BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 426/02 vom27. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen unddie Richter Stöhr und Zoll beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom11. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daßdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grundsätze, die derTatrichter bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen nachder Rechtsprechung des Senats zu beachten hat (vgl. SenatsurteilBGHZ 138, 388, 391 m.w.N.), zu ergänzen oder zu ändern. Auch dieVerfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Revision.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 781.432,75 MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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