BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 423/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 25; CISG Art. 4, Art. 7 a) Bei einem dem UN - Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internati o- nalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfor t- führung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten U n- ternehmens ge ltenden Recht (Firmenstatut). b) § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unte r- nehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird. c) Die Ver jährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN - Kaufrechts - übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwi r- kung von Ansprüchen dagegen nach dem Einh eitsrecht des CISG. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 3 . Oktob er 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball , die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2012 im Ko s- tenpunkt und ins oweit aufgehoben, als hinsichtlich de r gegen den Beklagten zu 1 auf eine Firmenfortführung gestützten A n- sprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Koste n des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Italien ansässige Klägerin schloss im Jahre 2002 mit der in Deutschland ansässigen und Mitte des Jahres 2005 in Insolvenz gefallenen B . I . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Kaufvertrag über die Lieferung von elektrischen Heizger ä- 8.195,42 gezahlt ; ein vom Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) über den Restb e- 1 - 3 - trag ausgestellter Scheck wurde nicht eingelöst. Ob die Lieferung der Hei z- geräte e rfolgt ist und ob der restliche Kaufpreis später noch gezahlt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der nach i hren Behauptungen se i- nerzeit als faktischer Geschäftsführer der nach Beendigung des Insolven z- verfahrens im Jahre 2009 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister g e- löschten Schuldnerin fungi ert ha t , auf Zahlung in Höhe d es restlichen Kau f- preises von 10.000 in Anspruch. Dies stützt sie neben delikt i- schen Ansprüchen und eine r von ihr geltend gemachte n Durchgriffshaftung darauf, dass der Beklagte im Verlauf des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der Schuldnerin deren Geschäf tsbetrieb unter Verwendung des pr ä- genden Firmenbestandteils " B . I . " fortgeführt habe. Ihre im Jahre 2010 erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Firmenfortführung ges tützten Ansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Za h- lungsbegehren im zugelassenen Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da d er Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis de s Beklagten , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, s o- weit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: D er Klägerin stünden gegen den Beklagten weder deliktische Anspr ü- che zu noch komme eine Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Betracht. Ebenso wenig ergebe sich ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch der Klägerin auf den gemäß Art. 53 CISG zu zahlenden Restkaufpreis aus dem Gesichtspunkt ein er Firmen fort führun g. Eine solche im UN - Kaufrecht nicht geregelte und deshalb nach dem deutschen Fi r- menstatut der Schuldnerin zu beurteilende Haftung sei deshalb zu verneinen, weil der insoweit maßgebliche § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB hier aufgrund des bei Unternehmensfortführung bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht a n- wendbar sei. Zwar stelle sich der vom Beklagten unter dem Namen " B . I . " und der Internetadresse " www.b . .de " aufgenommene Betrieb seines Einzelunternehmens als Fortführung der bisherigen Firma d er Schuldnerin dar , da dieser Bestandteil deren Firma geprägt habe. Ebenso komme es in Betracht, die Tätigkeit des Beklagten als Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin anzusehen . H ierfür reiche es aus , dass ein Betrieb von e i- nem neuen Inh aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weiterg e- führt werde, also der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden - und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals überno mmen würden. U n- ter diesen Vorzeichen spreche vieles für eine Firmenfortführung, weil der B e- klagte für im W esentlichen gleiche Leistungen bis 2007 die gleichen Räu m- lichkeiten und bis heute die gleichen Telekommunikationsanschlüsse g e- 4 5 6 - 5 - nutzt, den Kernbestandte il der Firma " B . I . " übernommen, wenig s- tens einen Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen und nach dem Bericht des Insolvenzverwalters mit Gerätschaften weiter " gewurschtelt " habe, die teilweise zur Insolvenzmasse gehört hätten. Gleichwohl sc heide eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit Rücksicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens der Schuldnerin aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stünde die Anwendung dieser Bestimmung im Wi de r- spruch zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Gläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verwertung zu erzielen. Di e- ses Ziel, die realisierbaren Vermögenspositi onen zur Masse zu ziehen und die Insolvenzgläubiger mit möglichst hoher Quote gleichmäßig zu befried i- gen, wäre in den seltensten Fällen erreichbar, wenn die Werthaltigkeit der Masse dadurch geschmälert wäre, dass ein Unternehmensnachfolger eine unmittelbar e Inanspruchnahme durch Gläubiger von Insolvenzforderungen befürchten müss t e und der Insolvenzverwalter deshalb in aller Regel darauf beschränkt