ECLI:DE:BGH:2016:160216BVIZR428.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 428 /15 v om 16 . Februar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Februar 20 1 6 durch den Vorsitzen den Richter Galke, d en Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Oehler , Dr . Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers wird d er B e- schluss des 19 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts K öln vom 12. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streit wert: 100 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall am 15. Se p- tember 2010, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fah rzeugha l- ters einzustehen hat, auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1 - 3 - Am Tag des Unfalls begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Er hat unter Vorlage verschiedener ärztlicher Besch einigung en sowie unter B e- zugnahme auf das sachverständige Zeugnis seines Hausarztes , des beha n- delnden Facharztes und Sachverständigengutachten behauptet , e r habe durch den Unfall einen traumatischen Hörschaden am linken Ohr mit einer Hochto n- senke und einem erheblichen Ohrgeräusch (Tinnitus) erlitten . Die unfallbedin g- ten Beeinträchtigungen seien durch das von der Beklagten gezahlte Schme r- zensgeld nicht ausreichend kompensiert. Es sei von einer geminderten E r- werbsfähigkeit in Höhe von 20 % auszugehen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung de s Kläger s durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich de r Kläger mit seiner Nichtzulassungsb e- schwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerd e hat E rfolg . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch de s Kläger s auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher W eise verletzt. 1. D ie Annahme des Berufungsgericht s , de r Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15. Oktober 2010 nicht ausre i- chend dargelegt , verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG . 2 3 4 5 - 4 - a ) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parte i in der nach Art. 103 GG g e- botenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu e r- heben (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - V III ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 14 mwN). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte R echt als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlic hen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Bewei s- aufnahme einzutreten und dabei gegebenenfal ls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten ( BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 20 07, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16 ; jeweils mwN). b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandet, hat d as Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über den Vortrag des Klägers mit der Bewertung hinweggesetzt hat, d er Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15. Oktober 2010 nicht ausre i- chend dargelegt. 6 7 8 - 5 - aa) Der Kläger hat i n der Klageschrift und in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetrag en, die Hörminderung und der Tinnitus links hielten unverändert an. Nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass er f ort b estehende gesundheitliche Beschwerden nach dem 15. Oktober 2010 nicht ausreichend dargelegt habe, hat er mit Schrift satz vom 9 . Juni 2015 zudem unter Vorlage eines für die Beklagte unter Angabe ihrer Schadensnu m- mer zum streitgegenständlichen Unfall angefertigte n Berichts seines Hausar z- tes Dr. K. S. vom 26. April 2011, den die Beklagte - anders als die Berichte von Dr. P . vom 13. April 2011 und Dr. B. vom 16. Mai 2011 - mit der Klageerwid e- rung nicht vorgelegt hatte, geltend gemacht, auch dieser belege, dass die u n- fallbedingten Beeinträchtigungen über den 15. Oktober 2010 hinaus fortbesta n- den hätten. Der Bericht hat folgen den Wortlaut: " Es wurde eine Hörminderung links festgestellt. Der Patient klagte über erhebl i- ches Ohrgeräusch. ( ) Behandlungstermine laufend seit Unfalltag. Die Behan d- lung ist noch nicht beendet. Der Heilverlauf ist verzögert, da der Patient durch die Affektion des Gehöres noch erhebl i- " Ferner hat der Kläger sich auf weitere Bescheinigungen des behandel n- den Facharztes Dr. P . vom 29. Mai 2015 sowie des Hausarztes Dr. K. S . vom 8. Juni 2015 bezogen . Die Bescheinigung vom 29. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: " Bei Herrn B. (Kläger) p ers istiert nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2010 mit Contusionst r auma ein hochfrequentes Ohrgeräusch mit Pfei f en und Druckgefüh l . Die in den Vorbe f un d en vom 16.09.2010, 18.01.2011, 28.07.2014 und dem 5.06.2015 a us g e- führt e n Messungen be s tätigen einen unverä nderten Befund . Der Tinnitus k o nnte z u- letzt am 5.06.2015 bei 12 KHz und 60 dB eingeg r enzt wer d en. Bei fehl e nden kausalen Therapiemöglichkeiten dieser B e schw e rden wurde Herr B. (Kläger) dann in die W eite r- behandlung des H - Arztes der Berufsgenossenschaft, Dr. K. S. entlass e n. Ich klärte über die Durchf ü hrung eines eigenständigen T innitus - R etrainings au f . Im weiteren Ve r- lauf stell t e sich der P ati e nt intermediär bei zunehmenden Beschwerden vor . Über eine mögliche Erwe rbsmin d erung konnte bisher keine Aussage getr offen werd e n . " 9 10 - 6 - bb) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses au s- ge führt, hinreichende Anhaltspunkte für über den 15. Oktober 2010 hinaus a n- dauernde gesundheitliche Beschwerden des Klägers ergäben sich weder aus der ärztlichen Bescheinig ung des Dr. P . vom 13. April 2011 noch aus den B e- scheinigungen vom 29. Mai 2015 und 8. Juni 2015. Deren Inhalt erschöpfe sich in der Wiedergabe der Schilderung der subjektiven Beschwerden des Klägers. Lediglich die am 5. Juni 2015 durchgeführte Messung kön ne zu deren Objekt i- vierung geeignet sein, reiche aber angesichts eines Zeitablaufs von fast fünf Jahren seit dem Unfall mangels nachvollziehbaren Vortrags zu zwischenzeitl i- chen Behandlungen nicht aus , um einen Kausalzusammenhang darzulegen, zumal der Kläge r auch keine Angaben dazu mache, dass und ggf. mit welchem Ergebnis ein Tinnitus - Retraining durchgeführt worden sei. Dass der Kläger sich aufgrund des Unfalls in laufender ärztlicher Behandlung befand bzw. befinde, folge aus den Bescheinigungen von Dr. P. und Dr. K. S. nicht. Aus dem Schre i- ben des Dr. P. ergebe sich eine ca. 3 ½ Jahre dauernde Behandlungslücke zwischen Januar 2011 und Juli 2014. Von einer Kontrollmessung am 28. Juli 2014 sei darin keine Rede. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, inwie fern in der Bescheinigung vom 29. Mai 2015 das Ergebnis einer erst am 5. Juni 2015 durchgeführten Messung referiert werden könne. Der Allgemeinmediziner Dr. K. S. berichte zwar von regelmäßigen Vorstellungen des Klägers in seiner Praxis, mache aber keine k onkreten Angaben zu Zeitpunkten oder Behan d- lungsanlässen. Seine Einschätzung, dass der Kläger ab 1. Dezember 2010 u n- fallbedingt zu 20 % dauerhaft erwerbsgemindert sei, sei deshalb nicht geeignet, die abweichenden Bewertungen durch die mit dem Krankheitsbil d näh e r befas s- ten Fachärzte D r. P. und Dr. B . zu entkräften und reiche nicht aus, das Anda u- ern unfallbedingter Beeinträcht i gun g en über Mitte Oktober 2015 hinaus darz u- l e gen. 11 - 7 - cc) Damit hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG den Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Atteste und Berichte unberüc k- sichtigt gelassen und die Substantiierungsanforderungen in unvertretbarer We i- se überspannt . Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Ber u- fungsgericht insbesondere angesichts de s unter Beweis gestellten V ortrags des Klägers , der Facharzt Dr. P. habe ihm be r e its wenige W ochen n a ch dem Un f all und dem Fehlsc h l a gen einer intensiven Kor t isonther a p i e mitget e ilt, dass k eine weitere ärztliche Therapie gegeben sei , nicht die - zusätzliche - Darlegung hätte verlangen dürfen, dass der Kläger sich seit dem Unfall laufend in ärztlicher B e- handlung befunden habe. Weiter zutreffend macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Erwägung en des Berufungsgerichts zu der Frage , ob die Einschätz ung d e s Dr. K. S. geeignet sei, die abweichenden Bewertungen durch die Fachärzte Dr. P. und Dr. B zu entkräften , beruh t en a u f einer unzulässigen und gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden vorweggenommenen Beweiswürdigung. Soweit die vorgelegten Atteste und Berichte nach Auffassung des Berufungsgerichts W i- dersprüche und Unklarheiten aufweisen, ist es Aufgabe des Tatrichters, diese im Rahmen der Beweisaufnahme einer Klärung zuzuführen (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW - RR 2008, 1311 Rn. 2) . 12 13 - 8 - 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Das Ber u- fungsgericht hätte nicht aus anderen Gründen von einem Eintritt in die Bewei s- aufnahme absehen können. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vori nstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2014 - 18 O 498/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 19 U 5/15 - 14
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