ECLI:DE:BGH:2018:10 0718BVIZR422.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 422/16 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen : Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2 0.000 Gründe: Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Maßgebend ist das Interesse des B e- schwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über 1 2 - 3 - die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, o h- ne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parte i- en gebunden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88 /16, NJW 2017, 2343 Rn. 4 mwN). 2. Bereits nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Werten wird eine 20.000 geltend gemacht, dass das Berufungsu rteil die Klägerin in Höhe von 7.284,9 4 e- sc hwere, da das Berufungsgericht die Beklagte nur zur Zahlung von 26.865,92 34.150,86 4 der Klägerin ergebe sich aus der Entschei dung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag, obwohl die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Feststellungsklage auch in zweiter Instanz Erfolg gehabt habe. Das Berufung s- urteil beschwere die Klägerin zusätzlich mit 13.809,04 ung des Berufungsurteils ergebe, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin teilweise abgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe zur B e- rechnung des Erwerbsschadens im Gegensatz zum Landgericht nämlich einen Abschlag in Höhe von 10 % des fiktiven Bruttogehalts des Geschädigten vorg e- nommen. Dieser 10 %ige Abschlag solle nach Ansicht des Berufungsgerichts das gesamte Erwerbsleben des Geschädigten betreffen. Mithin wirke sich der 10 %ige Abschlag auch auf den zukünftigen Schaden des Geschädi gten aus, den die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend mache. Der zukünftig u n- fallbedingte Erwerbsschaden des Geschädigten betrage ohne den 10 %igen Abschlag insgesamt 138.090,41 den 10 %igen Abschlag i n Höhe von 13.809,04 3 - 4 - Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzune h- men, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, NJW - RR 2000, 1266; vom 12. April 2007 - VII ZR 16/06, juris Rn. 1; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris Rn. 1; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 273/14, juris Rn. 1; vom 7. September 2016 - IV ZR 548/15, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2017 - X I ZR 88/16, NJW 2017, 23 43 Rn. 18). Unter Berücksichtigung des der positiven Feststellungsklage geschuld e- ten Abschlags von 20 % ergibt sich eine weitere Beschwer von höchstens 11.047,23 eine Beschwer von 18.332,17 Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.03.2016 - 9 O 1524/14 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 7 U 25/16 - 4 5
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