BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z R 422 /12 vom 4. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d en Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, u n- ter welchen Umständen ein einheitliche r und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder eine n Stellplatz vorliegt, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichen d geklärt. Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsu r- kunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung belegenen Stel l- platz sowie Vereinbarung unterschiedliche r Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) noch kei ne höchstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bed eutung und füllt auch keinen der weiteren in § 54 3 ZPO genannten Zulassungsgründe aus. Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch diese r Konstellation ohne weiteres aus der bisherigen Re chtsprechung des Senats ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat. 1 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe des Stellplatzes zu Recht stattgegebe n, weil die von der Klägerin am 3 0. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietve r- hältnis über den Stellplatz zum 30. September 2011 beendet hat. Die tatrichte r- liche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei de m am 27. Juni 1997 ab geschlossenen Mie tvertrag über die Wohnung de r Beklagten und dem weit e- ren Vertrag vom 5. Juli 2000 über die Anmietung eines Stellplatzes um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechun g des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 VIII ZR 251/10, aaO Rn. 13 ) spricht bei einem schriftliche n Wohnung s- mietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten eine tatsächlic he Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die W ohnung und die Garage nach dem Willen de r Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das Berufun g s- gericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist, wenn sich Grundstück und Garage bzw. Stellplatz au f demselben Grundstück befinden. D ie weitere Würdigung de s Berufungsgericht s , dass die in § 3 des Mie t- vertrags über den Stellplatz vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat auf den Willen der Parteien schließen lasse, zwei separate und somit auch geso n- dert kündbare Verträ ge abzuschließen, liegt ausgesprochen n ahe . Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene abwe i- 2 3 4 - 4 - chende Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit die Revision auf die in § 573b BGB vo r- gesehe ne Möglichkeit einer Teilkündigung von Wohnraum verweist, so erg ibt sich dar aus schon deshalb kein Rückschl uss in dem von der Revision angefüh r- ten Sinn, weil es in der genannte n Bestimmung um die Teilkündigung von N e- benräumen oder Grundstücksteilen zum Zwe ck der Schaffung neuen Woh n- raums geht , die hier offensichtlich fern liegt . Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, die von der Beklagten zum Beweis dafür benannten Zeugen zu vernehmen, dass ein Eigenbedarf der Klägerin bezüglich des Stellplatzes nicht bestand. Da es sich bei dem Mietvertrag über den Stellplatz um einen separ a- ten Mietvertrag und somit nicht um Wohnraummiete handelt , konnte die Kläg e- rin unabhängig vom Bestehen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen, so dass es auf die Frag e des Ei ge n bedarfs nicht ank ommt . Eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfe h- ler frei verneint. 5 - 5 - 3. E s besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 08.03.2012 - 210 C 264/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.10.2012 - 65 S 229/12 - 6
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