Außenfläche, haben. Wegen dieser Teilhabe an dem Bestandsschutz e iner Grenzanlage nach § 922 Satz 3 BGB besteh en en t- gegen der Ansicht der Beklagten keine Bedenken gegen den hier geltend g e- machten Beseitigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgara n- tie nach Art. 14 Abs. 1 GG . Die Regelungen der §§ 921, 922 BGB sind Auspr ä- gungen der Inhalts - und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Se n at, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 18). 3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als ric h- tig. Dass die Vorn utzerin des Grundstücks des Beklagten über mehrere Jahre hinweg eine Schilfmatte an einem Teilbereich des Maschendrahtzaunes ang e- bracht hatte, ist unerheblich. Hieraus lässt sich allenfalls eine Duldung einer äußerlichen Veränderung der Grenzeinrichtung, die mit dem nunmehr best e- henden Zustand nicht vergleichbar ist, über einen gewissen Zeitraum entne h- men, nicht jedoch ein Einvernehmen der Grundstücksnachbarn d amit , dass d as äußere Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung jederzeit einseitig verändert werden darf . III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 19 20 - 10 - 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts l iegen die Vorausse t- zungen für den Beseitigungsanspruch nach § 922 Satz 3, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. a) Eine Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung ist gegeben . Mit dem niedrigen Maschendrahtzaun ist eine verhältnismäßig unauffällige Art der Ma r- kier ung der Grundstücksgrenze verbunden, während sich der nun unmittelbar anschließende 1,80 m hohe Holzflechtzaun auf dem Grundstück des Beklagten als eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück der Kläger darstellt. b) Diese Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Maschendrah t- zauns ist dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Zwar wurde die Ver änderung des Erscheinungsbildes nicht unmittelbar durch Handlungen des Beklagten , sondern durch die Mieter seines Grundstücks bewirkt. Handlungsstörer im S i n- ne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung veru r- sacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, MDR 2014, 1019 Rn. 12 mwN; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, MDR 2015, 697 Rn. 10). Der E i- gentümer kann daher für Störungshandlungen seines Mieters nach § 1004 BGB verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch s einer S a- che mit der Erlaubnis zu der störenden Handlung überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von unerlaubte m , fremdes Eigentum beeinträchtige n- den Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 V ZR 39/99, BGHZ 14 4, 200 , 204 f. ; Urteil vom 27. Januar 2006 V ZR 26/05, MDR 2006, 869). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Der Beklagte hat es bislang unterlassen, auf die Mieter 21 22 23 - 11 - mit dem Ziel der Beseitigung der Störungen einz uwirken , sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass ein Beseitigungsanspruch der Kläger nicht bestehe . c) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet verneint das Berufungsgericht eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Beseitigungsver langens der Kläger. 2. Weiterhin können die Kläger Ersatz der geltend gemachten , auf der vorgerichtlichen Rechtsve r- BGB verlangen. 24 25 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 19.06.2015 - 2 C 1503/14 - LG Landshut, Entscheidung vom 18.01.2017 - 12 S 2208/15 - 26
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