BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 426/12 vom 18. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Di e- derichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert des Revisionsverfahrens: 274,85 Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen b e- glichen und erklärt hat, die Kosten des Rechtsstre its zu übernehmen. Die zwei t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten ma ngels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulat i- onsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwal tszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40). 1 - 3 - Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliege n- den Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klagefo rderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dan n ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforde r- ten Betrag zahlt und - wie hier - erklärt, die Koste n des Rechtsstreits überne h- men zu wollen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 09.02.2011 - 380 C 2363/10 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 30.08.2012 - 2 S 2260/11 - 2
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