BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 425/02Verkündet am: 14. Oktober 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 286 DDer Tatrichter verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn er den ihm unterbreitetenSachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausschöpft und die Beweise nicht umfassendwürdigt.BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - OLG MünchenLG München I - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von dem Beklagten, einem Bankdirektor, Schadenser-satz wegen des Vorwurfs täuschender Angaben bei der Bewilligung einer Bürg-schaft und einer Grundschuld für an den Zeugen H. und dessen Ehefrau ge-währte Kredite.Die Bank des Beklagten gewährte im März 1991 dem Ehepaar H. zweiBarkredite über 100.000 DM und 40.000 DM, die bereits per 24. April 1991 mitfast 70.000 DM überzogen waren. Sie forderte die Eheleute deshalb an diesemTag auf, die Überziehung bis spätestens 6. Mai 1991 zurückzuführen. - 3 -Am 15. Mai 1991 übernahm der Kläger für die Verbindlichkeiten eineHöchstbetragsbürgschaft über 200.000 DM und gab für eine bereits am8. August 1990 bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000 DM an seinemHausgrundstück die Zweckbestimmungserklärung ab, daß die GrundschuldForderungen der Bank gegen das Ehepaar H. sichern solle. Zu diesem Zeit-punkt wies der Bankkredit einen Sollsaldo von rund 227.000 DM auf.Am 23. Mai 1991 räumte die Bank dem Ehepaar H. einen Ratenkredit inHöhe von 200.000 DM ein, der teilweise zur Umschuldung des Barkredits ver-wandt wurde, so daß im Endergebnis die weitere Krediteinräumung100.000 DM betrug. Da das Ehepaar die Kredite nicht bediente, wurden dieseam 6. August 1992 mit einem Sollsaldo von insgesamt 433.931,88 DM gekün-digt. Der Kläger wurde von der Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genom-men; sein Hausgrundstück wurde zwangsweise verwertet.Der Kläger macht den erlittenen Schaden gegen den Beklagten geltend,weil er bei der Gewährung der Kreditsicherungen von dem Zeugen H. und demBeklagten getäuscht worden sei. Der Beklagte habe die Rückführung des un-gesicherten Kredits gefährdet gesehen. Daher habe er mit dem Zeugen H. ver-einbart, im Rahmen seines neuen Kreditwunsches einen Sicherungsgeber bei-zubringen, dem er vorspiegeln sollte, daß es um einen Erstkredit gehe, bei des-sen Absicherung es sich nur um eine Formsache handle. Dies habe der Be-klagte bei der der Sicherungsstellung vorausgehenden Besprechung bestätigt.Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgerichtden Beklagten zur Zahlung von 290.506,14 DM abzüglich 10.800 DM verurteilt.Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte nach § 823Abs. 2 BGB, §§ 263, 26 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist aufGrund der Aussage des Zeugen H. davon überzeugt, der Beklagte habe diesenwegen des überzogenen und ungesicherten Kredits angesprochen und an R.verwiesen mit dem Hinweis, daß dieser jemanden nämlich den Kläger - ken-ne, der ihm früher mit einer Grundschuld ausgeholfen habe. Er habe dem H.auch gesagt, dieser dürfe dem Sicherungsgeber nicht sagen, daß es sich umeinen bereits laufenden Kredit handele, der schon überzogen sei, vielmehr solleer erklären, es handle sich um einen neuen Kredit, um geschäftlich expandierenzu können. Damit habe er den Kläger durch falsche Angaben und Verschwei-gen des wahren Sachverhalts zur Stellung von Sicherheiten bewegt. Dies habeletztlich zum Verlust von dessen Hausgrundstück geführt.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung desgesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisauf-nahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behaup-tung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grund-sätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgerichtnach § 561 ZPO a.F., § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessenzu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweiser- - 5 -gebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdi-gung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetzeoder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996- VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; BGH, Urteile vom 9. Juli 1999- V ZR 12/98 - NJW 1999, 3481, 3482 und vom 14. Januar 1993- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937).2. