BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 422 /1 2 Verkündet am: 26. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja VVG § 63; AVB Haftpflichtversicherung (hier Ziff. 1.1, 7.14 (1) AHB 2008); BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, § 305c Abs. 2 1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes R isiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasi - d e ckung"). 2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB. 3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht. BGH, Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12 - OLG Brande nburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 23 . Oktober 201 2 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein selbständiger Ofenbaumeister, nimmt den Bekla g- ten, einen Versicheru ngsmakler, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm eine Betriebshaftpflichtve r- sicherung vermittelt hat, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht e r- fass t , weshalb der Versicherer die Deckung für einen vom Kläger bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden ablehnt. Der vom Beklagten vermittelten Versicherung liegt ein e vom B e- klagten ausgefüllte und vom Kläger unterschriebene " Deckungsnote " vom 2. September 2009 zugrunde, in der als ausgeübtes Handwerk 1 2 - 3 - " Ofen setzer " angegeben ist. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, fügte der Beklagte vor der Weiterleitung an den Versicherer an dieser Stelle handschriftlich den Zusatz " incl. zugehöriger Fliesenarbeiten " ein. Der vom Versicherer ausgestellte Versicherungsschein weist als Versicherungsbeginn den 3. September 2009 aus und gibt die versiche r- ten Risiken mit " Kamin - , Ofen - und Herdsetzer, Feuerungs - und Lufthe i- zungsbau " an. Der Versicherungsfall ist in den der Versicherung zugrunde liege n- den Bedingungen des Versicherers (im Folgenden: AHB) in Ziffer 1 .1 wie folgt beschrieben: " Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während d er Wirksamkeit der Versicherung eingetr e- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen - , Sach - oder sich daraus ergebenden Verm ö- gensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haf t- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadene r- eignis geführt hat, kommt es nich t an. " Nach Ziffer 7.1 4 AHB sind von der Versicherung ausgeschlossen : " Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, " 3 4 5 - 4 - Am 25. November 2009 meldete der Kläger dem V ersicherer einen Schadenfall. Er gab an, dass es zu einem Schaden in einem näher b e- zeichneten Gebäude in B . gekommen sei. In dem dortigen Keller b e- fänden sich diverse Maschinen einer Dialysepraxis , für die er eine P o- destfläche und einen Pumpensumpf, in den ständig Wasser einlaufe, a b- gedichtet und eingefliest habe. Weil sich die von ihm eingebaute Abdic h- tung des Pumpensumpfes gelöst habe, habe sich unterhalb des Einlau f- rohres eine Leckage gebildet, aus der ständig Wasser ausgetreten sei, so dass der gesam te Keller unter dem Estrich ebenso wie diverse Wände und Fahrstuhlschächte infolge austretenden Wassers durchnässt worden sei en . Der Wasseraustritt sei erstmalig am 7. November 2009 in den Fahrstuhlschächten bemerkt worden. Die fraglichen Arbeiten hatt e der Kläger bereits im Juli 2009 au s- geführt. Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens mit der B e- gründung ab, dass Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesenarbeiten vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; die Abdichtung d es Pumpensumpfes und ansch l ießende Verfliesung falle in das Risiko eines Fliesenlegerbetriebs. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe schuldhaft nicht d a- für gesorgt, dass er Versicherungsschutz auch für reine und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte Fliesenlegerarbeiten genieße. Er behauptet, er habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er solche Arbeiten erbringe, die selbstverständlich auch versichert sein müss ten ; der Beklagte habe ihm zugesagt, sich darum zu kümmern. 