BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 422/13 Verkündet am: 24. September 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 145 Abs. 1; RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung Nr . 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 4 Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorb e- merku ng 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen G e schäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdo rf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski im schrif tlichen Ve r- fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. September 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus der bei ihr gehaltenen Recht s- schutzversicher ung auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsanspr ü- chen in Anspruch. Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger - vertreten durch seine dama ligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmäc h- tigte) - im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem Landgericht Dortmund. Dieses verwies den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Beklagte r nach Prozesstrennung wegen fehlender örtliche r Z u- ständigkeit an das Landgericht Stade. 1 2 - 3 - Die Beklagte regulierte eine 1,5 Geschäftsgebühr f ür die außerg e- richtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten . F ür das Verfahren vor dem Landgericht Dortmund übernahm sie - wie von den Prozessbevol l- mächtig ten angesetzt - unter Anrechnung der H älfte dieser Geschäftsg e- bühr eine Verfahrens - sowie eine Terminsgebühr . N ach d em selben G e- genstandswert für diese Gebühren in Höhe von 57.750 berechneten die Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Landgericht St a- de eine 1,3 Verfahrens - und eine 1,2 Termins gebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100, 3104 RVG VV jeweils in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung ( nachfolgend: RVG a.F. bzw. RVG VV a.F.) zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG VV a.F.) sowie Mehrwer t- steuer (Nr. 7008 RVG VV a.F.), insgesamt 3.364,73 i- ten dar über , ob die Beklagte die Verfahrensgebühr i n voller Höhe zu übernehmen hat . Die Beklagte , die auf diese Kostenrechnung keine Zahlung e r- bracht hat, meint, die se sei inhaltlich falsch und damit insgesamt nicht fällig. Bei einzelner Abrechnung der nach Prozesstrennung gesonderten Verfahren müsse wegen der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr jeweils auf beide Verfahrensgebühren a n ge rechn et werden . Nach Au f- fassung des Klägers überschritte dies de n Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV a.F. Das Amtsgericht hat di e Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte ohne weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73 Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kla geabweisung weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. D a s Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem Landgericht Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem Landg e- richt Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch . D ie in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar. II. Dies hält d er rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand. 1. D er Kläger hat aus § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen Vergütungsanspr ü- chen i.S. der - hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG weiterhin a n- z uwendenden - § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. i.V.m. dem RVG VV a.F. Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit. 2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung verpflichtet . Zwar hat das Berufungsgericht verkann t, dass sich d i e A n- rechnung der Geschäftsgebühr i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. - anteilig - auf die vor dem Landgericht Stade angefallene Verfahrensgebühr erstreckt (unter a) . Dieser gebührenrechtliche Fehler wirkt sich aber auf die Höhe der von der Beklagten aus dem Recht s- schutzfall zu tragenden Kosten nicht aus (unter b). 6 7 8 9 10 - 5 - a) Macht der Rechtsanwalt - wie hier - die Verfahrensgebühren aus den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelve r- fahren geltend, wird die vorg erichtliche Geschäftsgebühr auf diese j e- weils anteilig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. a n g e- rechn et . a a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festg e- stellt , dass nach Prozesstrennung i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO in dem Ve r- fahr en vor dem Landgericht Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr . 3100 RVG VV a.F. , Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. en t- standen ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelv erfa h- ren fallen d ie vor der Prozesstrennung verdienten Gebühr en bei Vorli e- gen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einze l- streitwerten erneut an ( BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 9 KSt 10/09, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. Januar 2011 6 W 176/10, juris Rn. 11; OLG B raunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK - RVG/N. Schneider , 7. Aufl. § 15 Rn. 16 7 f., 170 ; Hartmann, Kostengesetze 4 4 . Aufl. § 15 RVG Rn. 68 "Trennung"; Enders in Hartung/S chons/Enders , RVG 2. Aufl. § 15 Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff. ; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567 - 569; zur Prozessverbindung: Senatsb e- schluss vom 14. April 2010 IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19 , 23 ; BGH, Beschlu ss vom 10. Mai 2010 II ZB 14/09, NJW - RR 2010, 1697 Rn. 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wi e- derholten Gebührenanfall nicht ; er verbietet lediglich die - hier gerade nicht vorgenommene - kumulative Geltendmachung von in derselben g e- b ührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren 11 12 - 6 - (BVerwG aaO Rn. 7 ; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LG Saarbrücken aaO ; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurB üro 1989, 250). b b) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. wird , soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S. von Teil 2 des RVG VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem G e- bührensatz von 0,75, auf die Verf ahrensgebühr des gerichtlichen Verfa h- rens an ge rechne t . (1 ) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, d ass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual d ie selbe n Rechte oder Rechtsverhä ltnis se und damit d i eselben Gegenst ä nd e wie im Gesamt - und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. November 2011 XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 2. Oktobe r 2008 I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2 c; vom 15. April 2008 X ZB 12/06, GR UR - RR 2008, 460 Rn. 7 f., 15 f. ). