BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 422/02Verkündet am: 10. Dezember 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-terin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird aufKosten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger bezieht seit 1993 von der beklagten Versorgungsanstaltdes Bundes und der Länder eine Versorgungsrente, die ab dem1. Januar 2001 566,47 DM betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf532,08 DM beläuft.Im Juni 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägersmit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnungdes fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Arbeitnehmer-anteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung und des Steueranteilsaus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 inKraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS) vor.Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 - 3 -(BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungs-änderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000)auszugsweise wie folgt:"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß vondem gesamtversorgungsfähigen Entgelt...c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zurgesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversi-cherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der amTag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät-ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,...unde) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sichauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltesals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2Versorgungs-TV ergeben würde,abgezogen werden....Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozia-len Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach demDritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit demgesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..." - 4 -Der Kläger hat zuletzt die Zahlung einer monatlichen Versorgungs-rente von 604,36 DM für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni2001 und von 569,97 DM netto ab dem 1. Juli 2001, jeweils unter An-rechnung der gezahlten Beträge, begehrt. Mit der Revision verfolgt der inden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte beider Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts den durch die 27. Sat-zungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 ein-geführten fiktiven Abzug des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflege-versicherung sowie den durch die 37. Satzungsänderung mit Wirkungvom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzug des Steueranteils aus Zu-kunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäß§ 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG oder § 242BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten Zweck, die Ver-sorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitsein-kommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zusetzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnitt-lichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch Berücksichtigungder Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe. - 5 -II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoar-beitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten derneuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am19. September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossenworden ist (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversor-gungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach derÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungs-renten für Versicherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 be-reits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dembis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die sofestgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1VBLS n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41Abs. 2c VBLS berechnet.2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die alsAllgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-verträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Ver-sicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103,105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c). - 6 -Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zuÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach§ 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLSauch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungs-vorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommtes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbarsind (BGHZ 103, 370, 381 f.).b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-änderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgege-benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführungder fiktiven Abzüge des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversi-cherung und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berech-nung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zudem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich derLeistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheitoder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommenwerden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-zieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch- anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung ange-strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-bende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Kon-sens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiterund Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an - 7 -die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103,370, 384 f.).Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwi-schen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenenGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar be-rechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307Abs. 1 S. 1 BGB stand. Sie benachteiligen die Versicherten, auf derenInteressen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung dernach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbausozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen (BGHZ 103, 370,371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssy-stems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regeldeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sichdieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Diesteigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß die Renteneinkommen Anfangder achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorherverfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritten (BGHZ 103, 370,372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung - 8 -angelehnten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtver-sorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommenzurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifver-handlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Ge-samtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen.Durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung derArbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmernkommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamt-versorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelterrechneten fiktiven Nettoarbeitentgelts begrenzt. Dieser Bestimmungentspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der seit der 24. Satzungsänderung vom24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom 1. August 1991) einen Höchstsatz von91,75 v.H. vorsieht. Zur Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hatder Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sichnach den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Brutto-arbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle)Änderungen in den Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohneweiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlent-wicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen diesergenerellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeits-entgelt an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung dervon jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.Zu diesen Abzügen gehört der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zurPflegeversicherung. Der Berücksichtigung dieses Abzugspostens bei derErmittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht nicht entgegen, daß die - 9 -Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherungbelastet wird. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen nicht unverhält-nismäßig gekürzt; insbesondere wird der Versorgungsrentner nicht dop-pelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Der fiktive Arbeitnehmer-anteil am Pflegeversicherungsbeitrag bestimmt wie auch die anderenAbzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengröße des fikti-ven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestell-ten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B S. B 151aAnm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langen-brinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichenDienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 VBLS). Dieseführt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b VBLSfestgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifparteien als richtigangesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettolohn desVersicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktivenBeschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell ver-spricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe,sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklungangeglichen wird.Der Wahrung eines angemessenen Abstands zum Nettoarbeitsein-kommen dient auch die Berücksichtigung des - die Versorgungsrentenohnehin nicht belastenden - Steueranteils an Zukunftssicherung, der aufdie vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahltenUmlagen entfällt.Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithinnach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver- - 10 -folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370,383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatzdes Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-gungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die imSinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erken-nen.Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Full & Egal Universal Law Academy