wäre, eine Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschl a- gung durchzuführen. Dementsprechend komme § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB a n- gesichts des Umstandes, dass d er Beklagte den von ihm unter der Bezeic h- nung " B . I . " geführten Geschäftsbetrieb erst im Jahre 2006 und d a- mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen habe, nicht zur Anwendung. Eine Ha ftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufgelebt. Insoweit sei zwar durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass ein erst nach Firmenfortführung eröffnetes Insolvenzverfahren d er Haftung aus § 25 7 8 - 6 - Abs. 1 Satz 1 HGB selbst dann nicht entgegenstehe, wenn das erworbene Unternehmen bei Fortführung bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. U mgeke hrt komme ein Aufleben der Haftung bei einer während der Insolvenz erfolgten Firmenfortführung aber auch nicht in Betracht, weil dies die entgegenstehenden Verwertungsaussichten des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unzulässig schmälern würde. Diese Sperrwirkung bestehe selbst dann, wenn der Fortführung - wie hier - kein Erwerbsvorgang, sondern eine eigenständige Neugründung mit einer (im Kern) gleichen Firma wie d er de s insolventen Unternehmen s zu g runde liege. Denn durchgängiges Prinzip der typisierenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei die Anknüpfung an Merkmale, die für den Rechtsverkehr sichtbar seien, so dass es konsequent sei, allein auf die aus dem Handelsr e- gister ersichtliche Tatsache des Eröffnungsbeschlusses abzustellen und die Anwendung dieser Bestimmung ab Insolvenzeröffnung generell auszusc hli e- ßen. Bei dieser Sachlage komme es auf die vom Beklagten erhobene Ve r- jährungseinrede sowie den Einwand der Verwirkung nicht mehr an. Diese griffen allerdings auch nicht durch, weil entgegen der Auffassung des Lan d- gerichts hier die Verjährungsvorschrif ten des italienischen Rechts mit der dort in Art. 2946 CC vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zur A n- wendung kämen und es für eine Verwirkung an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen zu Gunsten des Beklagten persönlich wirkenden Vertrauenstatb e- stand f ehle. 9 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gestützte Haftung des Beklagten für den von der Schul d- nerin zu zahlenden Kaufpreis sc hon deshalb auszuscheiden habe, weil zum Zeitpunkt der von ihm in Betracht gezogenen Fortführung des Handelsg e- schäfts der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren über deren Verm ö- gen eröffnet war. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die auf eine Fi r- menfortführung gestützte Haftung des Beklagten unvereinheitlichtes deu t- sches Recht und damit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für anwendbar erachtet. Zwar finden auf den zwischen der Klägerin und de r Schuldnerin geschloss e- nen Warenkauf die Bestimmung en des UN - Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und nicht das sonst gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF als Vertragsstatut heranzuziehende unvereinheitlichte italien i- sche Recht Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CI SG). D enn d er von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Kaufpreisanspruch (Art. 53 CISG) beruht nicht auf einer vom B e- klagten nach Maßgabe von Art. 14 ff. CISG originär eingegangenen Ve r- pflichtung, sondern darauf, dass der Beklagte die in der P erson de r Schul d- nerin begründeten kaufvertraglichen Pflichten nachträglich übernommen h a- ben soll. Diese Frage behandelt das UN - Kaufrechtsübereinkommen, das nach Art. 4 Satz 1 CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt, nicht. Sie ist vielmehr nach Maßgabe des nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu bestimmenden nationalen Rechts zu b e- antworten. 10 11 - 8 - a) Es besteht in der internationalen Rechtspraxis wei tgehende Übe r- einstimmung, dass sich die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme und eines Schuldbeitritts allein nach dem hierfür anwen d- baren nationalen Recht beurteilen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 4 CISG Rn. 57 mwN). Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt , wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Verei n- barung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträ g- lich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa ). b) Für die Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Ve r- bindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens ist nach - jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit vor Inkrafttreten der Rom - Verordnungen - allgemeiner Auffassung nicht an das - vorliegend italienische - Vertragsstatut, das dazu in Art. 2560 Abs. 2 CC eigene Regeln enthält (dazu Merkt/Dun c kel, RIW 1996, 533, 536) , sondern an das Recht am Ort der gewerblichen Niederla s- sung des fortgeführten Unternehmens als dem Firmenstatut anzuknüpfen. Denn allein dieses Recht ist berufen, über einen kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Rechten und Pflichten aus einem in seinem Geltungsbereich ansässigen Handelsgeschäft im Falle der Fortfüh rung durch einen Dritten zu entscheiden ( MünchKommBGB/Kind l er, 5. Aufl., IntGesR Rn. 253; Merkt/ Dun c kel, aaO S. 542; Freitag, ZHR 174 [2010], 429, 431 f.; jeweils mwN). Das führt angesichts der in Deutschland gelegene n Niederlassung der Schuldnerin kollis ionsrechtlich zur Anwendbarkeit von § 25 HGB. 12 13 - 9 - 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für Firmenfortführungen ausschließen will, die - wie hier - nach Eröffnung eines Insolvenzver fahrens über das Vermögen des fortgeführten Unternehmens erfolgen. a) § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach derjenige, de r ein unter L ebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbind lichkeiten des früheren Inhabers haftet, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverä n- dert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird . Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter - )Verwendung zumindest von prägenden Bestan d- teile n der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisat i- on und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden - un d Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreck ung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a ; vom 24. Se p- tember 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN). Ob dieser in den A u- gen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unte r- nehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, deriva tiver E r- werbsvorgang zu g runde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortf ührungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens b e- stimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie 14 15 - 10 - hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN). b) Das Berufungsgericht hat anh and dieser Maßstäbe den vom B e- klagten aufgenommenen Betrieb eines Einzelunternehmens unter dem N a- men " B . I . " als Fortführung der bisherigen Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der Schuldnerin angesehen. Ferner hat das Berufungsgericht , ohne dies a l- lerdings - nach seinem Standpunkt folgerichtig - abschließend zu entsche i- den, in Betracht gezogen, in der Tätigkeit des Beklagten auch sonst eine ta t- sächliche Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin zu sehen , weil auch hierfür nach den Umständen v ieles spr e che. Bei der danach revision s- rechtlich zu unterstellende n Unternehmensfortführung hätte das Berufung s- gericht eine Haftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die in Rede stehende Kaufpreisforderung nicht allein daran scheitern lassen dü r- fen, dass die Fortführung erst nach der im Sommer 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt ist. D enn eine derart weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 HGB ist nicht veranlasst. aa) Al lerdings hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei U n- ternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden muss und keine Anwendung finden kann, we nn der Inso l- venzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unte r- nehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an e i- nen Dritten verwertet. Denn i n solch einem Fall geriete eine Fortsetzungsha f- tung in einen unauflöslichen Wi derspruch zu der dem Insolvenzverwalter 16 17 - 11 - durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen ein er Fortfü h- rungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierung sfähiges Unte r- nehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der G läubiger an einer schnellst - und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151 , 153 f. mwN ; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942). Zudem käme es in diesem Fall bei einer Fortsetzungshaftung auch zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläub iger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hät ten (BAG, aaO S. 942 f. mwN). bb) D ie durch diese Besonderheiten des Insolv enzverfahrens bedin g- ten Gesichtspunkte treffen aber auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht a usgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung ein es Konkurs - oder Insolvenzverfahrens anschließt (BGH, Urteil v om 11. April 1988 - II ZR 313/87, aaO) . Gleiches gilt in Fällen , in denen der U n- ternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs - oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert 18 - 12 - fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2 ; v om 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO). Nichts anderes gilt hier. Denn die Gesichtspunkte, die in Fällen einer Unternehmensfortführung aus der Insolvenzmasse heraus zu einer ei n- schränkenden Auslegung des § 25 HGB geführt haben, um einen Wide r- spruc h zu gegenläufigen insolvenzrechtlichen Wertungen zu vermeiden, tre f- fen nicht auf den Fall zu, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortg e- führt wird, ohne dass diese Fortfü hrung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist. Weder kollidiert in solch einem Fall eine Fortführungshaftung des Erwe r- bers mit den aus § 159 InsO folgenden Verwertungspflichten des Insolven z- verwalters noch folgt aus der lediglich tatsächlichen Unternehmensfo rtfü h- rung die beschriebene Gefahr einer ungleichmäßigen Befriedigung aller I n- solvenzgläubiger. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt eines quasi stichtagsbezogenen Ausschlusses jeglicher Fortführungshaftung nach Insolvenzeröffnung findet in der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB keine Stütze. 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit Recht w e- der als verjährt noch als verwirkt angesehen. a) Für die Beurteilung einer Verjährung des geltend gemachten Kau f- preisanspruchs nach Art. 53 CISG hat sich das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei auf die Vorschriften des unvereinheitlichten italien ischen Rechts g e- stützt und danach einen Verjährung s eintritt verneint . 19 20 21 - 13 - aa) Die Frage einer Anspruchsverjährung wird, wie nicht zuletzt auch Art. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den interna tionalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 586) zeigt, nach nahezu einhelliger Auffassung mit Recht nicht zu den in Art. 4 Satz 1 CISG beschriebenen Regelungsmaterien des UN - Kaufrechtsübereinkommens gezählt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 38 mwN). Da weder Italien noch Deutschland zu den Vertragssta a- ten des Übereinkommens über die Verjährung beim internati onalen Ware n- kauf vom 14. Juni 1974 gehören, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF nach dem Vertragsstatut und damit gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF nach dem für den Sitz der Klägerin maßgeblichen u nvereinheitlichten italienischen Recht. bb) Da s italienische Recht bestimmt in Art. 2934 Abs. 1 CC , dass j e- des Recht durch Verjährung erlischt, we nn es der Berechtigte während d e r im Gesetz bestimmten Zeit nicht ausübt. Nach Art. 2935 CC beginnt die Ve r- jährung von jenem Tag an zu laufen, an dem das Recht geltend gemacht werden kann, hier also mit Fälligkeit der im Jahre 2002 begründeten Kau f- preisforderung (Asam, RIW 1992, 798, 800) . Zur ordentlichen Verjährung, der auch Kaufpreisansprüche aus Warenliefer ungen unterfallen (Asam , aaO S. 801), sieht Art. 2946 CC vor, dass Ansprüche durch Verjährung nach A b- lauf von 10 Jahren erlöschen. Zugleich besagt Art. 2943 CC, dass die Ve r- jährung durch Zustellung eines Schriftstücks unterbrochen wird, mit welchem ein (ge richtliches) Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, was Art. 2945 Abs. 1, 2 CC dahin ergänzt, dass mit dem Eintritt der Unterbrechung eine neue Ve r- jährungsfrist zu laufen beginnt, und zwar im Falle eines gerichtlichen E r- kenntnisverfahrens erst dann, wenn da s Urteil, mit dem das Verfahren abg e- 22 23 - 14 - schlossen wird, in Rechtskraft erwächst. Danach ist eine Verjährung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin aufgrund der im Jahre 2010 erfolgten Kl a- geerhebung in Deutschland nicht eingetreten (vgl. Stürner, RIW 2006, 338, 34 0 f. mwN). cc) Hieran ändert, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen hat, nichts, dass eine Mithaftung des Beklagten für die Kau f- preisverpflichtung der Schuldnerin erst nachträglich durch den gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgten Schuldbeitritt aufgrund der revisionsrechtlich zu unterstellenden Firmenfortführung im Jahre 2006 eingesetzt hat . Denn als Folge dieser nach dem deutschen Firmenstatut eingetretenen Mithaftung treffen die in dem fortgeführten Unternehmen begründeten Verbin dlichkeiten den Erwerber in dem Zustand, in dem sie sich bei Geschäftsfortführung b e- finden. Die Gläubiger erhalten also nur einen neu e n Schuldner, wobei die Schuld des Erwerbers grundsätzlich den gleichen Inhalt und die gleiche B e- schaffenheit hat wie die S chuld des bisherigen Inhabers. Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ 135, 104, 107 f.; Staub/ Burgar d , HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 83; Heymann/Emmerich, H GB, 2. Aufl., § 25 Rn. 31). b) Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kaufpreisanspruch der Klägerin im Verhältnis zum B e- klagten nicht für verwirkt erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts beurteilt sich die Frage einer Verwirkung zwar nicht nach u n- vereinheitlichtem Recht. Die im Kern auf den in Art. 7 Abs. 1 CISG benan n- ten und in einer Reihe anderer Vorschriften für spezielle Fallgestaltungen konkretisierten Auslegungs grundsatz der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zurückzuführende Frage einer Verwirkung von 24 25 - 15 - Rechtspositionen ist nach überwiegender und zutreffender Auffassung vie l- mehr im UN - Kaufrechtsübereinkommen mitgeregelt und deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG anhand de r dafür aus dem Übereinkommen herleitbaren We r- tungen und allgemeinen Grundsätze zu entscheiden (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 53, Art. 7 Rn. 43 ; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, UN - Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 4 Rn. 42; jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass eine Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber dem Beklagten trotz fehlenden Ablaufs der Verjährungsfrist bereits ausnahmsweise treuwi d- rig sein könnte, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest; sie ergeben sich - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, der s ich insoweit auf den nicht weiter unterlegten Einwand beschränkt, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche ganz offensich t- lich über Jahre hinweg nicht verfolgt habe. III. Nach allede m kann d a s Urteil des Berufungsgerichts , soweit hinsich t- lich des Beklagten im angefochtenen Umfang zum Nachteil der Klägerin en t- schieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuh e- ben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Übernahme des Unternehmens der Schuldnerin jedenfalls in seinem Kern get roffen hat. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit der möglicherweise gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 CISG für die Frage einer Kaufpreisfälligkeit bedeutsamen Frage der vom Beklagten bestrittenen Zurverfügungstellung der Ware und d er von ihm be haupteten vollständigen Erfüllung der Kaufpreisschuld befasst. Der 26 - 16 - Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.08.2011 - 8 O 367/10 Ka - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2012 - 5 U 128/11 -
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