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht unterVerstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfah-rensfehlerhaft nicht ausgeschöpft und die Beweise nicht umfassend gewürdigthabe.a) Eine tragende Erwägung der angegriffenen Entscheidung ist die An-nahme, der Beklagte habe den Zeugen H. wegen des überzogenen und unge-sicherten Kredits angesprochen und an R. verwiesen, dem der Kläger früher miteiner Grundschuld ausgeholfen hatte. Die Beibringung des Klägers als Siche-rungsgeber für den Zeugen H. habe auf dem Beklagtentip R." beruht. DieseWürdigung stützt das Berufungsgericht entscheidend auf die Glaubhaftigkeit derAussage des Zeugen H. und dessen Glaubwürdigkeit.Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsge-richt nicht mit dem Vorgang auseinandergesetzt hat, den der Zeuge G. bei sei-ner erstinstanzlichen Vernehmung geschildert hat und den das Berufungsge-richt lediglich im Tatbestand seines Urteils erwähnt, noch mit weiteren, sich imZusammenhang mit dieser Aussage aus der beigezogenen Strafakte ergeben-den objektiven Umständen, deren Berücksichtigung möglicherweise zu einemfür den Beklagten günstigen Ergebnis geführt hätte.Mit Recht macht die Revision geltend, daß sich hieraus Zweifel an derDarstellung des Zeugen H. und des Klägers ergeben könnten. Sie verweist dar- - 6 -auf, daß der Kläger am 10. April 1991, also deutlich vor dem Schreiben derBank vom 24. April 1991, durch das die Gespräche zwischen dem Beklagtenund dem Zeugen H. in Gang gesetzt wurden, die Eintragung einer Grundschuldüber 120.000 DM für den Zeugen G. bewilligt habe, die dann allerdings nichtzum Tragen gekommen sei. Ausweislich des Protokolls seiner erstinstanzlichenVernehmung habe der Zeuge G. dazu ausgesagt, er habe im Zusammenhangmit einer Kreditvergabe an den Zeugen H. auf einer dinglichen Sicherheit be-standen. Dieser habe ihm dann eine nachrangige Grundschuld des Klägers ge-bracht. Die Sache habe sich aber dadurch erledigt, daß der Kredit nicht ausge-reicht worden sei. Diese Aussage werde dadurch gestützt, daß ausweislich desvom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts R. tatsächlicham 10. April 1991 auf dem Grundstück des Klägers eine Grundschuld für denZeugen G. bewilligt worden sei.Zudem habe der Beklagte vorgetragen, der Zeuge H. habe die Rechteund Ansprüche aus einer am 10. April 1991 abgeschlossenen Lebensversiche-rung über 100.000 DM an den Kläger abgetreten. Die Revision weist insoweitdarauf hin, daß sich aus dem amtsgerichtlichen Strafurteil gegen den ZeugenH. und aus dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lebensversiche-rungsantrag ergebe, daß der Zeuge H. am 10. April 1991 einen solchen Le-bensversicherungsvertrag beantragt habe und der Kläger im Ablebensfall alsBegünstigter eingesetzt worden sei.b) Die vorstehend erörterten Gesichtspunkte sind geeignet, die Beweis-würdigung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Es ist nicht ausgeschlos-sen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags dieGlaubwürdigkeit des Zeugen H. und des Klägers sowie die Glaubhaftigkeit ihrerAngaben für den Beklagten günstiger gewürdigt hätte. Zu Recht weist die Revi-sion darauf hin, daß sowohl der Zeuge H. als auch der Kläger schriftsätzlich - 7 -und bei ihren Aussagen vor dem Berufungsgericht die Sache so dargestellt ha-ben, daß sie sich erst nach dem Tip des Beklagten und zeitlich erst im Mai 1991kennengelernt hätten. Daran haben sie in Kenntnis der abweichenden Darstel-lung des Beklagten und auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht festgehalten. Ihre Behauptung wird jedoch durch dieAussage des Zeugen G. und durch die im Zusammenhang mit dem "VorgangG." vorliegenden Unterlagen in Frage gestellt.3. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei derneuerlichen Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht auch die unterschied-liche Darstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Bekanntschaft zwischen demKläger und dem Zeugen H. zu würdigen haben, soweit sich hieraus Schlüsseauf die Überzeugungskraft und Glaubhaftigkeit der Aussagen ergeben. Es wirdauch Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision zu berücksichti-gen.MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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