6 7 8 9 - 5 - Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beklag te ver pflichtet sei , den Kläger so zu stellen, als hätte er Betriebshaftpflicht - Versicherungsschutz für Fliesenlegerarbeiten an dem im Urteilstenor n ä- her bezeichneten Bauvorhaben gehabt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2013, 125 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet dieser sich mit der Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sa che an das Berufungsgericht. I. Dieses hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und in der Sache einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unzulän g- licher Beratung gemäß §§ 63, 61 Abs. 1 VVG bejaht . Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liege vor, weil er zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes verpflichtet g e- wesen sei und dafür auch das zu versichernde Risiko habe ermitteln müssen. Er hätte die Frage, in welchem Umfang und unter welchen B e- dingungen und Umstän den im Einzelnen der Kläger Betriebshaftpflich t- schutz auch für Fliesenarbeiten wünschte , durch gezieltes Nachfragen klären müssen. Dieser Verpflichtung sei er nicht gerecht geworden. 10 11 12 13 14 - 6 - Da auch ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 2 54 Abs. 1 BGB zu verneinen sei, habe der Beklagte ihn so zu stellen , als hätte der Versicherer die Deckung des unversichert gebli e- benen Risikos übernommen. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf das Fehlen eine s Sch a- den s des Klägers . Insbesondere sei der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten. Zwar käme als Zei t- punkt des Versicherungsfalles sowohl die Durchführung der Arbeiten durch den Kläger als auch deren Fertigstellung als auch die Inbetrie b- nahme des Pumpensu mpfs als auch der Austritt des Wassers in B e- tracht. Eine präzise zeitliche Abgrenzung sei aber kaum möglich. De s- halb spreche einiges für eine Intransparenz der Vertragsklausel der Zi f- fer 1 AHB i . S . des § 307 BGB mit der Folge, dass auf den dem Versich e- rung snehmer günstigsten Zeitpunkt, hier also den des Wasseraustritts im November 2009 abzustellen sei. D er Versicherungsschutz wäre auch nicht etwa bei Einschluss des Risikos " Fliesenlegerarbeiten " aufgrund der Klausel Ziffer 7.14 (1) AHB ausgeschlossen ge wese n, weil dieser Ausschluss lediglich den Fall betreffe, dass der Versicherungsnehmer oder ein Dritter , für den er einzustehen habe, die Abwässer abgeleitet oder deren Ableitung veranlasst habe. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk ten stand. 1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das Berufung s- gericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat . 15 16 17 18 - 7 - a) Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist der tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterst ellen. Danach wäre der Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zustand herzuste l- len, der bestünde, wenn er dem Kläger auch Betriebshaftpflicht - Ver - sicherungsschutz für Fliesenarbeiten vermittelt hätte (sog. " Quasi - deckung " ; vgl. Dörner in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 63 Rn. 16; MünchKomm - VVG/Reiff, § 63 Rn. 19; HK - VVG/ Münkel, 2. Aufl. § 6 Rn. 46; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 63 Rn. 20). Jedoch kann der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversich e- rung im Allgemeinen nicht di e Befriedigung des Haftpflichtgläubigers ve r- langen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die g e- gen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will. Der Versich erungsnehmer kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (Senatsurteile vom 21. September 1983 IVa ZR 165/81, NJW 1984, 370; vom 4. Dezember 1980 IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76, 78). Entsprechend muss es auch dem Beklagten im Falle seiner Haftung freistehen, die von der Gesch ä- digten gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche entweder zu e r- füllen oder den Versuch ihrer Abwehr zu unternehmen, indem er die Ko s- ten der Rechtsverteidigung des Klägers gegenüber der Geschädigten übernimmt. Deshalb kann der Kläger auch ihm gegenüber nur eine Klage auf Feststellung erheben; das erforderliche konkrete Rechtsverhältnis ist damit gegeben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die erhobenen Ansprüche der Geschädigte n begründet sind. 19 20 21 - 8 - b) Diesem Rechtsschutzbegehren entsprechen der Antrag des Klägers und der Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zwar sind darin die von der Geschädigten angemeldeten Ansprüche nicht konkret bezeic h- net ; der Inhalt der getroffenen Fests tellung ist aber durch die Bezu g- nahme auf die Arbeiten, für die der Kläger Deckungsschutz begehrt, hi n- reichend klar, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2009 V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 2 2). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Das Wahlrecht des B e- klagten ergibt sich zweifelsfrei aus dem Tenor des landgerichtlichen U r- teils. Feststellungen zur Haftung des Klägers gegenüber der Geschädi g- ten haben die Vorinstanzen nicht getroffen. 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine schul d- hafte Pflichtverletzung des Beklagten angenommen. a) Die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Ve r- sich erungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen - oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsve r- hältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als de ssen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen B e- ratern verglichen werden ( Senatsurteil vom 22. Mai 1985 IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; BGH, Urteile vom 16. Juli 2009 III ZR 21/09, VersR 2009, 1495 Rn. 8; vom 14. Juni 2007 III ZR 269/06 , NJW - RR 2007, 1503 Rn. 10; vom 20. Januar 2005 III ZR 251/04, BGHZ 162, 22 23 24 25 - 9 - 67, 78 ). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungs schutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen ( Senatsurteil vom 22. Mai 1985 aaO; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 aaO). b) Gegen diese Pflichten hat der Beklagte bereits deshalb verst o- ßen, weil er im Rahmen der ih m obliegenden Aufgabe, den Versich e- rungsbedarf zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche konkreten Täti g- keiten der Kläger im Rahmen sein es Betriebs tatsächlich ausübt. Der Pflichtenverstoß ist auch auf der Basis des vom Beklagten b e- haupteten Inhalts des streitigen Telefongesprächs anzunehmen, weshalb es einer Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte. S elbst wenn der Kl ä- ger in dem Telefonat nur den Hinweis gab, dass in der Deckungsnote nur von " Ofensetzer " die Rede sei, er als Ofenbauer " aber auch mal F liesen kleben müsse " , wäre schon dies ein ausreichender Anlass für weitere Nachfrage n des Beklagten gewesen. Allein die Hinzufügung des Zusa t- zes " incl. zugehöriger Fliesenarbeiten " auf der Deckungsnote genügte nicht. Sie ergab auch keinen Sinn, weil etwaig e Fliesenarbeiten, die au s- nahmsweise im Zusammenhang mit dem Ofensetzerhandwerk vorz u- nehmen waren, nach Teil I Nr. 1 der für das Versicherungsverhältnis we i- ter vereinbarten " Besondere ( n ) Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes " des Versicherers aufgrund des dort enthaltenen Verweises auf § 5 Han d- werksordnung ohnehin mitversichert waren. Vielmehr hätte der Beklagte dem Kläger auf diesen Hinweis hin erklären müssen, dass es entsche i- dend darauf ankommt , ob er gelegen t lich auch selbständige Fliesena r- 26 27 - 10 - beiten erbringt, was dann eines gesonderten Versicherungsschutzes b e- durft hätt e. Das schließt zugleich ein Mitverschulden des Klägers aus. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Kläger tatsächlich gegenüber seiner Auftraggeb e- rin haftpflichtig gemacht hat. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weil der Versicherungsschutz auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche dient. 