BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 426 /14 Verkündet am: 11. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG HZ: ja BGHR: ja AVB Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) A.2.7.1 b) In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Rep a- ratur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im S inne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neuere s Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebu n- denen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter in Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller a uf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivi l- kammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15 . Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch üb er die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Ve r- kehrsunfall, bei dem sein bei der Beklagten vollkaskoversicherter Merc e- des beschä digt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Fahrzeug wurde bisher nicht repariert. In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es : 1 2 - 3 - "Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die R e- paratur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergre n- zen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht rep a- riert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Ko s- ten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederb eschaffungswerts nach A.2.6.6." Der Kläger begehrt eine Schadenregulierung entsprechend einem von ihm beauftragten Gutach ten , in dem auf Basis der Stundenverrec h- nungssätze einer Mercedes - Fachwerkstatt ein Reparaturkostenauf wand von 9. 396,24 Er macht geltend, dass er sein Fah r- zeug stets in der Mercedes Benz Vertragswerkstatt habe warten und r e- parieren lassen. Die Beklagte regulierte den Schaden dagegen entsprechend einem von ihr eingeholten Gutachten , dem die Lohnko sten einer orts ansäss i- gen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrun de liegen und das auf dieser Basis Nettoreparaturkosten von 6.425,08 ermittelte. Die Di f- ferenz von 2.971,16 nebst Zinsen und vorgerichtlich entstandene r A n- waltskosten ist Gegenstand der Klage . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen . Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet . Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufun gsgericht. I. Dieses hat ausgeführt, erforderlich seien die Reparaturkosten, die ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden müsse, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen. D ieser Begriff stelle auf objektive und nicht auf subjektive Momente ab; darauf, wie sich der Versich e- rungsnehmer ohne Versicherungsschutz verhalten würde , komme es nicht an. Da es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die R e- paratur des Fahrzeugs a uch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu e i- ner vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem Ha f- tungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung. Die im Schaden s- ersatzrecht bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten gelte für die Kaskoentschädigung gerade nicht. Die Klausel sei auch nicht unklar im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. II. Das h ält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinsti m- mung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm NZ V 2006, 541 Rn. 29 [zur Bootskaskoversicherung]; Me i- necke in Stiefel /Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.2.7 Rn. 3; 6 7 8 9 - 5 - Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR 23. Aufl. § 249 BGB Rn. 18; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. AKB 2008 A.2.6 ff. Rn. 16; FAKomm - VersR/Kreuter - Lange, AKB 2008 Rn. 117) davon aus, da ss maßgeblich allein das vertragliche Leistungsversprechen des Ve r- sicherers ist und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz ke i- n e Anwendung finden. F ür die Auslegung, welche Kosten als für die Reparat ur erforde r- lich im Sinne von A. 2.7.1 AKB 2 008 anzusehen sind, gelten die allg e- meinen M aßstäbe . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durc h- schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, au f- merksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ve r- ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherung s- rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 22. April 2015 IV ZR 419/13, VersR 2015, 706 Rn. 12 m.w.N. ; st. Rspr.). 2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, können - auch fi k- tive - Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nach diesen Gru ndsätzen je nach den Umständen des Einze l- f alles als " erforderliche " Kosten im Sinne von A.2.7.1 AKB 2008 anzus e- hen sein (so generell MünchKomm - VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 267) . Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederhe r- stellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfo l- 10 11 - 6 - gen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder aber um ein solches handelt, das der Vers i- cherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird schon nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm im Versicherung s- fall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich ve r- nünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würd e, um das b e- schädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. aa) Danach sind Aufwendungen für die Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Werkstatt immer dann erforderlich, wenn aufgrund der Art der anfallenden Reparaturarbeiten nur dort eine vollständige und fachgerechte Reparatur durchgeführt werden kann. bb) N eben den technischen Notwendigkeiten wird der Versich e- rungsnehmer aber auch den Werterhalt seines Fahrzeugs in den Blick nehmen. Er wird deshalb berücksichtigen, dass insbesondere bei ne u- wertigen Fahrzeugen, die noch einer Herstellergarantie unterliegen, die Reparatur in einer Markenwerkstatt weitgehend üblich ist, dies darüber hinaus aber auch bei einem älteren Fahrzeug in Betracht kommen kann, wenn dieses in der Vergangenheit zur Erhaltung eines höheren Wiede r- verkaufswerts stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wo r- den ist ("scheckheftgepflegt"), weil bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschä t- zung vorherrsch t, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine h ö- here Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fac h- 12 13 14 - 7 - gerecht erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 15). Dagegen wird die Reparatur eines älteren Fah r- zeugs in einer