ECLI:DE:BGH:2018:170718BVIZR428.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 428/17 vom 17. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2018 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter innen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den R ichter Dr. Klein beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Ha m- burg vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar rügen die Kläger im Ausgangspunkt zutreffend, dass das Ber u- fungsgericht ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis übe rsehen hat. Doch legen die Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise dar, dass die Zurückwe i- sung der Berufung auf diesem Gehörsverstoß beruht. Diese Darlegung erfo r- derte die Darstellung dessen, was die Kläger im Falle der Gelegenheit zur Ä u- ßerung auf d en richterlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgetr a- 1 2 - 3 - gen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW - RR 2003, 1003, 1004). Die Beschwerde führt hierzu lediglich aus, die Kläger hätten eine sekundäre Darlegungslast des Bekl agten zu den Umständen der Brandentstehung geltend gemacht. Mit diesem Vortrag (Abschnitt III . der Nich t- zulassungsbeschwerdebegründung) hätten sich die Kläger nur zur Frage der Schadensverursachung durch den Beklagten verhalten, nämlich zu der Frage, ob de r Bootshausbrand beim Betanken des Bootes durch den Beklagten veru r- sacht worden ist. Dagegen legt die Beschwerde nicht dar, dass die Kläger bei Beachtung ihres Fristverlängerungsantrags auch zu der Frage Vortrag gehalten hätten, ob und inwieweit dem Beklag ten diesbezüglich zumindest ein Fahrlä s- sigkeitsvorwurf zu machen gewesen wäre. Damit hätten die Kläger die sel b- ständig tragende weitere Begründung des B erufungsgerichts , dem Beklagten sei selbst bei Annahme der Verursachung des Brandes durch das Betanken d es Bootes jedenfalls kein Verschuldensvorwurf zu machen, in ihrer Stellun g- nahme n ach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht angegriffen . Dass die Kläger Vo r- trag dahingehend gehalten hätten, dass der Beklagte den Brand durch eine über das bloße Betanken hinausgehend e Fahrlässigkeit verursacht haben könnte, zu der der Beklagte sich im Rahmen seiner von der Beschwerde ang e- nommenen sekundären Darlegungslast hätte äußern müssen, legt die Nichtz u- lassungsbeschwerde nicht dar . - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Galke von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 30.08.2016 - 106 C 1100/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 6 U 202/16 BSch - 3
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