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG a.F. berufen (vgl. AnwK - RVG/ N. Schneider , 7. Aufl. § 15a Rn. 130). Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei d e- ren zeitlich erste m Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung , sondern ebenso bei deren wiederholte m Entstehen im weiteren Verfahrensve r- lauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anor d- nung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine do p- 13 14 15 - 7 - pelte Honorierung von - zumindest annähernd - gleichen Tätigkeit en, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; B i- schof in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rn. 98; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 1, 245; HK - RVG/ Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 62;). (2 ) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die ta t- sächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen ei ne fikt i- ve Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände u m- fassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller - Rabe in Gerold/Schmi dt , RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl. § 8 Rn. 37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorb e- merkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Recht s- schutzversicherungsvertr ags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der "erforderlichen", d.h. der ta t- sächlich entstandenen , Kosten entgegen (Müller - Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 295, 304; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 IV ZR 135/04, Vers R 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 II ZB 14/09, NJW - RR 2010, 1697 Rn. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergen - röder/Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 30). D ie Anrechnung gemäß Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Geg enstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsg e- bühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller - Rabe in Gerold/Schmidt aaO 16 - 8 - Rn. 285 f.; HK - RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbe merkung 3 Rn. 73; a.A. N. Schneider aaO). (3 ) Der anrechenbare Anteil der G e schäftsgebühr wird auf alle Ve r fahrensgebühren angerechnet, die in den aus ein er Prozesstrennung hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Entgegen der Revision wird er alle rdings nicht in jedem der Einzelverfahren in voller Höhe in Ansatz gebracht . Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einze l- verfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Ei n- zelstreitwerts zu dem Streitw ert des ursprünglichen Gesamt verfahrens (ähnlich: OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.). Die se Verteilung ist Folge der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens in mehrere gleich gerichte te Prozessverfahren, mit denen di e- selben Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden. Hier entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der Zeit vor Pr o- zesstrennung den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und de s vo r- prozessualen Geschäfts von jeweils 57.750 ergibt sich aus der vorgelegte n Ablichtung der bei dem Landgericht Dortmund eingereichten Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750 d- ner sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend angenommenen Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamt verfahrens und der Einzelverfahren . Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessuale n und de r z u- nächst einheitlichen gerichtliche n Tätigkei t der Prozessbevollmächtigten wurden vor den Landgerichten Dortmund und Stade in zwei Einzelverfa h- 17 18 19 - 9 - ren desselben Werts und - hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände b e- schränkt - desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt . Damit wirkt e die außergerichtlich e Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort und war der anrechenbare hier hälftige Anteil der Geschäftsgebühr zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50%, auf die Verfahrensgebühren der Einzelverfahren anzurechnen (vgl. OLG Braunschweig Beck RS 2009, 25583 unter II 3). b) Dies haben die Prozessbevollmächtigten zwar nicht beachtet . Sie haben stattdessen den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in voller Höhe von der vor dem Landgericht Dortmund erwachsenen Verfa h- rensgebühr in Abzug gebracht . Die nicht nachvollzogene Aufspaltung der Anrechnung berührt aber das Rechtsschutzverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht . Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung; den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bil den d ie aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten (Senat s- urteil vom 4. Mai 2005 IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2 ; BGH, Urteil vom 24. April 1967 II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2 ). Im Ergebnis haben die Prozessbevollmäc htigten daher die G e- schäftsgebühr i n de m von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. gebotenen Umfang berücksichtigt . Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit bei den einzelnen Rechnung s stellungen beeinfluss t die im Ergebnis g e- schuldete Einstandspflicht der B eklagten aus dem Rechtsschutzversich e- rungsvertrag nicht. 3 . D er Befreiungsanspruch ist - entgegen der Auffassung der B e- klagten - auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der Kostenrechnung und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung - nicht fäl lig. Inhaltl i- che Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mitte i- 20 21 - 10 - lung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. unberührt (AnwK - RVG/ N. Schneider , 7. Aufl. § 10 Rn. 103; Burhoff in Gerold/Schmidt , RVG 21. Aufl. § 10 Rn. 33; zu m Fälligkeit seintr itt vgl. Senatsurteil vom 14. April 1999 IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b m.w.N.; Ar m- brüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 43). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2013 - 426 C 10722/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 13.11.2013 - 6 S 32/13 -
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