BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 426 /1 3 Verkündet am: 17. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 7 . M ai 2015 eingereicht wer den konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver fahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 2.439,78 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener L e- bensversich erungen auf den Todes - und Erlebensfall. Diese wurde n jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sich e- rung sbeginn zum 1. Juli 2002 nach dem so genannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgesch lossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN die Versicherungsscheine mit Begleitschreiben, die jeweils eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthie l- ten, und die Versicherungsbedingungen . Zu m Oktober 20 04 kündi gte d. VN d ie Ver trä g e; der Versicherer zahlte den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 erklärte d. VN schließlich den W i- derspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf d i e beiden Vertr ä g e gelei s- teten Beiträge nebst Zinsen ab züglich der bereits gezahlten Rück kauf s- werte , insgesamt 2.439,78 . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsvertr ä g e nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Der Versi cherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Rev ision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat Prämienr ückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar nicht or d- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die im allgemeinen Fließtext der Begleitschreiben drucktechnisch nicht abgehoben en Bele h- rungen entsprächen der gesetzlichen Anforderung einer " drucktechnisch deutlichen Form " nicht und seien auch inhaltlich unzureichend . Die Fo r- mulierung " rechtzeitige Absendung " suggeriere , dass nur ein schriftlicher Widerspruch möglich sei, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gül t igen Fassung ein Widerspruch in Textform genüge. Der Fristbeginn sei fehlerhaft umsc hrieben, da dafür die Übersen du n g der Police allein nicht genüge, sondern auch die Versicherungsb edi n- g ungen und die Verbraucherinformation vorliegen müssten. D i e Vertr ä g e sei en aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Die - mit der Revision allein weiterverfolgten - Anspr ü ch e auf Prämienrückzahlung folgen dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 7 8 9 10 - 5 - a) D ie zwischen den Pa rteien geschlossene n Versicherungsvertr ä- g e schaffen jeweils keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung en . Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F . normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. En tgegen der Auffassung der Revisionserwiderung waren die Belehrungen im Fließtext der Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben; allein die - ebenso wie die weiteren Überschriften gesta l- tete - Überschrift "WIDERSPRUCHSRECHT" genügte hierfür nicht. A n- ders als die Revisionserwiderung meint, kommt es nicht darauf an , ob die - nicht maßgeblichen - Belehrungen in den Anträgen drucktechnisch hervorgehoben waren. Die Widerspruchsbelehrungen waren entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch inhaltlic h unzu reichend. S ie enthielten keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche , aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs; dieses Formerfordernis konnte d. VN nicht aus der Formulierung entn ehmen, dass zur Wahrung der Frist die rech t- zeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Zudem wurde der Beginn der Widerspruchsfrist falsch beschrieben, weil abweichend von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nur an den Erhalt des Versicherungsscheins , nicht auch an die Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation angeknüpft wurde. 11 12 - 6 - Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruc h- belehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wide r- spruchsrecht ein Jahr nac h Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das W i- derspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundl age der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie nkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensv ersicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Di e Kündigung de r Versicherungsverträge steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betr acht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung 13 14 15 16 - 7 - ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sonde rn nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Die Rückgewähransprüche war en bei Erhebung der Klage im August 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebl i- c he regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abg e- laufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Berei cherungsa n- spruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfass en d i e Rückgewähranspr ü ch e nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der b ereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 17 18 - 8 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.04.2013 - 21 O 3119/12 - OLG München in Augsb urg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 14 U 2358/13 - 19
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