4. Dagegen sind die Ausführung en, mit denen das Berufungsg e- richt einen durch Pflichtverletzung des Beklagten eingetretenen Schaden des Klägers bejaht hat, von Rechtsfehlern beeinflusst . a) Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsg e- richts , dass das nach Ziff er 1.1 A HB für einen Versicherungsfall maßge b- liche Schadenereignis in den versicherten Zeitraum fällt. aa) Die Auslegung und die Wirksamkeit dieser mit Ziff er 1 AHB 2008 Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Vers i- cherungswirtschaft übereinst immenden Klausel sind allerdings umstri t- ten. Außer dem Berufungsgericht hält auch ein Teil des Schrifttums die Klausel wegen Intransparenz nach § 307 BGB für unwirksam (Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 100 Rn. 31; HK - VVG/Schimikowski, 2. Aufl. AHB Ziff. 1 Rn. 13 ; letzterer mit der Einschränkung, dass die Klausel entweder intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 S atz 2 BGB oder mehrdeutig und damit unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB sei); ein and e- rer Teil der Literatur hält die Regelung für nicht mehrdeuti g und wirksam 28 29 30 31 32 - 11 - (MünchKomm - VVG/Littbarski, § 100 Rn. 117 ff.; Vers icherungsrechts - Handbuch/Schneider 2. Aufl. § 24 Rn. 22; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4 . Aufl. § 100 Rn. 61 f.). Der Senat hat die Frage, was nach den AHB im Allgemeinen unter dem Schadener eignis zu verstehen ist, in e i- nem Urteil vom 27. November 2002 ausdrücklich offen gelassen (IV ZR 159/01, VersR 2003, 187 unter III 1). Sie muss auch hier nicht entschi e- den werden. bb) Entgegen der erstgenannten Auffassung ist die Definition des Versi cherungsfalles in den AHB weder wegen I ntransparen z unwirksam noch unklar; sie führt im Streitfall dazu, dass das maßgebliche Schade n- ereignis im Wasseraustritt zu sehen ist. (1) Zunächst scheidet eine Inhaltskontrolle der Bestimmung aus. Der Gesetzgeb er hat im Versicherungsvertragsgesetz bewusst nicht g e- regelt, welcher Vorgang in der Haftpflichtversicherung den Versich e- rungsfall darstellt, sondern dies der Klärung durch das Vertragsrecht überlassen (Lücke in Prölss/Martin , VVG 28. Aufl. § 100 Rn. 25). Die D e- finition des Versicherungsfalles, die in unterschiedlichen Bedingungen in ganz unterschiedlicher Weise erfolgt, ohne deshalb mit § 100 VVG u n- vereinbar zu sein, gehört damit zum Kern der Leistungsbeschreibung, weshalb sie sich einer inhaltlichen AGB - K ontrolle entzieht (Lücke aaO Rn. 26). Eine Inhaltskontrolle (auf Unangemessenheit) findet hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der g e- schuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt. Diese Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle nur dann nicht, wenn die betreffende Klausel nach i hrem 33 34 - 12 - Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Haup t- leistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (vgl. nur Senatsurteile vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13 und vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). So liegt es hier nicht. (2) Aber auch eine Transparenzkontrolle scheidet aus. Zwar e r- streckt sich diese gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich auch auf das Hauptleistungsversprechen . Jedoch ist Zif fer 1.1 AHB von vor n- herein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen, weil es anson s- ten mangels gesetzlicher Definition des Versicherungsfalls in der Haf t- pflichtversicherung keine Regelung zum Versicherungsschutz als so l- chem und zur Einordnung des V ersicherungsfalls gäbe. Wo eine geset z- liche Auffangregelung fehlt, hat die Unwirksamkeit von essentialia negotii die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der Versich e- rungsnehmer verlöre dann jeglichen Versicherungsschutz. Eine reine Transparenzk ontrolle des Vertragskerns, die in U nwirksamkeit des g e- samten Vertrages resultiert, ist deshalb im Hinblick auf die Garantie der Vertragsfreiheit unzulässig (MünchKomm - VVG/Bruns, § 307 BGB Rn. 38). (3 ) Gleichwohl hat das Berufungsgericht das Schadener eignis für den Streitfall im Ergebnis zutreffend bestimmt. Einer Anwendung der U n- klarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es hierfür nicht . (a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ei n durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamme n- 35 36 37 - 13 - hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichke i- ten eines Versicherungsnehmers ohne ve rsicherungsrechtliche Spezia l- kenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpr e- tieren. In erster Lin ie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201 /10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). (b) Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Ziffer 1 .1 AHB ergibt, dass im Streitfall erst der Austritt des Wassers als das maßgebl i- che Schadenereignis anzusehen ist (a.A. Lücke, VuR Kompakt 2013, 5, 7). