BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 422/00 Verkündet am:26. September 2002FahrnerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 539Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor,wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangelleidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendendeEntscheidung sein kann.BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00 -OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: I.Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnisdes Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede derVerjährung. - 3 -II.Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeitenausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihreForderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abge-treten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung demBeklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-klagten nicht bestehen.Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagtenan den Kläger ab.Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank demKläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderungverzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-ne Drittschuldnerbestätigung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte indem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keineRechte mehr beanspruche.III.Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitigeRückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe dieRückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei - 4 -zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat dasLandgericht als verspätet zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfah-rensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Zurückweisung der Berufung desKlägers.Entscheidungsgründe: I.Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).II.Das Berufungsgericht hat die Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO andas Landgericht wie folgt begründet:a) Die Bewertung der ersten Instanz, der Kläger sei nicht Inhaber derForderung, und er habe einen Verzicht der Volksbank auf die Geltendmachungder Rechte oder eine Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht, sei unhaltbar.Durch das Schreiben der Volksbank vom 10. Dezember 1998 sei genügendbelegt, daß eine Rückabtretung der Forderung im Mai 1996 erfolgt sei. - 5 -Die Auslegung dieses Schreibens könne nur zu dem Ergebnis führen,daß die Erklärung der Volksbank als eine Rückabtretung zu verstehen sei. Mitdem Verzicht könne die Volksbank nur gemeint haben, daß sie selbst die For-derung nicht durchsetzen wolle. Das werde vor allem deutlich aus der Formulie-rung, daß die Firma H. "somit bereits Ende Mai 1996 berechtigt gewesen (sei),diese Forderung gegen Herrn Dr. P. anderweitig abzutreten".b) Im Hinblick auf das Schreiben der Volksbank bedürfe es keiner Klä-rung, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Personen die Rückabtre-tung vereinbart worden sei.c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnten keinerlei Zweifelaufkommen, daß die Volksbank zu ihrer Rückabtretung stehe und keine Rechteaus der Sicherungsabtretung vom April 1996 mehr herleiten werde.d) Es sei ein grober Verfahrensfehler, daß das Landgericht die Behaup-tung des Klägers, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderungder Volksbank gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, gemäß § 296Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen habe. Zu demergänzenden Vortrag habe für den Kläger erst Anlaß bestanden, als das Land-gericht nach der Vernehmung der Zeugen und trotz der vorliegenden Urkundedie Rückabtretung nicht als bewiesen angesehen habe.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand:a) Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO ist nurdann gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheb-lichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine in- - 6 -stanzbeendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 6. No-vember 2000 II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 m.w.N.).b) Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 539 ZPOhätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht an einemwesentlichen Verfahrensfehler leidet.(1) Die Würdigung des Schreibens der Volksbank vom 10. Dezember1998 durch das Landgericht begründet keinen Verfahrensfehler. Das Landge-richt hat den Inhalt des Schreibens vertretbar und damit rechtsfehlerfrei gewür-digt. Es enthält keine unmittelbare Aussage dazu, ob und zu welchem Zeitpunktdie Volksbank die Forderung möglicherweise zurückabgetreten hat. DasSchreiben ist lediglich ein Indiz für die Behauptung des Klägers, so daß dieserdie Rückabtretung damit allein nicht zu beweisen vermochte. Die indizielle Be-deutung des Schreibens für die behauptete Rückabtretung im Mai 1996 ist ge-ring. Die Volksbank hat lediglich mitgeteilt, daß sie auf ihre Forderung verzichtethabe. Sie hat nicht erklärt, mit wem sie einen Verzicht auf ihren Anspruch ver-einbart hat. Eine etwaige Verzichtsvereinbarung bezüglich der an sie abgetre-tenen Forderung schließt eine Rückabtretung aus. Die Erklärung der Volksbankläßt sich auch dahingehend deuten, daß die Volksbank intern darauf verzichtethat, die ihr zustehende Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen.Das Schreiben enthält einen manifesten Widerspruch. Der angeblich imMai 1996 erklärte Verzicht kann nicht, wie die Volksbank mitgeteilt hat, auf derDrittschuldnererklärung des Beklagten beruhen, weil der Beklagte diese Erklä-rung erst Anfang Juni abgegeben hat. Angesichts dieses Widerspruchs und desHinweises in dem Schreiben, daß die Volksbank auf ihre Rechte verzichtet hat,war es erforderlich zu klären, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Per-sonen die behauptete Rückabtretung vereinbart worden ist. - 7 -Die Formulierung in dem Schreiben, die Firma H. sei somit bereits EndeMai 1996 berechtigt gewesen, diese Forderung gegen Herr Dr. P. anderweitigabzutreten, ist für die Beweiswürdigung ohne nennenswerte Bedeutung. Eshandelt sich um eine Rechtsansicht der Volksbank, deren Beurteilungsgrundla-ge, die Rückabtretung, in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden ist.Im Hinblick auf diesen Inhalt und Beweiswert des Schreibens der Volks-bank mußte das Landgericht die für die streitige Rückabtretung von dem Klägerbenannten Zeugen vernehmen. Die Würdigung der Zeugenaussagen durch dasLandgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.(2) Ob die Präklusion der Behauptung des Klägers in der letzten mündli-chen Verhandlung, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderunggegenüber dem Beklagten geltend zu machen, verfahrensfehlerhaft war, kannoffenbleiben. Eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO war auf der Grundlageder Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Rückabtretung vorgelegenhabe, nicht gerechtfertigt.DresslerThodeHausmannKufferKniffka
Full & Egal Universal Law Academy