BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 426/02Verkündet am: 22. Januar 2004Seelinger-Schardt,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 635, 254 Abs. 2 Dc a.F.a)Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenner einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenenBaukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschul-den nicht.BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 426/02 - KGBerlinLGBerlin - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 27. November 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 18.923,28 (37.010,72 DM) und Zinsen abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt vom beklagten Tragwerksplaner Schadensersatz.Der Kläger errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der Be-klagte war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter statischerBerechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zuRißbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden.Das Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, daß der Be-klagte dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu er- - 3 -setzen habe. Den von den Rißbildungen u.a. betroffenen Schwimmbadbereichließ der Kläger 1984/85 sanieren; die Kosten hierfür zahlte der Haftpflichtversi-cherer des Beklagten.1998 ließ der Kläger für 107.163,70 DM brutto die noch ausstehendeRißsanierung in zwei Bädern und einem Toilettenraum ausführen. Die Beseiti-gung weiterer am gesamten Bauvorhaben noch vorhandener Risse erforderteeinen Sanierungsaufwand von 46.688,81 DM brutto nach den im Jahre 1998maßgeblichen Baupreisen. Der Versicherer des Beklagten zahlte hierauf insge-samt 90.505,76 DM. Er rechnete die Preise der Badsanierung und der nochausstehenden Rißsanierung unter Hinweis auf die seit 1988 eingetretene Bau-preissteigerung um 25 % zurück. Ferner nahm er bei einzelnen Positionen Ab-züge "neu für alt" vor.Der Kläger hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 61.991,01 DMgefordert. Er hat nach Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von15.344,42 DM Zahlung weiterer 50.000 DM zum Ausgleich eines nach durch-geführter Sanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts gefordert. DasLandgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 55.530,09 DMstattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Klä-ger sein Klagebegehren in Höhe von 42.319,94 DM weiter verfolgt, während derBeklagte mit seiner Anschlußberufung eine weitergehende Teilabweisung derKlage begehrt hat. Das Kammergericht hat den Beklagten zur Zahlung von ins-gesamt 28.279,16 nr DM) verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu-gelassene Revision des Klägers, der eine Abänderung begehrt, soweit in Höhevon 18.923,28 37.010,72 DM) und Zinsen zu seinem Nachteil entschiedenworden ist. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach denbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.1. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Kläger zugelassen, weildie Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB auf eine verspätete Scha-densbeseitigung und der hiermit verbundenen Kostensteigerung höchstrichter-lich noch nicht entschieden sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, dadie Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu einer Einschränkung desGrundsatzes führe, wonach maßgeblich für die Schadensfeststellung der Zeit-punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei.2. Das Berufungsgericht führt aus, der vom Kläger geltend gemachteSchaden sei auf der Grundlage der Baupreise des Jahres 1988 zu ermitteln.Der Geschädigte könne den Zeitpunkt etwaiger Reparaturarbeiten zur Scha-densbeseitigung nicht völlig frei wählen. Der Schädiger könne nach § 254 BGBeinwenden, die Schadensbeseitigung sei zu einem besonders ungünstigenZeitpunkt erfolgt. Der Kläger hätte die restlichen Sanierungsarbeiten spätestensim Jahre 1988 ausführen lassen können. Die sanitären Bedürfnisse seiner Fa- - 5 -milie wären nicht unzumutbar eingeschränkt worden, wenn der damals fünfköp-figen Familie kurzfristig nur eines der beiden Badezimmer zur Verfügung ge-standen hätte. Der Kläger sei auch leistungsfähig gewesen. Er habe daherdurch die verspätete Sanierung des Badbereiches und den Umstand, daß auchdie übrige Rißsanierung nicht bereits 1988 durchgeführt worden sei, gegen sei-ne Schadensminderungspflicht mit der Folge verstoßen, daß er Schadensersatznach § 635 BGB lediglich in Höhe der im Jahre 1988 angemessenen Kosten fürdie Bad- und sonstige Rißsanierung verlangen könne. Daher sei von den Bau-preisen des Jahres 1998 ein Abschlag von 26,7 % vorzunehmen. Ein weitererBetrag sei nach den Grundsätzen "neu für alt" abzuziehen.III.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme nicht, der Kläger habegegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Schadensbe-rechnung vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichteraus. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(z.B.: Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, BauR 1994, 106).2. Die Frage, ob ein Geschädigter gehalten ist, einen Schaden so baldwie möglich beseitigen zu lassen, um seiner Schadensminderungspflicht zugenügen, ist eine vom maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnunggrundsätzlich zu trennende Frage. - 6 -Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß derGeschädigte den Zeitpunkt der Beseitigung eines Schadens an einem Bauwerkselbst bestimmen kann, dabei aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Interesse desSchädigers an einer möglichst kostengünstigen Reparatur zu berücksichtigenhat. Allein die Feststellung einer Baupreissteigerung in dem Zeitraum zwischender möglichen und der ausgeführten Reparatur rechtfertigt nicht die Annahme,der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.a) Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensmin-derung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf stei-gende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, läßt sich nur unter Berücksichti-gung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten.Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob eine Schadenserhöhung zu La-sten des Schädigers eingetreten ist. Es ist der Zeitraum zu bestimmen, in demdem Geschädigten die Beseitigung möglich und zumutbar war. Weiter gehörtdazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemei-nen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten desSchädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreiseund derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hin-aus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigungerforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme einesKredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im übrigen können auchweitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksich-tigen sein.Steht aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhö-hung fest, so setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht weitervoraus, daß es dem Geschädigten vorwerfbar ist, vorausschauend eine solche - 7 -Schadensentwicklung nicht erkannt zu haben. Im Rahmen dieser Beurteilung istunter anderem auch zu prüfen, ob der Geschädigte davon ausgehen muß, daßder Schädiger haftpflichtversichert ist und ob gegebenenfalls ein Anwachsender Kosten für die Schadensbeseitigung für den Geschädigten erkennbar dazuführt, daß die zwischen Versicherer und Schädiger vereinbarte Deckungs-höchstsumme überschritten wird.b) Das Berufungsgericht nimmt eine solche Gesamtbetrachtung allerUmstände des Einzelfalls nicht vor. Es geht lediglich davon aus, daß der Um-fang des Bauwerkschadens seit 1988 endgültig feststeht und es dem Klägermöglich und zumutbar war, von diesem Zeitpunkt an den Schaden beseitigenzu lassen. Soweit die Revision die Zumutbarkeit für eine fünfköpfige Familie,sich kurzfristig auf ein Bad, eine Dusche und ein Gäste-WC zu beschränken, inZweifel zieht, ist die Abwägung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nichtzu beanstanden; Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.Dagegen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schadens-erhöhung durch die verzögerte Reparatur unvollständig und rechtsfehlerhaft.Feststellungen fehlen gänzlich zu den subjektiven Elementen einer Prognosedes Klägers, die mögliche Schadensentwicklung vorausschauend zu beurteilen.aa) Das Berufungsgericht stellt bei der Schadensberechnung allein aufdie gestiegenen Baupreise ab, ohne die Steigerung der allgemeinen Lebens-haltungskosten zu berücksichtigen. Es ist ferner dem Hinweis des Klägers nichtnachgegangen, der Beklagte habe über den ab 1988 benötigten Betrag für eineSchadensbeseitigung zehn Jahre lang disponieren kö) Zu Recht vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichtsdazu, dem Kläger als Geschädigten sei 1988 die Prognose möglich gewesen,daß die Baupreise kontinuierlich schneller als die allgemeinen Lebenshaltungs- - 8 -kosten steigen könnten. Einen Satz der Lebenserfahrung hierzu stellt das Be-rufungsgericht nicht fest.IV.Nach alledem kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang nichtbestehen bleiben; es ist insoweit aufzuheben.Eine eigene Entscheidung ist dem Senat mangels hinreichender Fest-stellungen zu § 254 Abs. 2 BGB nicht möglich. Für den Fall, daß es aufgrundneuer Feststellungen darauf ankommt, weist der Senat darauf, daß der vomBerufungsgericht vorgenommene Abzug "neu für alt" aus Rechtsgründen nichtzu beanstanden ist. Ein solcher Abzug soll den Vorteil ausgleichen, der demGeschädigten dadurch erwächst, daß er im Zuge der Schadensbehebung füreine schadhafte Sache eine neue Sache erhält und damit Kosten für eine In-standsetzung spart, die andernfalls ohnehin im Laufe der Zeit angefallen wären(BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585).a) Die Bedenken der Revision, die Erneuerung von Teilen des Badezim-mers sei im Hinblick darauf nicht berücksichtigungsfähig, daß das Haus eineEinheit darstelle, greifen nicht durch. Mit dieser Erneuerung erfährt auch dasGebäude insgesamt einen Wertzuwachs, der sich wirtschaftlich auswirkt.b) Zu Unrecht rügt die Revision, der Kläger habe das Badezimmer seit1988 nicht in einwandfreiem Zustand nutzen können; er habe sich vielmehr jah-relang mit einem fehlerhaften Werk begnügen müssen. Dazu hat das Beru-fungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Sanierung sei dem Kläger seit - 9 -1988 zumutbar gewesen. Es hat den kurzfristigen Verzicht auf ein zweites Ba-dezimmer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise als zumutbar be-zeichnet.DresslerHausmannWiebelKniffkaBauner
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