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Satz 3 der Zi f- fer 1 AHB zunächst entnehmen , dass es nicht auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung ankommt , da diese erst noch zum Schadener ei g- nis führen muss . Der Zeitpunkt der Ausführung der Flies en - und Abdic h- tungsarbeiten scheidet damit aus . Umgekehrt wird er aufgrund der Reg e- lung der Ziffer 1 .1 Satz 2 AHB erkennen , dass das Schadenereignis zei t- lich noch vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Dritten liegen muss, da die Schädigung als Folge des Sch adenereignisses bezeichnet ist. Dabei muss der zeitliche Abstand allerdings nicht groß sein, da die Schädigung des Dritten " unmittelbar " aus dem Schadenereignis entstanden sein soll. Danach kommt auch die Abnahme der fehlerhaften Arbeit als maßgebl i- ches Er eignis nicht in Betracht ; sie führt die Schädigung nicht unmitte l- bar herbei . Als mögliche Anknüpfungspunkte ver bleiben da mit nur die I n- 38 39 - 14 - betriebnahme des Pumpensumpfes und der tatsächlich stattfindende Wasseraustritt . Die letzte Tatsache, die den Schade n an den Sachen des Auftra g- gebers ausgelöst hat, ist jedoch erst der Austritt des Wassers selbst. Erst für diesen Umstand wird der Kläger hier von seinem Auftraggeber haftbar gemacht. Schadenereignis kann aber nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösu ng des gegen den Versicherungsnehmer gericht e- ten Haftpflichtanspruchs geeignet ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 184 f.). Der durchschnittliche Ve r- sicherungsnehmer wird die Klausel daher aufgrund des in ihr verwend e- ten Begriffs der Unmittelbarkeit so verstehen, dass ihm gerade für den Eintritt dieser Tatsache Haftpflichtversicherungsschutz gewährt werden soll. Damit liegt das Schadenereignis innerhalb der versicherten Zeit. Zwar ist es unklar, wann genau die Undicht igkeit nach der Inbetriebna h- me der Anlage eintrat und der Wasseraustritt begonnen hat, bevor das Wasser schließlich in die Räume der Geschädigten lief und dort am 7. November 2009 entdeckt wurde. Es ist aber klar, dass aus dem Leck des Pumpensumpfes bis zu r Entdeckung der Feuchtigkeitsschäden stä n- dig Wasser ausgelaufen ist, so dass der Versicherungsfall jedenfalls auch in der versicherten Zeit angedauert hat. b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen aber aus einem anderen Grunde die Annahme, dass der Kläger im Falle zutreffender Risikoermittlung und Beratung durch den Beklagten Vers i- cherungsschutz für dieses Schadenereignis genossen hätte, auch im E r- gebnis nicht zu tragen. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen. 40 41 42 - 15 - aa) Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Ausschlussklausel in Ziffer 7.14 (1) AHB zu Unrecht abgelehnt. (1) Diese Bestimmung kann aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, das s sie nur dann Anwendung findet, wenn der Vers i- cherungsnehmer selbst die Abwässer ab g eleitet oder wenigstens ihre Ab leitung veranlasst hat. Einen Anhaltspunkt für eine derartige Ei n- schränkung bietet der Wortlaut der Regelung nicht. A ber au ch aus ihrem Zwec k k ann sie nicht entnommen werden. Der Grund für den Ausschluss liegt in der besonderen Abwassergefahr aufgrund der unübersehbaren Veränderungen der Beschaffenheit, denen Gebrauchswasser nach seiner Nutzung unterliegen kann. Es vermag Krankheitskeime, Fäul nisstoffe oder chemische Zusätze in sich aufzunehmen, die ihm aggressive, g e- fährliche Eigenschaften verleihen, mit denen in der Natur vorkommendes Wasser regelmäßig nicht behaftet ist. Für diese typischen, unüberscha u- baren Gefahren der Abwässer, die Anlass zu ihrer tunlichst gesicherten Ableitung geben, will auch der Haftpflichtversicherer nicht einstehen (Senatsurteil vom 13. Dezember 1972 IV ZR 154/71, VersR 1973, 170). Der Ausschlussgrund ist damit objektiver Natur und unabhängig davon, auf wessen Hand eln die Ableitung