BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 429 / 1 4 Verkündet am: 11. November 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 1; FZV a.F. § 16 Abs. 2 Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitken n- zeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherung s- schein ein name ntlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 429/14 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober landesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aufgrund übergegangenen und abgetretenen Rechts Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich im Okt o- ber 2010 ereignete und an dem der Pkw eines bei ihr kaskoversicherten Versicherungsnehmers sowie die Fahrzeuge der Beklagten zu 1 und 3 beteiligt waren. Das Fahrzeug des B eklagten zu 1 war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert; am Fahrzeug des Beklagten zu 3 waren Kur z- zeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV in der damals gültigen Fassung (im Folgenden FZV a.F.) angebracht , die auf die Beklagte zu 4 als Haf t- pflichtversi cherer hinwiesen. Die Klägerin hat den ihrem Versicherung s- nehmer entstandenen Schaden mit insgesamt 4.644,98 Forderung in Höhe weiterer 1.768,20 (Selbstbeteiligung und Mietw a- genkosten) hat dieser an die Klägerin abgetreten. Diese Beträge hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. 1 - 3 - Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklag te zu 4 Versicherungsschutz fü r das Fahrzeug des Beklagten zu 3 zu gewähren hat. Die Beklagte zu 4 verweigert diesen, weil der im Vers i- cherungsschein und in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kur z- zeitkennzeichen angegebene - vom Versicherungsnehmer personenve r- schiedene - Halter weder Halter noch Eigentümer des vom Beklagten zu 3 geführten unfallbeteiligten Fahrzeu g s war. Auch hatte der Beklagte zu 3 das Fahrzeug nicht von dem angegebe nen Halter erworben. Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 5.737,02 Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 4 auf deren Berufung hin abgewiesen . Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin . Entscheidungsgründe: Die Revision ist un begründet . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil unter anderem in VersR 2015, 483 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der im Versicherungsvertrag genannte Halter dürfe das im Vertrag genannte Kurzzeitken nzeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen und die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versich e- rungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn a usgedehnt werde . 2 3 4 5 - 4 - Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Stuttgart, nach der sich der Versicherungsschutz bei der Verwendung roter Kennzeichen für Kraftfahrzeughandel und hand - werk nicht auf Fahrzeuge erstre cke, die nie zum Bestand des Versich e- rungsnehmers gehört haben, auf das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV a.F. übertragbar. Beide Kennzeichen dienten dem gleichen Zweck, die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut oder seinem V erfügungsbereich befindliches Fahrzeug für den bestim m- ten Zweck einer Prüfungs - , Probe - oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen könne, ohne dass bei Abschluss des Ve r- sicherungsvertrages bereits feststehe, um welches konkrete Fahrz eug es sich handele. Das setze einen Bezug des Halters zum Fahrzeug voraus. Dem Versicherungsnehmer und Halter sei daher auch im Fall des Kur z- zeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV a.F. klar, dass nur die Fahrze u- ge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein sollen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1. Der Gegenstand des versicherten Risikos ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien im Versicherungsvertrag. Diesen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Beklagte zu 4 Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug des im Versicherungsschein angegebenen Halters überno m- men hat. 6 7 8 9 - 5 - a) In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich ein namentlich b e- nannter Halter aufgeführt. Der Wortlaut regelt danach eindeutig , dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diesen Halter , genommen ist, so dass die noch vorzunehmende Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug insoweit auf Fahrzeuge dieses Halters b eschränkt war. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass bei den Fahrzeugdaten das Wort "Universal" eingetragen worden ist. Daraus ist nur zu schließen, dass Versicherungsnehmer und Halter bei der Auswahl des versicherten Fahrzeugs keinen Beschränkungen hinsi chtlich der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Anhänger) unterlagen. b) Gegen diesen Wortlaut sprechende Umstände ergeben sich w e- der aus dem Sinn und Zweck d er abgeschlossenen Versicherung noch der Interessenlage der Vertragsparteien oder sonstigen Umständen. Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung für mit einem Kurzzeitken n- zeichen versehene Fahrzeuge besteht darin, den nach § 1 PflVG geset z- lich vorgeschrieben en Versicherungsschut z für privilegi erte Fahrt en mit nicht zugelassenen Fahrzeugen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV a.F. zu gewährleisten . Dem steht es nicht entgegen, wenn die hierfür a b- geschlossene Versicherung auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränkt wird . Da die Ausgabe e ines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV a.F. einen vorhandenen Bedarf voraussetzt , der von der Zulassungsbehörde vor der Zuteilung eines Kurzzeitkennze i- chens zu überprüfen ist (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenve r- kehrsrecht 43. Aufl. § 16 FZV Rn. 3 a.E.), steht bereits zu diesem Zei t- punkt fest, wer das Kurzzeitkennzeichen zur Durchführung einer privil e- gierten Fahrt benötigt, so dass es einer Versicherung für einen unb e- 10 11 - 6 - stimmten Personen kreis nicht bedarf, zumal auch der Zulassungsbehö r- de gemäß § 16 Abs. 4 FZV a.F. ein konkreter Halter zu benennen ist. Auf der anderen Seite besteht im Hinblick auf einen offenbar ve r- breiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs - und Betrugsgefahr (vgl. dazu Thiemer, NZV 2009, 587; Blum , SVR 2009, 126 ) ein berechtigtes Interesse des Versicherers d a- ran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusa m- menhang noch nicht auffällig geworden sind . E ntgegenstehende Intere s- sen des Versicherungsnehmers sind nicht er kennbar . Ebenso wenig e r- fordert der Schutzzweck des § 3 PflVG eine Ausdehnung des Versich e- rungsschutzes auf andere Personen als den angegebenen Halter. Die I n- teressen von unfallgeschädigten Dritten bei fehlendem Versicherung s- schutz sind durch die Regelung des § 12 PflVG hinreichend gewahrt. Auch der Cha rakter des Kurzzeitkennzeichens spricht nicht gegen eine wortlautgetreue Auslegung des Versicherungsscheins dahin, dass mit der darin erfolgten Angabe eines konkreten Halters Versicherung s- schutz nur für dessen Fahrzeuge übernommen wird. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (r+s 2013, 325 Rn. 21 ) ve r- kennt , dass die Begrenzung der zulässigen Inbetriebnahme eines Kraf t- fahrzeuges auf die Dauer von fünf Tagen und auf bestimmte privilegierte Fahrten einem darüber hinaus persönlich begrenzten Versicherung s- schutz nicht entge gensteht. 2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass der Empfänger eines Kurzzeitkennzeichens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts da s mit diesem Kennzeichen ausgerüstete Fahrzeug erst vor Antritt der ersten Fahrt konkretisieren müsse und i n- 12 13 14 - 7 - soweit das Kennzeichen grundsätzlich auch Dritten zum privilegierten Gebrauch überlassen dürfe. Diese Rechtsprechung (BayObLG NZV 2003, 147 unter II 2 und NZV 1995, 458 unter III 3 a ) ist - unabhängig davon, ob ihr zu folgen wäre - schon nicht einschlägig, weil sie au s- schließlich die Verwendung roter Kennzeichen zum Gegenstand hat. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.02.2014 - 4 O 71/13 Hl - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2014 - 3 U 36/14 -
Full & Egal Universal Law Academy