Markenwerkstatt nicht mehr als üblich anzusehen sein, wenn das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit in freien Werkstätten repariert worden ist oder wenn vom Herstelle r vorgesehene Wartungsa r- beiten nicht durchgeführt worden sind . b) In dem Verständnis, dass es für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten nicht ausschließlich auf die technisch einwandfreie Instan d- setzung des Fahrzeugs ankommen muss, wird sich der V ersicherung s- nehmer durch den Zweck der Versicherung bestärkt sehen. Mit dem A b- schluss einer Fahrzeugkaskoversicherung erstrebt er in der Regel nicht nur den Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des e i- genen Fahrzeugschadens bei selbst verschulde ten Unfälle n , sondern auch die Befreiung vom Risiko der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner bei unklarer Haftungslage. Die Praxis zeigt , dass Versicherungsnehmer es in derartigen Fällen vielfach vorziehen, i h- ren Fahrzeugschad en beim eigenen Kaskoversicherer zu regulieren und diesem die Prüfung eines Regresses beim Unfallgegner zu überlassen. Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit gen e- rell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haf t- p flichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2 ; vom 20. Ok - tober 2009 VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 3 37/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f. ; vom 13. Juli 2010 VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff. ), wird der 15 - 8 - durchschnittliche Versicherungsnehme r dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen. c) Er wird sich in diesem Verständnis durch den Umstand be stärkt sehen , dass am Markt zunehmend Tarife mit Werkstattbindung angeb o- ten werden , bei denen sich der Versicherungsnehmer ve rpflichtet, im Reparaturfall eine vom Versicherer ausgesuchte Werkstatt zu beauftr a- gen , was von diesem mit einem niedrigeren Beitrag honoriert wird (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.2.7 Rn. 12; Knappmann in Prölss/Mart in, VVG 29. Aufl. AKB 2008 A.2.6 ff. Rn. 23a). Dies weckt beim Versicherungsnehmer die Erwartung, sein Fahrzeug gegebenenfalls auch in der teureren markengebundenen Werkstatt reparieren lassen zu dürfen, wenn er einen solchen Tarif ger a- de nicht gewählt und statt dessen eine höhere Prämie bezahlt hat (vgl. hierzu und zu dem vorstehend unter b) erörterten Gesichtspunkt auch LG Hamburg r+s 2014, 168 f. ). d) Einer entsprechenden Auslegung des Begriffs der erforderlichen Kosten steht anders als die Beklag te meint schließlich nicht das in E.3.2. AKB 2008 enthaltene Weisungsrecht des Versicherers entgegen. Diese Bestimmung lautet: "Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fah r- zeugs haben Sie unsere Weisung einzuholen, soweit die Umstände dies gest atten, und diese zu befolgen, soweit Damit steht das Weisungsrecht des Versicherers von vornherein unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Einzelweisung für den Vers i- cherungsnehmer. Dies schließt es aus, dass Weisungen ert eilt werden, die das in A.2.7 AKB 2008 gegebene Leistungsversprechen des Vers i- 16 17 18 - 9 - cherers auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten einschränken oder sonst den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zuwide r- laufen ( vgl. hierzu Meinecke in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.2.7 Rn. 12 ; BT - Drucks. 16/3945 S. 80 ; weitergehend Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. AKB 2008 E.3 Rn. 3). Im Streitfall kommt es auf die Reichweite des Weisungsrechts im Einzelnen schon deshalb nic ht an , weil der Kläger, der keine Reparatur durchführen ließ, sondern den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet, nicht gehalten war , eine Weisung einzuholen . e) Sind Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Wer k- statt nach dem vorstehenden Maßsta b als erforderlich im Sinne von A.2.7.1 a) AKB 2008 anzusehen, so gilt dies auch für den Ansp ruch nach A.2.7.1 b) AKB 2008, also bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Beide Regelungen enthalten denselben Begriff der "erforderlic hen Kos ten" , so dass eine Differenzierung dem Grunde nach nicht erfolgt. Ein Unterschied besteht lediglich insoweit, als für den Fall einer nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht durchgeführte n R e- paratur eine andere, niedrigere, nämlich um den Res twert verminderte Obergrenze der ersatzfähigen Reparaturkosten vereinbart ist. 3. Allerdings trägt der Versicherungsnehmer für die Umstände, die eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als erforderlich e r- scheinen lassen, die Darlegungs - und Beweislast, weil es sich insoweit um eine Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der entsprechend höheren Kosten handelt. Er muss daher entweder darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die dortige Reparatur zur vollständigen und fachgerec h- ten Instandsetzu ng des Fahrzeugs notwendig war, oder wenn das wie 19 20 21 - 10 - im Streitfall unstreitig nicht der Fall ist, dass eine der oben unter Zi f- fer 2 genannten Voraussetzungen vorliegt. Zur Höhe dieser Kosten g e- nügt er seiner Darlegungslast auch wie im Streitfall gescheh en durch Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer marke n- gebundenen Fachwerkstatt, die ein von ihm eingeschalteter Sachve r- ständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat ( Münc h- Komm - VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 267) . I II . Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es zur Beantwortung der Frage, ob im Streitfall die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, weiterer Fes t- stellungen bedarf. Zwar ist im erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass der Kläger den Pkw regelmäßig in einer solchen Werkstatt warten ließ; aus den vorliegenden Schadengutachten ergeben sich aber worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist zwei Vorschäden, von denen einer repariert und der andere nicht repariert worden ist. Insoweit bedarf es zum einen der Aufklärung, wo die durchgeführte Reparatur vorg e- nommen worden ist, und zum anderen der Aufklärung, aus welchen 22 - 11 - Gründen der zweite Schaden nicht repariert worden ist. Die Zurückve r- weisu ng gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diese Feststellungen nach ergänzendem Parteivortrag nachzuholen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 01.02.2013 - 114 C 3023/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2014 - 44 S 106/13 -
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