dieser Abwässer zurückgeht (ebenso entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die von ihm angeführte Kommentarliteratur: Johannsen in Bruck/ Möller / Johannsen , VVG 8. Aufl. Anm. G 181 letzter Satz; Sp äte, Haftpflichtversicherung § 4 Rn. 88) . (2) Es handelt sich hier auch nicht um häusliche Abwässer , die vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sind. Da auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die potentiell erhöhte Gefährlic h- 43 44 45 - 16 - keit von Abwasser als Grund für den Ausschluss erke nnen wird, wird er den Begriff der häuslichen Abwässer als Abgrenzung zu gewerblichen oder betrieblichen Abwässern verstehen, denen eine derartige Gefäh r- lichkeit regelmäßig in nochmals erhöhtem Maße anhaftet. Abwässer aus medizinischen Geräten, wie sie hie r in den Pumpensumpf fließen, sind danach nicht als häusliche Abwässer im Sinne der Klausel anzusehen. bb) Aus der Anwendbarkeit von Ziff er 7.14 (1) AHB auf den vom Kläger gemeldeten Schadenfall folgt je doch noch nicht , dass der Kläger auch im Falle d er gebotenen Nachfrage nach den im Rahmen seines B e- triebes ausgeführten Arbeiten und einer zutreffenden Beratung auf Grundlage der dann erteilten Antwort keinen Versicherungsschutz für diesen Schaden gehabt hätte. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Fes t- ste llungen . (1) In den vereinbarten " Besondere ( n ) Bedingungen und Risikob e- schreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebeng e- werbes " heißt es unter II.3.3. unter anderem wie folgt: " in te Ziff. 7.14 (1), (3) und (4) AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch b- wasseranlagen des Versicherungsnehmers, aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Abwa s- seranla gen oder Teilen, die ersichtlich für Abwasseranl a- " Damit ist hier ein Wiedereinschluss von Haftpflichtansprüchen aus durch Abwässer entstandenem Sachschaden vor gesehen , der seine r- seits nur wegen der darin weiter enthaltenen Rückaus nahme nicht zum 46 47 48 - 17 - Zuge kommt . Die Herstellung der Abdichtung eines Pumpensumpfes, in den Abwässer aus einer Dialysepraxis fließen, wird von dieser Rückau s- nahme erfasst. (2) Aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fes t- stellunge n ist es offe n, ob die Pflichtverletzung des Beklagten dazu g e- führt hat, dass er davon abgesehen hat, dem Kläger einen Versich e- rungsschutz zu empfehlen, der einen E inschluss von Schäden durch A b- wässer ohne diese Rückausnahme vors a h. Wie oben unter 2. a) ausgeführt , gehört es zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers, aufgrund einer sachgerechten Risikoprüfung für einen den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. In diesem Rahmen hat er auch die B e- dingungen der von ihm empf ohlenen Versicherung in den Blick zu ne h- men, insbesondere soweit diese von anderen marktüblichen Bedingu n- gen abweichen. Insoweit dürfte aber der weitgehend uneingeschränkte Wiedereinschluss von Schäden durch Abwässer im Baunebengewerbe üblich sein (so auch Lücke, VuR kompakt 2013, 5, 7) . Denn nach dem " Ta rif I: Industrie, Handel und Gewerbe " des Mustertarifs 2007 (abg e- druckt z.B. in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. S. 1608 ff.) sind gemäß Ziff. 1.2 lit. b) Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer für das Baunebengewer be darunter fallen nach Ziffer 1.2.5 Ofenbauer ebenso wie Fliesenle ger in Abweichung von Ziffer 7.14 (1) AHB ohne die hier vereinbarte Rückausnahme eingeschlossen. Es kommt deshalb darauf an, ob der Beklagte bei gehöriger Nac h- fra ge zu den vom Kläger konkret ausgeübten Tätigkeiten hätte erkennen können , dass der eingeschränkte Wiedereinschluss nicht genügte , weil 49 50 51 - 18 - der Kläger auch Arbeiten an einer Anlage vorgenommen hatte, in die Abwässer abgeleitet wurden . Zu d ies e r Frage hat das B erufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen . Das wird es gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag nachzuholen haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.07.2010 - 13 O 100/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 11 U 90/10 -
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