ECLI:DE:BGH:2019:300119BVIZR428.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 428/17 vom 30 . Januar 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Januar 2019 dur ch d ie Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Wellner, die Richter innen Dr. Oehler un d Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein beschlossen : Auf die Anhörungsrüge der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 17. Juli 2018 aufgehoben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der B e- schluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan desgerichts in Hamburg vom 27. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Ersatz restlichen Sachs chadens nach dem Brand eines Bootsschuppens in Anspruch. 1 - 3 - Die Kläger sind Miteigentümer einer Box in einer Bootsschuppenanlage. Die Anlage wurde durch einen Brand völlig zerstört. Der Beklagt e hatte ebe n- falls eine Box in der Anlage gepachtet. Er war zum Zeitpunkt des Brandes an und in der Anlage und wurde durch den Brand erheblich verletzt. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe den Brand bei der Betankung seines Bootes sorgfaltswidrig verurs acht . Ein Betanken der Boote in der Box sei untersagt g e- wesen, der Beklagte habe um die Gefährlichkeit eines derartigen Betankung s- vorgangs gewusst. Der Beklagte bestreitet den Hergang der Brandentstehung mit Nichtwissen. Er behauptet, sich aufgrund seiner schweren Verletzungen nicht an die damaligen Ereignisse erinnern zu können. Das Amtsgericht - Binnenschifffahrtsgericht - hat die Klage aus tatsächl i- chen Gründen abgewiesen. Den Klägern sei der Nachweis eines sorgfaltswidr i- gen Verhaltens des Beklagten ni cht gelungen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zwar spreche vieles dafür, dass der Beklagte den Brand verursacht habe. Eine andere Ursache sei jedoch nicht ausgeschlossen. Jedenfalls a ber habe der B e- klagte nicht sorgfaltswidrig gehandelt, weil er keine Kenntnis darüber haben musste, dass das Betanken eines Bootes innerhalb der geschlossenen Box zu einem Brand führen könne. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläg er. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in 2 3 4 5 - 4 - der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 1. D er Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, weil das Berufungsgericht ihren Antrag auf Verläng e- rung der Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Be rufungsgerichts g e- mäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO versehentlich nicht zur Kenntnis genommen und nach Ablauf der bis zum 22. September 2017 laufenden Frist die Berufung der Kläger ohne weiteres gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat . Die Kläger hatten mit An waltsschriftsatz vom 20. September 2017 die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um einen Monat beantragt. Das hierzu am 22. Se p- tember 2017 um 17.43 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Telefax wurde jedoch versehentlich nicht ausgedruckt und daher d er Geschäftsstelle nicht vorgelegt. Das Original des Schriftsatzes wurde zunächst versehentlich zu einer Parallelakte genommen und gelangte ebenfalls nicht rechtzeitig zum hiesigen Vorgang. Dass der Fristverlängerungsantrag der Kläger dem Berufungssenat so mit nicht vorgelegen hat und damit von diesem nicht berücksichtigt werden konnte, ändert nichts an der Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, NJW - RR 2011, 424 Rn. 14; BVerfGE 62, 437, 352; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. , § 321a Rn. 8). 2. Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Die Kläger machen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, im Falle einer Fristverlängerung hätten sie ausführen lassen, dass der Beklagte eine sekundäre Darlegungslast habe, weil sich die Umstände, die zum Brand geführt haben, grundsätzlich im Wah r- nehmungsbereich des Beklagten befunden hätten. Es kann nicht ausgeschlo s- 6 7 - 5 - sen werden, dass das Berufungsgericht zu einem den Klägern günstigeren E r- gebnis gelangt wäre, wenn es diesen Vortrag berücks ichtigt hätte. a) Der Beklagte hat den Unfallherg ang mit Nichtwissen bestritten. Nach § 138 Absatz 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen jedoch nur über Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wa hrnehmung gewesen sind. Ein Bestreiten eigener Wahrne h- mungen und Handlungen mit Nichtwissen kommt nach der R echtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise und dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft mach t , sich an gewis se Vorgä ng e nicht mehr erinnern zu können (vgl. BGH , Urteile vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131; vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW - RR 2002, 612, 613). Dies beruht auf der Erwägung, dass sich die erklärungsbelastete Partei nicht vors chnell oder leichtfertig ihrer Last entziehen darf. Die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, muss daher nähere Umstände dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen. Bestreitet der Gegner diese U m- stände, muss sie die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, beweisen (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 41; Münc h- Komm/Fritsche, ZPO, 5. Aufl., § 138 Rn. 29; BeckOK/von Selle, ZPO, Stand 1.12.2018, § 138 Rn. 28). Da die Kläger die Umstände der verletzungsbedingte n Amnesie des B e- klagten bestritten haben, hätte es folglich dem Berufungsgericht oblegen, den vom Beklagten hierzu angebotenen Beweis (Parteivernehmung , Zeugen und Sachverständigengutachten) zu erheben. b) Die je nach Beweisergebnis möglicherweise beste hende sekundäre Darlegungslast des Beklagten kann sich - was der Senat mit seinem Beschluss vom 17. Juli 2018 zunächst übersehen hat, der deshalb gemäß § 321a Abs. 5 8 9 10 - 6 - Satz 3 iVm § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben war - nicht nur auf die vom Ber u- fungsgericht für of fen gehaltene Frage auswirken, ob der Brand überhaupt vom Beklagten verursacht wurde. Jedenfalls nicht aus zuschließen ist auch ein Ei n- lassungsverhalten des Beklagten, das zur Feststellung eines sorgfaltswidrigen Verhaltens jenseits des bloßen Betankens des Bootes im geschlossenen Raum (etwa: Rauchen einer Zigarette) führen könnte. Dass das Betanken des Bootes im geschlossenen Raum als solches dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels entsprechender Vorschriften jedenfalls subje k- tiv nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, würde die Klagabweisung in di e- sem Fall nicht mehr selbständig tragen. von Pentz Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 30.08.2016 - 106 C 1100/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 6 U 202/16 BSch -
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